1. Dem Rechtsanwalt steht, wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob dagegen ggf. Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu einer sog. Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu.
2. Zur Zuerkennung einer erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden Pauschvergütung, wenn dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeiten nur unzulängliche gesetzliche Gebühren zustehen.