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JuraForum.deUrteileSchlagwörterGgesetzliche Frist 

gesetzliche Frist

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 6.06 vom 21.09.2006

Der Zeitraum, innerhalb dessen Beamte mit drei und mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ihren Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hatten, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden kann (Wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 5.06).

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 5.06 vom 21.09.2006

Der Zeitraum, innerhalb dessen Beamte mit drei und mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ihren Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hatten, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 7.06 vom 21.09.2006

Der Zeitraum, innerhalb dessen Beamte mit drei und mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ihren Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hatten, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden kann (wie Urteile vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 5.06 und BVerwG 2 C 6.06).

Der Dienstherr verletzt seine Pflicht, Informationen und Belehrungen seiner Beamten über die Rechtslage unmissverständlich und eindeutig zu formulieren, nicht dadurch, dass er eine verwaltungsinterne, nur zur Unterrichtung der Behörden bestimmte Verlautbarung, die dem Beamten ohne Zutun des Dienstherrn zur Kenntnis gelangt ist (hier: durch Abdruck in dem Mitteilungsblatt eines Berufsverbandes), missverständlich und mehrdeutig abfasst.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 2711/99 vom 13.07.2001

1. Zur Frage, ob die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG einschließlich des Fristbeginns für bereits bekannt gemachte Rechtsvorschriften nach Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG eine gesetzliche Frist im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist oder eine Ausschlussfrist, die einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist (hier offen gelassen).

2. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt die Versäumung dieser eindeutig geregelten Frist nicht.

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