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Gesetzliche Erbfolge

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 2 AZR 844/07 vom 28.05.2009

§ 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen.

BAG – Urteil, 1 AZR 198/08 vom 26.05.2009

1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.

2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.

BAG – Urteil, 3 AZR 640/07 vom 21.04.2009

Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost arbeitet, ergänzend auszulegen. Es ist dann bei Anwendung der Rentenformel statt der Beitragsbemessungsgrenze West ein nach zeitlichen Anteilen gewichteter Wert zwischen den beiden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen.

BAG – Beschluss, 1 ABR 87/07 vom 10.03.2009

Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 1 A 5105/04 vom 24.05.2006

Zu der Frage, ob der hinsichtlich seiner näheren Umstände nicht weiter aufklärbare Verlust eines bei Zwischenübernachtungen während einer Dienstreise im verschlossenen Kofferraum eines Pkw belassenen dienstlichen Laptops auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Beamten im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG beruht (Einzelfall; hier verneint).

Auch die Überlassung der Fahrzeugschlüssel an Hotelpersonal begründet nicht in jedem Falle einen durchgreifenden Anknüpfungspunkt für ein grob fahrlässiges Verhalten des Beamten, wenn es während einer Übernachtung zu einem Verlust von Geräten aus dem Kofferraum des in der Hotelgarage geparkten Pkw kommt.

BAG – Urteil, 10 AZR 918/98 vom 19.07.2000

Leitsätze:

1. Wärmedämmverbundarbeiten können sowohl dem Baugewerbe als auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet werden.

2. Ein Betrieb, in dem diese Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ist nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV selbst dann nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen, wenn im übrigen für das Maler- und Lackiererhandwerk typische Arbeiten ausgeführt werden.

Aktenzeichen: 10 AZR 918/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 19. Juli 2000
- 10 AZR 918/98 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 20. März 1998
Berlin
- 15 Ca 37523/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Oktober 1998
Berlin
- 6 Sa 59/98 -

BAG – Urteil, 2 AZR 695/99 vom 06.07.2000

Leitsätze:

Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.

Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest weitere drei Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis auch vor Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens nicht maßgeblich war.

Aktenzeichen: 2 AZR 695/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 6. Juli 2000
- 2 AZR 695/99 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 4 Ca 2988/99 -
Urteil vom 7. Juli 1999

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 10 Sa 1247/99 -
Urteil vom 5. November 1999

BAG – Urteil, 3 AZR 228/99 vom 23.05.2000

Leitsätze:

Jedenfalls, soweit ein Betriebsrentenanspruch auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 beruht, ist ein Arbeitgeber nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ebenso wie einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit zu geben, betriebliche Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen (Ergänzung zu BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 32).

Aktenzeichen: 3 AZR 228/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 23. Mai 2000
- 3 AZR 228/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 19. August 1998
Mönchengladbach
- 4 Ca 1573/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 3. Februar 1999
Düsseldorf
- 1 Sa 1632/98 -

BAG – Urteil, 2 AZR 276/99 vom 11.05.2000

Leitsätze:

1. Bedarf die fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG bzw. des Personalrats nach dem entsprechenden Personalvertretungsrecht, so sind bei Verweigerung der Zustimmung im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren alle Gründe für die Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu prüfen. Der Arbeitnehmer kann sich nach rechtskräftiger Zustimmungsersetzung grundsätzlich nicht mehr auf Kündigungshindernisse berufen, die er schon im Zustimmungsersetzungsverfahren hätte einwenden können.

2. Dies gilt jedoch nicht für solche Kündigungshindernisse, die - wie die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten - noch nach Abschluß des betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens beseitigt werden können. Auch die erst später mit Rückwirkung festgestellte Schwerbehinderung ist als neue Tatsache im Kündigungsschutzprozeß berücksichtigungsfähig.

Aktenzeichen: 2 AZR 276/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. Mai 2000
- 2 AZR 276/99 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Ca 7022/97 -
Urteil vom 29. Oktober 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1950/98 -
Urteil vom 18. März 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 54/99 vom 11.05.2000

Leitsätze:

Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, der Voraussetzung für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist, reicht es nicht aus, wenn der Betriebsrat auf Personalengpässe bei Arbeiten hinweist, die im Betrieb von einem Subunternehmer aufgrund eines Werkvertrags erledigt werden.

Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist ist rechtzeitig erfolgt (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11).

Aktenzeichen: 2 AZR 54/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. Mai 2000
- 2 AZR 54/99 -

I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen
- 1 Ca 27/98 -
Urteil vom 28. April 1998

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 11 Sa 634/98 -
Urteil vom 15. Oktober 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 828/98 vom 16.03.2000

Leitsätze:

Die gemäß § 67 Abs. 2 PersVG LSA vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gebotene Anhörung des Personalrats ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG Wirksamkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Kündigung.

Aktenzeichen: 2 AZR 828/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 828/98 -

I. Arbeitsgericht
Magdeburg
- 10 Ca 3091/97 -
Urteil vom 30. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 10 Sa 1224/97 -
Urteil vom 28. September 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 3/99 vom 25.01.2000

Leitsätze:

1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Aktenzeichen: 1 ABR 3/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 3/99 -

I. Arbeitsgericht
München
- 4 BV 303/96 -
Beschluß vom 22. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 TaBV 22/98 -
Beschluß vom 17. Dezember 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 733/98 vom 20.01.2000

Leitsätze:

1. Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozeßfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozeßfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast (im Anschluß an BGH 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059, mwN).

2. War der Kläger bei Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßfähig, schadet es nicht, wenn er später prozeßunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozeßvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozeß und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluß an BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263, 266).

Aktenzeichen: 2 AZR 733/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 733/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 22 Ca 10/95 -
Urteil vom 1. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 Sa 72/97 -
Urteil vom 25. März 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 626/98 vom 15.12.1999

Leitsätze:

Nach § 4 b EntgeltFG idF vom 1. Oktober 1996 kann eine Betriebsvereinbarung die Kürzung einer Sondervergütung (Weihnachtsgeld) auch für solche Arbeitsunfähigkeitstage des Arbeitnehmers vorsehen, die auf einem Arbeitsunfall beruhen.

Aktenzeichen: 10 AZR 626/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 626/98 -

I. Arbeitsgericht
Wesel
- 4 Ca 2165/97 -
Urteil vom 10. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 17 Sa 1797/97 -
Urteil vom 18. März 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 684/98 vom 14.12.1999

Leitsätze:

1. Für die Insolvenzsicherung der Versorgungsanwärter gelten die nicht zur Disposition der Vertragspartner stehenden Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 BetrAVG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu IV 2 der Gründe mwN). Soweit die Berechnungsregel des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG jedoch - wie bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses - an vertragliche Vereinbarungen anknüpft, sind sie auch vom Pensions-Sicherungs-Verein zu beachten.

2. Eine feste Altersgrenze legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll. Anläßlich einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalls kann die feste Altersgrenze nicht mehr herabgesetzt werden.

Aktenzeichen: 3 AZR 684/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 684/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 17 Ca 10578/96 -
Urteil vom 24. Juni 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 11 Sa 1374/97 -
Urteil vom 24. Juli 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 722/98 vom 14.12.1999

Leitsätze:

Bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft nach § 7 Abs. 2, § 2 BetrAVG ist von dem bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Versorgungsanspruch auszugehen. Eine Weiterarbeit des Versorgungsanwärters über die feste Altersgrenze hinaus kann den Versorgungsanspruch nicht mehr mindern.

Aktenzeichen: 3 AZR 722/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 722/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 17 Ca 11864/96 -
Urteil vom 16. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 4 Sa 150/98 -
Urteil vom 24. Juli 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 742/98 vom 14.12.1999

Leitsätze:

1. Sagt der Arbeitgeber eine Betriebsrente wegen Berufsunfähigkeit zu, ohne die Berufsunfähigkeit zu definieren, so will er damit in der Regel den sozialversicherungsrechtlichen Begriff übernehmen. Dies gilt auch insoweit, als in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berufsunfähigkeit von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt abhängt. Eine ausschließlich medizinische Betrachtung der Berufsunfähigkeit scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Versorgungszusage nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 1969 (- GS 4/69 - BSGE 30, 167 und - GS 2/68 - BSGE 30, 192) erteilt wurde.

2. Ist ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, so ist er auch berufsunfähig.

3. In einem Gesamtversorgungssystem sind die Sozialversicherungsrenten im Zweifel mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung vgl. ua. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 352/91 - BAGE 70, 36, 39 f. mwN). Der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht den Bruttobetrag der Rente nicht.

Aktenzeichen: 3 AZR 742/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 742/98 -

I. Arbeitsgericht
Mainz
- 4 Ca 1288/97 -
Urteil vom 10. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 6 Sa 1330/97 -
Urteil vom 18. August 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 139/99 vom 02.12.1999

Leitsätze:

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 622 Abs. 2 BGB ist ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, zu berücksichtigen, soweit die Ausbildung im Unternehmen nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Auszubildenden erfolgte.

Aktenzeichen: 2 AZR 139/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 2 AZR 139/99 -

I. Arbeitsgericht
Augsburg
- 1 Ca 4619/97 -
Urteil vom 23. April 1998

II. Landesarbeitsgericht
München
- 6 Sa 550/98 -
Urteil vom 17. November 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 147/99 vom 18.11.1999

Leitsätze:

1. Auf die Einhaltung der Kündigungsfrist des allgemeinverbindlichen § 12 Ziff.

1.2 BRTV-Bau kann der Arbeitnehmer wegen § 4 Abs. 4 TVG im allgemeinen nicht wirksam einseitig verzichten.

Aktenzeichen: 2 AZR 147/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 147/99 -

I. Arbeitsgericht
Hameln
- 1 Ca 715/97 -
Urteil vom 4. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 1572/98 -
Urteil vom 26. Januar 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 89/99 vom 18.11.1999

Leitsätze:

Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist ein betriebliches Praktikum, das der beruflichen Fortbildung (§ 46 BBiG) gedient hat, nur dann anzurechnen, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist.

Aktenzeichen: 2 AZR 89/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 89/99 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 9 Ca 1429/97 -
Urteil vom 29. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 16 Sa 302/98 -
Urteil vom 10. September 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 361/98 vom 09.11.1999

Leitsätze:

1. Ein außergerichtlicher Vergleich iSd. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG aF (= § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nF) besteht aus einer Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Dies gilt auch im Betriebsrentenrecht. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat weder eine gesetzliche Vertretungsmacht noch eine Verfügungsbefugnis für den Abschluß außergerichtlicher Vergleiche über Versorgungsrechte der Arbeitnehmer.

2. § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt lediglich die gesetzliche Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins. Das Versorgungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. Den nicht insolvenzgesicherten Teil der Altersversorgung können die Betriebsrentner von ihrem früheren Arbeitgeber verlangen.

3. Eine vertragliche Übernahme der nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgeschützten Versorgungspflichten durch den Pensions-Sicherungs-Verein bedarf der Genehmigung des Versorgungsberechtigten gemäß § 415 Abs. 1 BGB.

4. Die Versorgungsansprüche gehen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG nur insoweit auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, als er nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (Fortführung von BAG 12. April 1983 - 3 AZR 607/80 - BAGE 42, 188, 191).

Aktenzeichen: 3 AZR 361/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 361/98 -

I. Arbeitsgericht
Saarlouis
- 1 Ca 1399/95 -
Urteil vom 14. August 1996

II. Landesarbeitsgericht
Saarland
- 2 Sa 180/96 -
Urteil vom 4. März 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 432/98 vom 09.11.1999

Leitsätze:

1. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1985 (LO 1985) hat die in der Leistungsordnung 1974 (LO 1974) enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert (Bestätigung des Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 53 ff.).

2. Auch für die Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze, wobei folgendes zu beachten ist.

a) § 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vor. Dies verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.

b) Der Bochumer Verband darf bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens im Sinne des § 3 LO 1985 ausgehen, sondern muß auf den Gesamtverdienst der aktiven Arbeitnehmer abstellen.

3. Der Bochumer Verband darf für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen (Fortführung des Urteils vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 ff.). Ordnet der Vorstand des Bochumer Verbandes die Mitgliedsunternehmen in einer Aufstellung einer der beiden Branchen zu, so unterliegt auch diese Liste einer gerichtlichen Kontrolle. Die Zuordnung kann nur dann gebilligt werden, wenn der Aufstellung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liegt und dieses System bei den betroffenen Unternehmen berücksichtigt wird.

4. Entspricht die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen, so ist sie unverbindlich. Die erforderliche Leistungsbestimmung erfolgt durch Urteil, wenn nicht der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensfehlerfreie Anpassungsentscheidung trifft.

Hinweise des Senats:

Nach der Satzung des Bochumer Verbandes kann der Vorstand über die Anpassungen der laufenden Ruhegelder im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
Zur rechtlichen Bedeutung der Niederschrift nach § 8 Abs. 10 der Satzung des Bochumer Verbandes.

Aktenzeichen: 3 AZR 432/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 432/98 -

I. Arbeitsgericht
Oberhausen
- 2 Ca 1264/97 -
Urteil vom 11. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1613/97 -
Urteil vom 13. Februar 1998

BAG – Urteil, 1 AZR 838/98 vom 19.10.1999

Leitsätze:

Wird in dem anläßlich einer Betriebsstillegung abgeschlossenen Sozialplan, der für die betroffenen Arbeitnehmer das Angebot der Weiterbeschäftigung in einem anderen Werk des Arbeitgebers vorschreibt, die für den Fall der Entlassung vorgesehene, mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigende Abfindung auf 75.000,--DM begrenzt, so liegt darin keine nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verbotene Benachteiligung älterer Arbeitnehmer.

Aktenzeichen: 1 AZR 838/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Oktober 1999
- 1 AZR 838/98 -

I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 6 Ca 1973/96 A -
Urteil vom 7. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 842/97 -
Urteil vom 12. August 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 230/98 vom 05.10.1999

Leitsätze:

1. Eine Auszehrung im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrAVG liegt nur dann vor, wenn die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinken. Die vom selben Arbeitgeber gewährten Versorgungsleistungen sind dabei in der Regel auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedene Versorgungsformen verteilt sind.

2. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG kann in Tarifverträgen vom Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG abgewichen werden. Eine derartige Abweichung muß nicht als solche gekennzeichnet werden. Es genügt, daß sich dies zweifelsfrei aus den tarifvertraglichen Regelungen ergibt.

3. Abweichungen vom Auszehrungsverbot berühren nicht die Unverfallbarkeitsregelung des § 1 Abs. 1 BetrAVG, an die auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind.

4. Wenn bei einer Gesamtversorgungsobergrenze nicht die Brutto-, sondern die Nettoversorgung maßgebend sein soll, muß dies in der Versorgungsordnung Ausdruck finden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, BAG 10. März 1992 - 3 AZR 352/91 - BAGE 70, 36, 39 f.).

Hinweise des Senats:

Geltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des einzelnen Normgebers

Gleichbehandlungsgrundsatz bei bloßem Normvollzug nicht anwendbar

Aktenzeichen: 3 AZR 230/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 5. Oktober 1999
- 3 AZR 230/98 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 Ca 2329/96 -
Urteil vom 30. Mai 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 8 Sa 1803/96 -
Urteil vom 12. November 1997

BAG – Urteil, 3 AZR 655/98 vom 14.09.1999

Leitsätze:

Ein Arbeitnehmer, der vor dem 31. Dezember 1991 betriebsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I DDR Nr. 7 S. 42) bezogen hat, hat einen Anspruch auf Zusatzrente nach der Anordnung über die Einführung einer Zusatzrente für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. I DDR 1954 S. 301) nicht, wenn er erst nach dem 31. De-zember 1991 in den gesetzlichen Ruhestand gewechselt ist.

Aktenzeichen: 3 AZR 655/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. September 1999
- 3 AZR 655/98 -

I. Arbeitsgericht
Eberswalde
- 2 Ca 2164/96 -
Urteil vom 17. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 2 Sa 861/97 -
Urteil vom 12. Mai 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 526/97 vom 17.08.1999

Leitsätze:

1. Ein Urteil gilt als nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO), wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern besonders unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Ein Urteil ist in diesem Sinne auch dann unterschrieben, wenn die Unterschrift eines an der Entscheidung beteiligten Richters durch einen Verhinderungsvermerk nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO wirksam ersetzt worden ist (Ergänzung zu: BAG Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 501/92 - BAGE 74, 44 = AP Nr. 22 zu § 551 ZPO).

2. Ein Verhinderungsvermerk, in dem unter Angabe des Verhinderungsgrundes niedergelegt ist, daß der betreffende Richter verhindert ist, ersetzt dessen Unterschrift, wenn er bei Uterschriftsreife der Entscheidung längere Zeit tatsächlich oder rechtlich gehindert war, seine Unterschrift zu leisten. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, wenn er an einem Tag nicht erreichbar war.

3. Findet sich auf einem Berufungsurteil ein Verhinderungsvermerk, der einen Verhinderungsgrund nennt, der an sich geeignet ist, den Richter im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO an der Unterschriftsleistung zu hindern, hat das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war. Etwas anderes gilt dann, wenn der Revisionskläger im einzelnen nachvollziehbar darlegt, daß der Vermerk auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen oder darauf beruht, daß der Rechtsbegriff der Verhinderung ersichtlich verkannt worden ist.

Aktenzeichen: 3 AZR 526/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 17. August 1999
- 3 AZR 526/97 -

I. Arbeitsgericht
München
- 16 Ca 16672/95 -
Urteil vom 12. Juni 1996

II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 Sa 823/96 -
Urteil vom 29. April 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 55/99 vom 12.08.1999

Leitsatz:

Ein Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, im laufenden Arbeitsverhältnis routinemäßigen Blutuntersuchungen zur Klärung, ob er alkohol- oder drogenabhängig ist, zuzustimmen.

Aktenzeichen: 2 AZR 55/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 55/99 -

I. Arbeitsgericht
Bielefeld
- 3 (7) Ca 3176/97 -
Urteil vom 25. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 19 Sa 853/98 -
Urteil vom 02. November 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 748/98 vom 12.08.1999

Leitsätze:

Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten nach § 21 Abs. 5 SchwbG schon dann erklären, wenn ihm die Hauptfürsorgestelle ihre Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 SchwbG mündlich oder fernmündlich bekanntgegeben hat; einer vorherigen Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle bedarf es nicht (st. Rechtsprechung Senatsurteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 720/93 - BAGE 75, 358 = AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986, m.w.N.).

Dies gilt auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren, schwerbehinderten Arbeitnehmer.

Aktenzeichen: 2 AZR 748/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 748/98 -

I. Arbeitsgericht
Hannover
- 1 Ca 187/96 -
Urteil vom 15. November 1996

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 7 Sa 239/97 -
Urteil vom 21. Juli 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 30/98 vom 03.08.1999

Leitsätze:

1. Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen.

2. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.

Aktenzeichen: 1 ABR 30/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 3. August 1999
- 1 ABR 30/98 -

I. Arbeitsgericht
Gera
- 4 BV 7/95 -
Beschluß vom 23. Oktober 1995

II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 TaBV 6/96 -
Beschluß vom 17. Dezember 1997

BAG – Urteil, 10 AZR 575/98 vom 07.07.1999

Leitsatz:

An einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlt es, wenn der Revisionskläger lediglich rügt, das angefochtene Urteil "berücksichtige nicht die allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts".

Aktenzeichen: 10 AZR 575/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 575/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 67 Ca 55270/96 -
Urteil vom 29. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 7 Sa 105/97 -
Urteil vom 11. Juni 1998

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