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Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 290/08 vom 17.12.2008

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Soziale Auswahl, Unterhaltspflichten, Pflegekinder, Lohnsteuerkarte, gesetzlich, Berücksichtigung
Stichwort:gesetzlich
Leitsatz:Die Unterhaltspflichten, die der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers berücksichtigen muss, erfassen auch in den Haushalt aufgenommene, auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Pflegekinder, für die ein Pflegeelternteil zum Vormund bestellt und für die insoweit eine Dauerpflegschaft eingeräumt wurde.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 290/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10142/08.OVG vom 07.08.2008

Rechtsgebiete:AltZertG, EStG, SGB II, SGB VIII, VVG, ZPO
Schlagworte:Altersgrenze, Altersrente, Alterssicherung, Altersversorgung, Altersvorsorge, Altersvorsorgebeiträge, Altersvorsorgevertrag, angemessen, angemessene Alterssicherung, Angemessenheit, Aufwendung, Dauerleistung, Einkommen, Eintritt, Eintritt in den Ruhestand, Erstattung, fällig, Fälligkeit, gesetzlich, Jugendhilfe, Kapital, kapitalbildend, Kapitallebensversicherung, Lebensjahr, lebenslang, Lebensversicherung, monatlich, privat, Regelaltersrente, Rente, rentengleich, Rentenversicherung, Riesterrente, Ruhestand, unbestimmter Rechtsbegriff, Vereinbarung, Vermögen, Vermögensbildung, Versicherungssumme, Vertrag, vertraglich, verwertbar, verwerten, Verwertung, Verwertungsausschluss, Vollendung, zertifiziert, Zweck, Zweckbindung
Stichwort:gesetzlich
Leitsatz:1) Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zur angemessenen Altersicherung i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Als angemessene Alterssicherung stellt sich eine solche grundsätzlich aber nur dann dar, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist.

2) Vom Eintritt in den Ruhestand kann bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden, sofern nicht im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes, tarifvertraglich oder aufgrund objektiver persönlicher Umstände ausnahmsweise etwas anderes gilt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10142/08.OVG


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