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Gesetzesvorrang

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LC 1/09 vom 29.06.2009

1. Jedenfalls im August 1999 durfte eine Approbationsbehörde einem Bewerber, der über kein abgeschlossenes Studium der Psychologie verfügte, keine "vorläufige Approbation" als Psychologischer Psychotherapeut (mehr) erteilen.

2. Eine dennoch erteilte "vorläufige Approbation", die zudem den Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht genau bezeichnete, ist rechtswidrig und in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 PsychThG zurückzunehmen.

Bestreitet der Inhaber einer solchen "vorläufigen Approbation" das Erlöschen und läßt sich wegen der mangelnden Bestimmtheit der "vorläufigen Approbation" der genaue Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht sicher feststellen, so ist zur Klarstellung auch eine Rücknahme einer ggf. bereits unwirksam gewordenen "vorläufigen Approbation" zulässig.

3. Spätestens im April 2005 konnte auf den Fortbestand einer in Niedersachsen erteilten "vorläufigen Approbation" nicht mehr schutzwürdig vertraut werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 190/09 vom 12.05.2009

Aus § 1 Abs. 1 S. 3 Nds. SOG ist eine vorrangige Zuständigkeit der Polizeibehörde für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG abzuleiten.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 8.07 vom 16.04.2008

Der Erlass der Dienstvorschrift zur Abgabe von Schuldenerklärungen durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes unterliegt der Mitwirkung des Personalrats der Zentrale nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 15.07 vom 09.01.2008

Der Hauptpersonalrat kann nicht im Wege des Initiativantrags verlangen, dass eine Mehrbelastung der Lehrkräfte, die aufgrund einer mehrjährigen schulpolitischen Entwicklung aufgetreten ist, durch Einräumung eines allgemeinen Entlastungskontingents ausgeglichen wird.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 4.07 vom 01.06.2007

Die Mitbestimmung des Lehrerpersonalrats bei Einführung und Anwendung eines Personalinformationssystems wird durch die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) nicht ausgeschlossen.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 5 TaBVGa 196/06 vom 02.11.2006

Mit der Aufforderung an die Arbeitnehmer eines Finanzdienstleistungsinstitutes, alle 2 Jahre ein polizeiliches Führungszeugnis zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Geldwäschegesetz vorzulegen, trifft der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Regelung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufforderung sich nicht nur an die für Finanztransaktionen zuständigen Arbeitnehmer richtet.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 A 1492/05.PVL vom 09.06.2006

Die Anweisung eines Dienststellenleiters an die Schulhausmeister, die in der jeweiligen Schule vorhandenen elektrischen Geräte nach der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschrift zu überprüfen, unterliegt nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung des Personalrats.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 13.03 vom 18.05.2004

1. Die Anfang 2001 getroffene Anordnung des Leiters eines Klinikums, durch welche den ärztlichen Mitarbeitern die Dokumentation und Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren nach den neuen Verschlüsselungskatalogen und -richtlinien auferlegt wurde, ist eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Alternative 1 BaWüPersVG.

2. Das Mitbestimmungsrecht ist nicht mit Blick auf § 301 SGB V und Nr. 3 SR 2 c BAT aufgrund des Gesetzes- und Tarifvorrangs ausgeschlossen.

3. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung ist nur eingeschränkt in der Weise verfassungsrechtlich zulässig, dass auf der letzten Stufe die Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde hat.

4. Das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BaWüPersVG ist auf die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Alternative 1 BaWüPersVG entsprechend anzuwenden.

EUGH – Urteil, C-224/01 vom 30.09.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht.

Dieser aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgende Grundsatz gilt nämlich für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat.

Es ist Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über diesen Schadensersatz zuständig ist. Unter dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz der individuellen, aus der Gemeinschaftsrechtsordnung hergeleiteten Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind, ist es nämlich nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwirft.

( vgl. Randnrn. 30-31, 33, 46-47, 50, Tenor 1 )

2. Die Mitgliedstaaten sind zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss das zuständige nationale Gericht, wenn sich der Verstoß aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergibt, unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion sowie der berechtigten Belange der Rechtssicherheit prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig ist.

Insbesondere muss das nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht.

Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt.

( vgl. Randnrn. 51-56, Tenor 1 )

3. Die Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat als Arbeitgeber untersagen, den Universitätsprofessoren eine besondere Dienstalterszulage zu gewähren, die einen finanziellen Vorteil darstellt, der zum Grundgehalt, das sich bereits nach dem Dienstalter richtet, hinzu kommt und die ein Universitätsprofessor erhält, wenn er mindestens 15 Jahre Dienstzeit an einer Universität des betreffenden Mitgliedstaats aufweist und zudem seit mindestens 4 Jahren die normale Dienstalterszulage bezieht.

Denn durch den Ausschluss jeder Möglichkeit, bei der Gewährung der besonderen Dienstalterszulage Dienstzeiten zu berücksichtigen, die ein Universitätsprofessor in einem anderen Mitgliedstaat geleistet hat, kann eine solche Regelung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindern.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass das Ziel der Bindung der Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber im Rahmen einer Politik der Forschung und der Hochschullehre einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt. Die mit einer solchen Maßnahme verbundene Beeinträchtigung kann jedoch nicht mit diesem Ziel gerechtfertigt werden.

( vgl. Randnrn. 70-72, 83, Tenor 2 )

4. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nicht offenkundig, wie es nach Gemeinschaftsrecht Voraussetzung der Haftung eines Mitgliedstaats für eine Entscheidung eines seiner letztinstanzlichen Gerichte ist, wenn zum einen das Gemeinschaftsrecht die in Rede stehende Rechtsfrage nicht ausdrücklich regelt, die Frage auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes noch nicht beantwortet worden ist und die Antwort nicht auf der Hand liegt und zum anderen der Verstoß nicht vorsätzlich, sondern aufgrund einer irrigen Auslegung eines Urteils des Gerichtshofes begangen worden ist.

( vgl. Randnrn. 122-123, 126, Tenor 3 )

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 12.02 vom 21.05.2003

1. Die Auffassung, dass eine der Einkommensteuerprogression unterliegende Kirchensteuer regelmäßig nicht unbillig im Sinne des - hier als Landesrecht anzuwendenden - § 227 AO ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

2. Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verlangt auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene.

3. Es ist grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Kirche den (Teil-)Erlass der Kirchensteuer auf in der Kirche verbliebene Mitglieder beschränkt, weil sie deren Bindung an die Kirche stärken will.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 2548/02 vom 28.01.2003

Für Aufenthaltsverbote gibt es im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Rechtsgrundlage. Die polizeiliche Generalklausel des § 11 HSOG kann nicht herangezogen werden, da § 31 HSOG die Möglichkeiten einer Aufenthaltsbeschränkung speziell und abschließend regelt.

BAG – Urteil, 9 AZR 481/01 vom 03.12.2002

1. Ist zu der von einem schwerbehinderten Menschen beantragten Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes erforderlich, so kann unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO der Arbeitgeber zu dieser Beschäftigung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats verurteilt werden.

2. Der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX läßt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unberührt.

3. Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einholt. Wird diese verweigert und steht nicht fest, daß dem Betriebsrat objektiv Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG zustehen, hat der schwerbehinderte Mensch auch einen Anspruch auf Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG.

4. Führt der Arbeitgeber das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren schuldhaft unzureichend durch, kann das einen Schadenersatzanspruch begründen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 12.97 vom 20.07.1998

Leitsatz:

Dem Personalrat steht in bezug auf die Abschaffung von der Dienststelle einseitig eingeräumter "Banktage" kein Mitbestimmungsrecht zu, weil § 36 BAT, § 26 a BMT-G II und § 17 a BBesG hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte eine abschließende tarifliche bzw. gesetzliche Regelung treffen (wie Beschluß vom 20. Juli 1998 - BVerwG 6 P 13.97).

Beschluß des 6. Senats vom 20. Juli 1998 - BVerwG 6 P 12.97 -

I. VG Berlin vom 13.11.1996 - Az.: VG 61 A 4.95 -
II. OVG Berlin vom 22.08.1997 - Az.: OVG 60 PV 2.97 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 13.97 vom 20.07.1998

Leitsatz:

Dem Personalrat steht in bezug auf die Abschaffung von der Dienststelle einseitig eingeräumter "Banktage" kein Mitbestimmungsrecht zu, weil § 36 BAT, § 26 a BMT-G II und § 17 a BBesG hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte eine abschließende tarifliche bzw. gesetzliche Regelung treffen.

Beschluß des 6. Senats vom 20. Juli 1998 - BVerwG 6 P 13.97 -

I. VG Berlin vom 13.11.1996 - Az.: VG 61 A 27.94 -
II. OVG Berlin vom 22.08.1997 - Az.: OVG 60 PV 1.97 -

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 3 B 02.3061 vom 24.10.2005

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 3 B 02.1532 vom 24.10.2005


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