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Gesetzesvorbehalt für pauschale Selbstbeteiligung an beihilfefähigen Aufwendungen

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 49.07 vom 20.03.2008

Rechtsgebiete:GG, BVO NRW, LBG NRW
Schlagworte:Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale, Gesetzesvorbehalt für pauschale Selbstbeteiligung an beihilfefähigen Aufwendungen, Änderung einer Rechtsverordnung durch Gesetz, Eigenvorsorgeanteil der Dienstbezüge, Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts im Krankheitsfall, Deckung der Krankheitskosten durch Versicherungs- und Beihilfeleistungen, Ermittlung des Nettoeinkommens, Vergleichsmaßstab für Amtsangemessenheit der Alimentation, Rechtsfolgen einer Verletzung des Alimentationsprinzips, besoldungsrechtlicher Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Klage auf Feststellung verfassungswidrig zu niedriger Alimentation, Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Besoldung und Versorgung, Fortgeltung des Bundesbesoldungsgesetzes für Landesbeamte.
Stichwort:Gesetzesvorbehalt für pauschale Selbstbeteiligung an beihilfefähigen Aufwendungen
Leitsatz:Weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden.

Beihilfekürzungen in Form pauschaler Selbstbeteiligungen unterliegen dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes. Inhaltlicher Prüfungsmaßstab ist das Alimentationsprinzip im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.

Die Verletzung des Alimentationsprinzips kann nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Sie hat nicht zur Folge, dass gesetzliche Absenkungs- und Kürzungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes nichtig oder unanwendbar sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 49.07




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