An Tankstellen darf während der allgemeinen Ladenschlusszeiten Reisebedarf ausschließlich an Reisende verkauft werden, die mit einem Kraftfahrzeug zur Tankstelle gelangen (Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen).
Zum Reisebedarf gehören auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen, also in Mengen, die typischerweise zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein können oder als Reisemitbringsel geeignet sind.
Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann (so BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239), bleibt offen.
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nicht nur auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen abzustellen. Vielmehr können insbesondere auch Sachverhalte zu Ungunsten des Gewerbetreibenden gewürdigt werden, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder - soweit nicht § 35 Abs. 3 GewO entgegensteht - einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegen haben. Berücksichtigungsfähig sind weiter Sachverhalte, die Gegenstand laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren sind. Im Übrigen kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden daraus ergeben, dass er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer duldet.
Legt der Arbeitgeber bei der Eingruppierung eines neu eingestellten Arbeitnehmers ein Vergütungssystem zugrunde, bei dem der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligt worden ist, liegt ein Gesetzesverstoß i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine bisher geltende Vergütungsstruktur auch nach dem Wegfall der Tarifbindung und dem Auslaufen der gekündigten Tarifverträge weiterhin anzuwenden, stellt keinen mitbestimmungspflichtigen Vorgang nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar.
Ein Mitbewerber kann ungeachtet der möglichen Bekämpfung von Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz als Wettbewerbsverletzung geltend machen, dass ein solcher Gesetzesverstoß durch einen Konkurrenten zugleich auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellt.Durch diesen Wettbewerbsverstoß werden Mitbewerber und Verbraucher auch nicht nur unerheblich beeinträchtigt im Sinne des § 3 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegt, der schon tatbestandsmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Verbraucher voraussetzt. Dabei kann auch ein geringerer Verstoß ausreichen, wenn eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist und eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Das ist aber der Fall, wenn unwirksame Geschäftsbedingungen bei jedem online erfolgenden Vertragsabschluss gelten sollen und als solche im Internet verbreitet werden.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vom Personalrat geltend gemachter Verstoß gegen das Landesgleichstellungsgesetz (hier § 10 VI LGG) als Zustimmungsverweigerung nach § 80 II a) SPersVG beachtlich ist.
Die nach § 71 g) SPersVG im Grundsatz zur Aufgabe des Personalrats gehörende Frauenförderung ist mit Blick auf die Funktion des Personalrats als Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen eingeschränkt.
Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Rechte der Frauenbeauftragten gehört nur insoweit zum Aufgabenbereich des Personalrats, als sich die Aufgaben der Frauenbeauftragten mit denen des Personalrats decken (hier verneint für ein externes Ausschreibungsverlangen der Frauenbeauftragten betr. Besetzung einer höherwertigen Stelle).