Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. des § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), sodass § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" anzuwenden ist.
Auch in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz kann es unter Umständen zulässig sein, Schriftsätze mit einer weiteren Begründung eines Berufungszulassungsantrags unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (hier: Schriftsatz mit weiteren Zulassungsgründen nach einer Hinweisverfügung des Oberverwaltungsgerichts).
Eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage muss sich auf einen entscheidungstragenden Begründungsteil im angefochtenen Urteil beziehen.
1. Die Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich darf gemäß § 7 Abs. 1d AtG nur auf die in der Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz aufgeführten Kernkraftwerke übertragen werden.
2. Die Sonderregelung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich in § 7 Abs. 1d AtG ist mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
1. Die Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich darf gemäß § 7 Abs. 1d AtG nur auf die in der Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz aufgeführten Kernkraftwerke übertragen werden.
2. Die Sonderregelung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich in § 7 Abs. 1d AtG ist mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
1. Eine Anlage ist ein Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlage aber noch praktisch erprobt werden muss. Das Konzept muss die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und - bezogen auf das konkrete Forschungs- und Entwicklungsziel - die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten.
2. Die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erlaubt auch die Erforschung und Entwicklung solcher Anlagen, die zwar nicht unter den gegenwärtigen Netzbedingungen und Energiepreisen, jedoch unter insoweit veränderten Rahmenbedingungen als Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich zulässig wären, vorausgesetzt, eine solche Veränderung der Netzbedingungen und Energiepreise kann auch für Deutschland vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden.
Gegen das Verbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, Pflanzenschutzmittel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere greift das Selbstbedienungsverbot nicht in unzulässiger Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufungsausübungsfreiheit der Händler von Pflanzenschutzmitteln ein.
Arbeitslosengeld II stellt kein Nettoeinkommen i. S. d. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG dar, das im Rahmen der Streitwertermittlung in Ehesachen zu berücksichtigen ist (entgegen OLG Schleswig, 1. Fam.senat, Beschluss vom 28.05.2008, 8 WF 64/06, OLGR Schleswig 2008, 608 = SchlHA 2008, 319).
Ein einfaches Mitglied einer eG, das nicht Mitglied der Vertreterversammlung ist, kann Beschlüsse der Vertreterversammlung nicht anfechten. Daran hat sich auch nach der Reform des Genossenschaftsrechts 2006 nichts geändert.
1. Eine Photovoltaikanlage nimmt wegen ihrer dienenden Funktion als Hilfsenergiequelle dann an der Privilegierung einer Windkraftanlage teil, wenn sie - auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - die gebotene Zu- und Unterordnung aufweist, der Umfang des von ihr erzeugten Solarstroms an dem Hilfsnutzen orientiert und durch diesen beschränkt ist und dieser Nutzen für die Windenergieerzeugung so groß ist, dass er aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers eine Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 11. Mai 2005 [BauR 2005, 606] und vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571]).
2. Die Privilegierung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens verlangt die hinreichend deutliche Umschreibung des Ziels der Untersuchungen und die Darlegung des Forschungsbedarfs.
Ist dies geschehen, kann dem Vorhaben die Privilegierung nur dann abgesprochen werden, wenn sich das Beschreiten des beabsichtigten Forschungs- und Entwicklungspfades als von vornherein unvernünftig erweist.
Probatorische Leistungen von Psychotherapeuten müssen nicht in die Punktwertstützung einbezogen werden, die für die zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä aF gewährt wird.
1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.
2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.
3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.
4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.
1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.
2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.
3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.
4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.
1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.
2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.
3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.
4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.
1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.
2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.
3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.
4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.
§ 76 a ThürBG stellt keine Rechtsgrundlage für eine letztlich unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung bei Neueinstellungen von Beamten dar (hier: Lehrer).
Auch nach der Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt die ("unfreiwillige") Teilzeitbeschäftigung von Beamten (hier: Lehrer) gegen das Alimentationsprinzip, das Leistungsprinzip und die Pflicht zur vollen Hingabe des Beamten an seinen Beruf.
Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des mit der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbundenen Eingriffs in die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist weder aufgrund des Sozialstaatsprinzips noch aufgrund des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG gegeben.
Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aufgrund der besonderen Personalsituation in den neuen Bundesländern in Folge der Einheit Deutschlands.
Die Bestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW F. 1996/2000 sowie in § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW F. 2003, nach der für die Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionsaufwendungen des Einrichtungsträgers (Pflegewohngeld) der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist, kann nur als Verweisung auf § 97 Abs. 2 BSHG verstanden werden. Daher besteht für Pflegeplätze in Nordrhein-Westfalen, die von Pflegebedürftigen aus anderen Bundesländern belegt sind, mangels gesetzlich angeordneter Zuständigkeit eines nordrhein-westfälischen Sozialhilfeträgers kein Anspruch auf die Gewährung von Pflegewohngeld (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2004 - 16 B 461/04 - und vom 19.5.2004 - 16 B 547/04 -). Die Zuständigkeitszuweisung an den Sozialhilfeträger des tatsächlichen aktuellen Aufenthaltsortes der Heimpflegebedürftigen durch § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO NRW verstieß gegen die anderslautende gesetzliche Zuständigkeitsregelung und war daher unwirksam.
1. Die Regelung über die erweiterte Ablaufhemmung von Tilgungsfristen im Straßenverkehrsregister (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004) kann dazu führen, dass nach dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1.2.2005 Verkehrsverstöße wieder berücksichtigt werden können, bezüglich derer bereits zuvor die Tilgungsreife eingetreten war.
2. Die zwischenzeitliche Tilgungsreife von Verkehrsverstößen kann in solchen Fällen aber dazu führen, dass nach den Bestimmungen über das abgestufte Sanktionensystem (§ 4 Abs. 5 StVG) eine Punktereduzierung erfolgen muss.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten (Art 7 Abs. 4 GG), schließt nicht aus, von den privaten Schulträgern auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen zu erwarten, die nicht aus Schulgeldeinnahmen herrühren. Ob jede einzelne als Ersatzschule genehmigte private Schule solche Eigenleistungen erwirtschaften kann, ist grundsätzlich ohne Belang. Die Grenze solch zumutbarer Eigenleistungen kann dann überschritten sein, wenn zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebs, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer der Einsatz eigenen Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich wird (Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29).
1. Die Geltung des Grundsatzes des Förderungsausschlusses bei bestehender gleich- oder höherwertiger beruflicher Qualifikation nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG wird durch die Regelungen über die Förderungsfähigkeit von Maßnahmeabschnitten nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AFBG nicht eingeschränkt.
2. Der Abschluss als Betriebswirt (HWK) ist im Hinblick auf den Meistertitel mindestens gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG.
1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.
2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
1. Die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung können Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein und zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden.
2. Eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen, insbesondere wenn bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde.
3. Ein Verfahren ist i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 205) erst mit dem letzten Verfahrensschritt "abgeschlossen", im Falle eines Regionalplans mit dem Inkrafttreten durch Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger.
4. Die dem Träger der Regionalplanung durch Landesgesetz auferlegte Verpflichtung, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und Art. 12 und 14 GG vereinbar.
5. Ziele der Raumordnung müssen aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Ihnen fehlt die Erforderlichkeit (vergleichbar § 1 Abs. 3 BauGB), wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
6. Ein Regionalplan, der Vorrangstandorte ausweist, deren Fläche nur ein Promille der Fläche des Plangebiets ausmachen, muss noch nicht die Grenze zur Negativplanung überschreiten.
Kann der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten betroffen zu sein, ist die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind.
Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (wie Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03).
1. Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben.
2. Ein Ausnahmefall i. S. v. Art. 75 Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind.
1. Gilt ein Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung nicht erfüllt sind, bleibt der Bundesgesetzgeber zur Änderung einzelner Vorschriften zuständig. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt.
2. Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Ladenschluss an Werktagen.
Die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit i.S.v. § 19 des Gesetzes über Betriebärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) unterliegt ebenso wie die Bestellung einzelner freiberuflicher Betriebsärzte bzw. Sicherheitsfachkräfte der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW (im Anschluss an den Beschluss des Fachsenats vom 6.3.1996 - 1 A 3846/94.PVL -).
Der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erfordert die Teilnahme und Mitwirkung des bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem förmlichen Gerichtstermin.
Telefonische Konferenzschaltungen zwischen den Beteiligten und dem Gericht zur Erörterung des Sach- und Streitstandes außerhalb eines förmlichen Gerichtstermins lassen die Erörterungsgebühr nicht entstehen (im Anschluss an Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, EFG 1998, 222).
Kosten für Fotokopien zur Unterrichtung des Auftraggebers und für die Handakten des Prozessbevollmächtigten sind keine zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAGO i.d.F. vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) und deshalb nicht erstattungsfähig.
1. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 Abs. 3, 25 EGBGB). Der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings bemisst sich in diesen Fällen gem. § 2303 Abs. 1 BGB ausschließlich nach dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil.
2. Es ist in diesen Fällen nicht zulässig, im Wege des internationalprivatrechtlichen Instituts der Anpassung oder Angleichung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers nach ausländischem Recht, welches für den fremden Recht unterliegenden Nachlassteilmaßgebend ist, und der damit verbundenen gesetzlichen Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten für diesen Nachlassteil mehr erhält, als ihm zustünde, wenn der Pflichtteilsanspruch für den gesamten Nachlass alleine nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.
3. Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, selbst wenn die Tatsache unstreitig oder das Bestreiten des Berufungsgegners ohne Substanz ist und die Zulassung zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.
4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Punkte 2 und 3 wird die Revision zugelassen.
Zum Begriff der Erörterung im Sinne von § 31 I Nr. 4 BRAGO: Die Erörterung verlangt vom Rechtsanwalt weder eine Argumentation noch eine Verhandlungstätigkeit. Hat das Gericht bereits deutlich gemacht, aus welchen Gründen es die Rechtsauffassung einer Partei für richtig hält, wäre es überflüssige Förmelei, von der begünstigten Partei die Wiederholung der Argumente des Gerichts zu fordern. Folglich verdient der Rechtsanwalt, dessen Obsiegen sich abzeichnet, die Erörterungsgebühr schon dadurch, dass er der Argumentation des Gerichts zum Zwecke der Prüfung, ob Anlass für weitere Ausführungen seinerseits besteht, folgt.
1.) Die hamburgische Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juni 2000 (GVBl. S. 107) entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Bestätigung des Beschlusses vom 24.4.2002 - 1 Bs 113/01 - NordÖR 2001, S. 369 = ZfBR 2001, S. 202).
2.) Die Zuweisung von Unterrichtsverpflichtung in Form von wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer ist als Aufgabenzuweisung zu verstehen und stellt damit auch dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn sie im Rahmen der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung für die Dauer der Teilzeitbewilligung konkretisiert wird (entgegen Beschl. v. 1.6.2001 - 1 Bs 114/01 - NordÖR 2001, S. 372).
3.) Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung von Lehrerinnen und Lehrern entfällt nicht, wenn deren Auswirkungen auf das Gemeinwesen im Sinne von § 104 Satz 3 BPersVG eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle nicht zulassen. In entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG hat ein Beschluss der Einigungsstelle dann lediglich empfehlenden Charakter (wie BVerwG, Beschl. vom 24.4.2002, Iöd 2002, S. 190 u. 201).
4.) Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung von Lehrerinnen und Lehrer ist nicht durch
§ 86 Abs. 2 HmbPersVG ausgeschlossen.