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Gesetzesauslegung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 E 11203/07.OVG vom 28.01.2008

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VVRVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 29.07 vom 16.10.2007

Die Zuteilungen von Emissionsberechtigungen an Optionsanlagen im Sinne von § 7 Abs. 12 ZuG 2007 unterliegen keiner anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10209/06.OVG vom 29.08.2006

Kanzler von Hochschulen können nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG) die Übernahme in den Landesdienst auch noch nach ihrem mit Ablauf der Amtszeit erfolgten Eintritt in den Ruhestand beantragen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 A 11469/05.OVG vom 08.03.2006

Die der ARGE nach § 123 a BRRG und § 12 BAT am Wahltag länger als drei Monate zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung zugewiesenen Beamten und Angestellten des Landkreises sind von der aktiven und passiven Teilnahme an der Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung ausgeschlossen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11683/04.OVG vom 14.01.2005

Die zuständige Behörde kann dem Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der diesem durch § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung auferlegten Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung gegen Schweinepest bei Wildschweinen auch die alleinige Ausbringung der Impfköder aufgeben.

Fraglich und deshalb erst im Berufungsverfahren zu klären ist, ob dies auch für das spätere Einsammeln der von den Wildschweinen nicht aufgenommenen Köder gilt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11470/04.OVG vom 17.09.2004

Zur Frage, ob Beamten ein Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit über das 65. Lebensjahr hinaus zusteht (§ 55 Abs. 2 LBG).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10588/03.OVG vom 25.08.2003

Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, für die Beförderung der Schüler von Ganztagsschulen in offener Form an den Nachmittagen Schulbusse einzusetzen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Eine derartige über § 56 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG in seiner bisherigen Fassung hinausgehende Verpflichtung bedarf einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 20.99 vom 22.06.1999

Leitsätze:

Die Nr. 1 des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGBl I 1993, 487) ist auch auf Bebauungspläne anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift bekanntgemacht worden sind; die Dreimonatsfrist hat am 1. Mai 1993 zu laufen begonnen.

Wird eine Rechtsmittelbeschränkung (hier: für Überleitungsfälle) im Gesetz nicht eindeutig bestimmt, sondern erst im Wege richterlicher Rechtslückenschließung als vom Gesetz gewollt und damit als geltendes Recht geklärt, so kommt bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Beschluß des 4. Senats vom 22. Juni 1999 - BVerwG 4 BN 20.99 -

I. OVG Weimar vom 27.01.1999 - Az.: OVG 1 N 321/94 -

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