Ein Diplomsportlehrer mit postgradualer Ausbildung im Fach "Didaktik des Schulsports", der im Freistaat Sachsen an einer Förderschule verwendet wird, ist nach der Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeber-Richtlinien ab 1. Juli 1995 wie ein Lehrer an einer Mittelschule nach VergGr. III BAT-O zu vergüten, da er aufgrund seiner Ausbildung die Tätigkeitsmerkmale der Fußnote 1 (Fachdiplom und pädagogisches Zusatzstudium/Prüfung) zu dieser Vergütungsgruppe erfüllt.
Aktenzeichen: 10 AZR 37/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 27. Januar 1999
- 10 AZR 37/98 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 13 Ca 11323/94 -
Urteil vom 23. April 1996
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 540/96 -
Urteil vom 08. April 1997
Während ein Sozialplan auch für Maßnahmen aufgestellt werden kann, die noch nicht geplant, aber in groben Umrissen abschätzbar sind, gelten für den Interessenausgleich strengere Anforderungen. Hier ist Voraussetzung, daß über konkret geplante Maßnahmen mit dem Betriebsrat verhandelt und schon eine Einigung über das Ob und Wie angestrebt werden kann.
Aktenzeichen: 1 AZR 342/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Januar 1999
- 1 AZR 342/98 -
I. Arbeitsgericht
Dresden
- 5 Ca 6094/95 -
Urteil vom 04. April 1996
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 531/96 -
Urteil vom 18. Februar 1998
1. Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
2. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.
3. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
4. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
Aktenzeichen: 1 AZR 499/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Januar 1999
- 1 AZR 499/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 06. November 1996
- 12 Ca 180/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 05. Dezember 1997
- 3 Sa 11/97 -
1. Die vertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen ist nicht an eine Form gebunden. Sie kann sich auch aus einer betrieblichen Übung oder konkludentem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben.
2. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, so ist die Gewährung tariflicher Leistungen im Zweifel so zu verstehen, daß alle einschlägigen Tarifbestimmungen gelten sollen, also auch tarifliche Ausschlußfristen.
Aktenzeichen: 1 AZR 606/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Januar 1999
- 1 AZR 606/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 19 Ca 11886/96 -
Urteil vom 04. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 1481/97 -
Urteil vom 13. Mai 1998
1. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung auch hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.
2. Der Betriebsrat muß sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen.
3. Der prozeßökonomische Grundsatz, wonach einer Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit eine Leistungsklage möglich wäre, läßt sich nicht ohne weiteres auf Beschlußverfahren übertragen, in denen es um die Klärung von Mitwirkungs- und Auskunftsansprüchen des Betriebsrats geht.
Aktenzeichen: 1 ABR 9/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 15. Dezember 1998
- 1 ABR 9/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Beschluß vom 04. Juni 1997
- 7 BV 8/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Beschluß vom 29. Januar 1998
- 1 TaBV 3/97 -
Richtet sich ein "Wellenstreik" gegen die Produktion einer Tageszeitung und muß während einer unbefristeten Arbeitsniederlegung zu Beginn der Nachtschicht mit dem Druck begonnen werden, so ist die Entscheidung des Arbeitgebers, mit Hilfe einer Ersatzmannschaft eine reduzierte Ausgabe drucken zu lassen, als Abwehrmaßnahme zu werten. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer das Beschäftigungs- und Lohnrisiko, wenn sie zwar den Streik während der Schicht beenden, aber vom Arbeitgeber nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden, weil dieser für den Rest der Schicht erneute Arbeitsniederlegungen befürchten muß und daher weiterhin die Ersatzmannschaft einsetzt.
Aktenzeichen: 1 AZR 216/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 1 AZR 216/98 -
I. Arbeitsgericht
München
Urteil vom 21. November 1995
- 15 Ca 12518/94 -
II. Landesarbeitsgericht
München
Urteil vom 30. September 1996
- 3 Sa 79/96 -
1. Vergibt ein Arbeitgeber in Erwartung künftiger Streikmaßnahmen vorsorglich Arbeiten an ein Fremdunternehmen, so schuldet er den Arbeitnehmern, die er deshalb nicht beschäftigen kann, Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der befürchtete Streikaufruf ausbleibt.
2. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits von überraschenden Kurzstreiks (Wellenstreiks) betroffen war, die Fremdvergabe jedoch nicht die Reaktion auf eine aktuelle Arbeitsniederlegung darstellte, sondern nur der Vorsorge diente.
3. Die spezielle Wettbewerbssituation eines einzelnen Unternehmens und die untypischen Besonderheiten eines speziellen Produkts sind für die Zuordnung des Lohnrisikos im Arbeitskampf in der Regel unerheblich.
Aktenzeichen: 1 AZR 289/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 1 AZR 289/98 -
I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 3 Ca 2247/94 -
Urteil vom 21. März 1995
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 589/95 -
Urteil vom 17. April 1997
1. Sieht ein Sozialplan Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen vor, so haben mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch solche Arbeitnehmer einen Anspruch, die deshalb entlassen werden, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils widersprochen haben.
2. Das gilt auch dann, wenn der Sozialplan für diejenigen Arbeitnehmer, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen, besondere Leistungen vorsieht.
Aktenzeichen: 1 AZR 332/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 1 AZR 332/98 -
I. Arbeitsgericht
Mannheim
Urteil vom 21. Mai 1997
- 8 Ca 614/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
Urteil vom 12. Dezember 1997
- 19 Sa 43/97 -
Der Angestellte hat auch dann einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage im Sinne von § 33 a Abs. 1 BAT, wenn er in der Früh- oder Spätschicht wegen Urlaub oder Krankheit keine Arbeitsleistung erbringt.
Aktenzeichen: 10 AZR 207/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 09. Dezember 1998
- 10 AZR 207/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
Urteil vom 17. April 1997
- 6 Ca 7516/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 05. Dezember 1997
- 4 Sa 1040/97 -
Eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag mit einer im Freistaat Sachsen beschäftigten Lehrkraft, nach der für die Eingruppierung die jeweilige Fassung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt, ist in der Regel dahingehend auszulegen, daß seit dem 1. Juli 1995 auch die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (Arbeitgeber-Richtlinien) in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen.
Aktenzeichen: 10 AZR 518/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 25. November 1998
- 10 AZR 518/97 -
I. Arbeitsgericht
Zwickau
- 8 Ca 2993/96 -
Urteil vom 28. November 1996
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 47/97 -
Urteil vom 18. Juni 1997
Ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, das als Teil der im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehenden Vergütung vereinbart ist ("arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung"), entsteht auch für die Zeiten, in denen aufgrund der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Aktenzeichen: 10 AZR 595/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 25. November 1998
- 10 AZR 595/97 -
I. Arbeitsgericht
Koblenz
- 10 Ca 2225/96 -
Urteil vom 22. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 4 Sa 486/97 -
Urteil vom 19. August 1997
Der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 erfaßt bei den Lohnregelungen alle Arbeitnehmer, die in den Tätigkeitsbereichen mit Reinigungsarbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschäftigt werden.
Aktenzeichen: 10 AZR 475/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 18. November 1998
- 10 AZR 475/97 -
I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 9 Ca 152/96 -
Urteil vom 05. August 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 13 Sa 108/96 -
Urteil vom 17. April 1997
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) besteht auch dann, wenn die Maßnahme eilbedürftig ist (ständige Rechtsprechung).
2. Dieses Mitbestimmungsrecht kann nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG durch eine tarifliche Regelung verdrängt werden, wenn die Regelungsfrage von den Tarifvertragsparteien in einer Weise beantwortet wird, die auch die Betriebspartner als abschließende Regelung ansehen dürften.
3. In Betracht kommt sogar die vorläufige und kurzfristige Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Überstunden, wenn es sich dabei nur um den Teil einer Verfahrensregelung für außergewöhnliche Fälle handelt. Hingegen sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden zu ermächtigen.
4. § 5 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Auszubildende der Metallindustrie in Bayern (MTV) läßt sich so auslegen, daß er den Anforderungen einer abschließenden Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG genügt und rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aktenzeichen: 1 ABR 12/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 17. November 1998
- 1 ABR 12/98 -
I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 5 BV 17/96 A -
Beschluß vom 09. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 7 TaBV 14/97 -
Beschluß vom 04. Februar 1998
Die Begründung und Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) spricht dafür, den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht auf den Betrieb zu beschränken, sondern betriebsübergreifend auf das ganze Unternehmen zu erstrecken.
Aktenzeichen: 1 AZR 147/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 17. November 1998
- 1 AZR 147/98 -
I. Arbeitsgericht
Minden
- 1 Ca 2116/96 -
Urteil vom 29. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 10 Sa 1143/97 -
Urteil vom 05. Dezember 1997
Knüpft ein Sozialplan für die Berechnung von Abfindungen an das Durchschnittsentgelt "vor dem Kündigungstermin" an, so soll im Zweifel entsprechend dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch der Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist maßgebend sein. Für die Annahme, daß mit dem Kündigungstermin der Tag der Kündigungserklärung gemeint ist, bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
Aktenzeichen: 1 AZR 221/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 17. November 1998
- 1 AZR 221/98 -
I. Arbeitsgericht
Lingen
- 3 Ca 91/97 -
Urteil vom 12. Juni 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 11 Sa 1367/97 -
Urteil vom 17. November 1997
1. Betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge sind nicht mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Spesensätze die Pauschbeträge übersteigen, die lohnsteuerfrei bleiben.
2. Anderes gilt, soweit aus Anlaß von Geschäftsreisen Beträge gezahlt werden, die nicht den Zweck haben, entstandene Unkosten in pauschalierter Form abzugelten. Solche betrieblichen Leistungen sind im Zweifel Vergütung, deren Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
3. Zur Formulierung und Auslegung von Unterlassungsanträgen bei einem Streit der Betriebspartner um die Mitbestimmungspflichtigkeit neuer Leistungsgrundsätze.
Aktenzeichen: 1 ABR 3/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 27. Oktober 1998
- 1 ABR 3/98 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 BV 126/96 -
Beschluß vom 16. Januar 1997
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 5 TaBV 68/97 -
Beschluß vom 04. September 1997
1. In Tendenzbetrieben kommt ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne den Betriebsrat rechtzeitig unterrichtet und Verhandlungen über einen Sozialplan ermöglicht zu haben.
2. Es bleibt unentschieden, ob § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG auch im Tendenzbetrieb anwendbar ist, so daß ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht.
Aktenzeichen: 1 AZR 766/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 27. Oktober 1998
- 1 AZR 766/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 16 Ca 36824/96 -
Urteil vom 10. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 15 Sa 72/97 und 79/97 -
Urteil vom 15. Oktober 1997
1. Der Anspruch auf Abfindung aus einem vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Sozialplan ist auch dann Konkursforderung und nicht Masseschuld, wenn er erst nach Konkurseröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.
2. Vereinbart der Konkursverwalter mit Arbeitnehmern, denen bereits vor Konkurseröffnung gekündigt worden war, daß sie gegen Zahlung einer Abfindung ihre Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung fallen lassen und sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklären, um so den Übergang des Restbetriebs auf einen Erwerber sicherzustellen, so verstößt es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn hierbei diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen werden, die sich bereits in Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt hatten.
Aktenzeichen: 1 AZR 94/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 27. Oktober 1998
- 1 AZR 94/98 -
I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 11 Ca 16/96 -
Urteil vom 04. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 12 Sa 118/96 -
Urteil vom 17. Dezember 1997
Stützt der Beschwerdeführer seine Nichtzulassungsbeschwerde auf fehlerhafte Tarifauslegung und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so muß er bei einer Änderung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen darlegen, daß die als fehlerhaft gerügte Tarifauslegung noch Bedeutung für zahlreiche weitere Rechtsstreitigkeiten hat (Fortführung von BAG Beschluß vom 27. März 1993 - 4 AZN 5/93 - BAGE 73, 4 = AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1979).
Aktenzeichen: 10 AZN 588/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. Oktober 1998
- 10 AZN 588/98 -
I. Arbeitsgericht
Flensburg
- 1 Ca 261/96 -
Urteil vom 04. Februar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 6 Sa 214/97 -
Urteil vom 15. Mai 1998
Ein Angestellter, der arbeitsvertraglich als "ständiger Vertreter" bestellt und deshalb auch zur Abwesenheitsvertretung verpflichtet ist, hat im Vertretungsfall keinen Anspruch auf eine Vertretungszulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT.
Aktenzeichen: 10 AZR 224/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Urteil vom 21. Oktober 1998
- 10 AZR 224/98 -
I. Arbeitsgericht
Aachen
Urteil vom 20. Juni 1996
- 6d Ca 120/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 20. März 1997
- 10 (9) Sa 1126/96 -
Wird in einem Prozeßvergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzrechtsstreits geregelt, daß "das Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen, fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung" sein Ende finden wird, kann darin kein Auflösungsvertrag gesehen werden, der einen Anspruch auf eine anteilige Weihnachtszuwendung nach den AVR Caritasverband begründet.
Aktenzeichen: 10 AZR 398/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Urteil vom 16. September 1998
- 10 AZR 398/97 -
I. Arbeitsgericht
Aachen
Urteil vom 23. August 1996
- 6 Ca 377/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 22. April 1997
- 9 Sa 1400/96 -
Da die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften dient (Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer und vom 24. Oktober 1996 - 6 AZR 415/95 - AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer), ist auch für die Höhergruppierung eines angestellten Lehrers gemäß einer höher bewerteten Funktionsstelle (hier Konrektor nach BesGr. A 14) eine freie und besetzbare Planstelle erforderlich.
Aktenzeichen: 10 AZR 329/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 12. August 1998
- 10 AZR 329/97 -
I. Arbeitsgericht
Neuruppin
- 5 Ca 3146/95 -
Urteil vom 27. Juni 1996
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 5 Sa 497/96 -
Urteil vom 29. November 1996
Vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) werden nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV nur Betriebe der Säurebauindustrie nicht erfaßt. Ein Betrieb, der Säurebau in handwerklicher Form betreibt, fällt deshalb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.
Aktenzeichen: 10 AZR 204/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 10 AZR 204/97 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 6 Ca 2384/92 -
Urteil vom 10. Januar 1996
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 15 Sa 386/96 -
Urteil vom 26. November 1996
Werden Arbeitsposten für Beamte von der Deutschen Telekom in Arbeitsposten für Angestellte "umkategorisiert", richtet sich die Vergütung der auf diesen Arbeitsposten beschäftigten Angestellten weiterhin nach der für die Beamten geltenden Bewertung der Arbeitsposten, solange auf diesen Arbeitsposten Beamte eingesetzt werden und für diesen Fall eine "fiktive" Bewertung vorgenommen wird (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost).
Aktenzeichen: 10 AZR 243/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 10 AZR 243/97 -
I. Arbeitsgericht
Emden
- 1 (2) Ca 21/96 E -
Urteil vom 02. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 1808/96 E -
Urteil vom 04. Februar 1997
1. Ein Antrag auf Feststellung des Tendenzcharakters eines Unternehmens im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG ist zulässig.
2. "Politische Bestimmungen" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind nicht nur solche parteipolitischer Art.
3. Hingegen ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag und nach Vorgaben staatlicher Stellen keine von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geschützte politische Bestimmung.
4. Der Einsatz wissenschaftlicher Methoden oder künstlerischer Mittel reicht nicht aus, um für ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zu begründen.
Aktenzeichen: 1 ABR 2/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. Juli 1998
- 1 ABR 2/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 3 BV 72/96 -
Beschluß vom 24. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 TaBV 47/97 -
Beschluß vom 14. November 1997
1. Betreibt ein Verleiher trotz des gesetzlichen Verbots nach § 12 a AFG a.F. (jetzt Art. 1 § 1 b AÜG) Arbeitnehmerüberlassung an einen Betrieb des Baugewerbes, ohne die nach Art. 1 § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zu besitzen, gilt nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entleihenden Baubetrieb und dem Leiharbeitnehmer als zustandegekommen.
2. Diese Rechtsfolge wird durch das grundsätzliche Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Art. 1 § 1 b AÜG) nicht ausgeschlossen.
3. Der Entleiher ist daher verpflichtet, für die überlassenen Leiharbeitnehmer Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes abzuführen.
Aktenzeichen: 10 AZR 274/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 08. Juli 1998
- 10 AZR 274/97 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 7 Ca 2762/91 -
Urteil vom 16. September 1992
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 15 Sa 1749/92 -
Urteil vom 26. November 1996
1. Vereinbart ein Krankenhausträger mit seinen Chefärzten, daß diese zur privaten Liquidation berechtigt sein sollen, jedoch Teile des Liquidationserlöses in einen Fonds abführen müssen, an dem nachgeordnete Ärzte zu beteiligen sind, so gilt für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgendes:
a) Ist die Regelung von dem Krankenhausträger veranlaßt, um den nachgeordneten Ärzten zusätzliche Vergütung zu verschaffen, so handelt es sich bei den Regeln, nach denen die Fondsmittel verteilt werden, um mitbestimmungspflichtige Entlohnungsgrundsätze.
b) Entspricht die Regelung jedoch lediglich dem Interesse der Chefärzte, standesrechtlichen Obliegenheiten zu genügen, so handelt es sich nicht um Entlohnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
c) Werden Einzelheiten der Verteilungsgrundsätze mit den Chefärzten abschließend vertraglich geregelt, so spricht der erste Anschein für die Alternative a).
2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG kommt bei beiden Alternativen nicht in Betracht.
Aktenzeichen: 1 ABR 67/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 16. Juni 1998
- 1 ABR 67/97 -
I. Arbeitsgericht
Kempten
- 5 BV 20/95 -
Beschluß vom 24. Januar 1996
II. Landesarbeitsgericht
München
- 5 TaBV 13/96 -
Beschluß vom 25. Juni 1997
1. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erläßt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren. Als ausfüllungsfähige und -bedürftige Rahmenvorschrift kommt auch § 2 Abs. 1 VBG 1 (Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften) in Betracht.
2. Betreffen die Arbeitsanweisungen unternehmensweit einheitliche Montagearbeiten, die typischerweise im Außendienst erbracht werden, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig.
3. Hat der Arbeitgeber unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts die umstrittenen Anweisungen bereits bekanntgegeben (hier durch Aufnahme in ein Handbuch), kann der Betriebsrat die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes verlangen (hier durch Herausnahme aus dem Handbuch).
Aktenzeichen: 1 ABR 68/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 16. Juni 1998
- 1 ABR 68/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 10 BV 10493/96 -
Beschluß vom 06. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 15 TaBV 5/97 -
Beschluß vom 05. November 1997
Eine Lehrkraft mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung, die eine Ergänzungsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern nach Berliner Landesrecht abgelegt hat, hat erst dann Anspruch auf Vergütung aus einer hööheren Vergütungsgruppe, wenn ihr mit der Feststellung der Bewährung die Laufbahnbefähigung zuerkannt wurde.
Aktenzeichen: 10 AZR 103/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 10. Juni 1998
- 10 AZR 103/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 39827/95 -
Urteil vom 30. Mai 1996
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 6 Sa 93/96 -
Urteil vom 20. Dezember 1996
1. Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen teilweise anzurechnen, so hat der Betriebsrat bei den Veteilungsgrundsätzen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (st. Rspr.). Dieses Mitbestimmungsrecht sowie der Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) werden verletzt, wenn der Arbeitgeber eigene Verteilungsgrundsätze vorgibt, über die er keine Verhandlungen zuläßt, sondern für den Fall abweichender Vorstellungen des Betriebsrats von vornherein eine mitbestimmungsfreie Vollanrechnung vorsieht.
2. Widerspricht der Betriebsrat hingegen in einem solchen Fall nicht der Verteilung, sondern der Kürzung des Leistungsvolumens, so überschreitet er sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Reagiert der Arbeitgeber darauf mit einer vollständigen Anrechnung, um einer Blockade seiner Maßnahme auszuweichen, so ist das nicht zu beanstanden.
Aktenzeichen: 1 AZR 704/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 26. Mai 1998
- 1 AZR 704/97 -
I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 6 Ca 8/96 -
Urteil vom 02. September 1996
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 2214/96 -
Urteil vom 08. Juli 1997