Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam.
Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.
1. Die in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 geregelte Bezugnahme auf den Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG läuft seit dem Außer-Kraft-Treten des DÜG zum 04.04.2002 aufgrund Art. 4 § 1 VersKapAG ins Leere. An die Stelle des Basiszinssatzes nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 i. V. m. § 1 Abs. 1 DÜG tritt nicht der Basiszinssatz nach § 247 BGB.
2. § 49a Abs. 3 VwVfG LSA ist so auszulegen, dass der Erstattungsbetrag seit dem Außer-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1 DÜG mit 3 % zu verzinsen ist.
Die Einführung von Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 70 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz), steht mit der Landesverfassung in Einklang.
1. Zur Reichweite der Verordnungsbefugnis (Art. 80 Abs. 1 GG) des Bundes auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 72, 74 GG), wenn die einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor der Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG vom 27. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, die Verordnung aber erst danach erlassen wird.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15) und zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Subventionsrecht.
Die mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) - KAGÄndG 96 - angeordnete Anpassung der Beitragssätze (Art. 5 Abs. 3 KAGÄndG 96) führte mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unwirksamkeit einer Beitragssatzung, die der gesetzlichen Anpassungspflicht nicht entsprochen hat.
Die Bestimmung über die Ablaufhemmung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, § 171 Abs. 3 AO in der durch das KAGÄndG 96 gefundenen Fassung gilt auch für eine vor dem Eintritt der Unwirksamkeit der Satzung entstandene abstrakte Beitragsschuld, die bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht durch Bescheid festgesetzt worden ist.
§ 2 PreisG ermächtigt zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Preise bei öffentlichen Aufträgen (hier: VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz 1953 Nr. 244 S. 1).
Zu den Voraussetzungen, unter denen Preisverordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Beschluß des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 B 34.99 -
I. VG Darmstadt vom 16.06.1994 - Az.: VG 3 E 1524/91 (3) -
II. VGH Kassel vom 11.01.1999 - Az.: VGH 8 UE 3270/94 -