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Gesellschaftssteuerrichtlinie

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 58/07 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:EWGRL 69/335, bad.-württ. LJKG, bad-württ. LFGG, KostO, HGB
Schlagworte:Gesellschaftssteuerrichtlinie, Schenkungsvertrag über GmbH-Anteil, Beurkundung durch badischen Amtsnotar
Stichwort:Gesellschaftssteuerrichtlinie
Leitsatz:1. Über Einwendungen gegen die Kostenrechnung eines badischen Amtsnotars, die sich auf erst nach dem 31.12.2005 entstandene Beurkundungsgeschäfte nach § 3 Abs. 1 LFGG beziehen, ist im Verfahren nach § 156 KostO - und nicht im Verfahren nach § 14 KostO - zu entscheiden.

2. Der Wert eines Beurkundungsgeschäfts über die schenkweise Übertragung von GmbH-Anteilen entspricht dem nach freiem Ermessen zu schätzenden Wert der übertragenen Anteile.

3. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, bei der Bestimmung des Wertes von GmbH-Anteilen auf die letzte vor dem Beurkundungszeitpunkt erstellte Jahresbilanz abzustellen und dabei die in die Bilanz eingestellten Rückstellungen nicht als Schuldposten vom Vermögen abzuziehen.

4. Das in Art. 10 lit. c der Gesellschaftssteuerrichtlinie normierte Verbot der Erhebung anderer Steuern oder Abgaben gilt nur für solche Beurkundungen, die im Zusammenhang mit Vorgängen stehen, die der Gesellschaftssteuer unterliegen oder ihr unterworfen werden können. Dieses Verständnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und steht auch mit dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 15.06.2006, C-264/04 - "Badischer Winzerkeller"; Urteil vom 28.06.2007, C-466/03 - "Albert R... Beteiligungsgesellschaft m.b.H.") im Einklang.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 58/07



OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 26/06 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:EWGRL 69/335
Schlagworte:Gesellschaftssteuerrichtlinie, Übertragung von GmbH-Anteilen, Beurkundung durch badischen Amtsnotar
Stichwort:Gesellschaftssteuerrichtlinie
Leitsatz:1. Die Übertragung von GmbH-Anteilen unterliegt nicht der Gesellschaftssteuerrichtlinie.

2. Die Beurkundung von Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit Vorgängen stehen, die der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterfallen, werden von dem in Art. 10 lit. c der Gesellschaftssteuerrichtlinie normierten Verbot der Erhebung anderer Steuern oder Abgaben nicht erfaßt.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 26/06

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 33/03 vom 05.08.2004

Rechtsgebiete:EWGRL 335/69, UmwG, KostO
Schlagworte:Gesellschaftssteuerrichtlinie, Formwechsel, Beurkundung durch badischen Amtsnotar
Stichwort:Gesellschaftssteuerrichtlinie
Leitsatz:1. Die bloße Umwandlung - Formwechsel - einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie) unterliegt nicht der Gesellschaftssteuer, weil sie nicht mit einer Kapitalzuführung verbunden ist (Anschluß an EuGH, Urteil vom 16.05.2002, C-508/99 - "Palais am Stadtpark").

2. Die von einem badischen Amtsnotar vorgenommene Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (im Sinne der Richtlinie; hier: Formwechsel von GmbH in KG) wird von der Gesellschaftssteuerrichtlinie nicht erfaßt, so daß die KostO Anwendung findet.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 33/03


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