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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 207/01 vom 25.07.2003

Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Schlagworte:Gesellschaftsinsolvenz, Freigabe streitbefangener Masseforderungen durch Verwalter, keine Beendigung der Prozeßunterbrechung bei Aufnahme durch Schuldner nach unwirksamer Freigabe
Stichwort:Gesellschaftsinsolvenz
Leitsatz:1. Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gemäß § 240 S. 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird (Anschluß an BGH NJW 1999, S. 2822 f.).

2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft, deren perspnlich haftender Gesellschafter weder eine natürliche Person noch eine nicht insolvente juristische Person ist, ist die Freigabe streitbefangener Massegegenstände durch den Verwalter unwirksam. Die Prozeßführungsbefugnis geht durch eine solche Freigabe nicht auf den Schuldner über. Die vom Schuldner nach unwirksamer Freigabe erklärte Aufnahme des Rechtsstreits führt daher nicht zur Beendigung der Unterbrechung.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 14 U 207/01




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