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Gesellschaftsform

Entscheidungen der Gerichte

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-10 W 131/08 vom 18.11.2008

1. Zur Abgrenzung des Arbeitnehmers vom selbständigen Unternehmer.

2. Ob ein Franchisenehmer Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 977/08 vom 30.10.2008

Eine arbeitvertragliche Vereinbarung, wonach ein erheblicher Teil der vereinbarten Vergütung durch die Gewährung von Aktienbezugsrechten erfüllt wird, verstößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine derartige Vereinbarung entspricht regelmäßig nicht den Interessen des Arbeitnehmers und kann auch nicht mit der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet werden.

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 7 TaBV 85/08 vom 22.10.2008

Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letztlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.

BFH – Urteil, IV R 98/06 vom 16.10.2008

1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136).

2. Wird das im Rahmen eines sog. Vier-Konten-Modells eingerichtete "Darlehenskonto" eines Gesellschafters infolge von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen negativ, so weist das nunmehr aktivische "Darlehenskonto" eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aus mit der Folge, dass es in die Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 EStG nicht einzubeziehen ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 20/07 vom 29.04.2008

1. Das Prüfprogramm eines Bauvorbescheids für eine Windkraftanlage kann nach Maßgabe der Bauvoranfrage auf einzelne Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt werden.

2. Einer Bauvoranfrage bleibt der Erfolg auch dann versagt, wenn die Fragen, die zur Überprüfung gestellt werden, zwar im Sinne des Bauherrn beurteilt werden können, jedoch von vornherein absehbar ist, dass das Vorhaben aus anderen Gründen (hier: der Militärflugsicherheit) nicht realisiert werden kann. Der Bauvoranfrage fehlt dann das erforderliche Sachbescheidungsinteresse.

3. Wird ein Bauvorbescheid für eine Windkraftanlage beantragt und das Vorhaben im Verwaltungsverfahren anhand einer Anlagenbeschreibung näher konkretisiert, stellt sich die Umstellung der Bauvoranfrage im Verlauf des nachfolgenden Rechtsstreits auf eine davon abweichende Windkraftanlage (hier: mit einer um etwa 16m geringeren Gesamthöhe) als eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar.

4. Eine Klageänderung ist in der Regel nicht sachdienlich, wenn für das geänderte Begehren das dafür erforderliche Verwaltungsverfahren (einschließlich Vorverfahren) nicht durchgeführt worden ist.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 2103/07 vom 28.03.2008

1. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt.

2. Vertrauensschutz für die frühere Rechtsprechung des BAG zur Auslegung dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede kann nur insoweit gewährt werden, als das BAG angenommen hat, die so auszulegende Bezugnahmeklausel ersetze die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers.

3. Für die Entscheidung des BAG vom 21.08.2002 (AP Nr. 21 zu § 157 BGB), nach der die Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme auf Tarifverträge, deren räumlichem Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis nicht unterfällt, als Gleichstellungsabrede auszulegen sei mit der Folge, dass der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an die Dynamik nicht gebunden sei, kann Vertrauensschutz nicht gewährt werden.

BAG – Urteil, 3 AZR 358/06 vom 11.03.2008

1. Versorgungsverbindlichkeiten können durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung auch auf eine Rentnergesellschaft übertragen werden. Einer Zustimmung der Versorgungsempfänger bedarf es nicht. Ihnen steht auch kein Widerspruchsrecht zu.

2. Eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 145/07 vom 24.05.2007

1. Sind im Grundbuch als Eigentümer mehrere Personen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen und wird die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Gesellschafterbestandes nach § 22 GBO beantragt, weil ein Gesellschafter gemäß § 737 BGB aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden sei, so setzt der in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs auch den Nachweis eines wichtigen Grundes voraus.

2. § 737 S.3 BGB legt allein den Wirksamkeitszeitpunkt des (begründeten) Gesellschafterausschlusses fest, führt aber zu keiner von der Begründetheit unabhängigen, vorläufigen oder schwebenden Wirksamkeit, gegen die der ausgeschlossene Gesellschafter nur im Klagewege vorgehen könnte (Abweichung von OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 169).

3. Wird durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundbesitz veräußert und zur Sicherung des Auflassungsanspruchs die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt, so muss die Vertretungsmacht der bei dem Vertragsschluss namens der GbR handelnden Personen grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

4. Stellen der Erwerb und die Verwaltung des veräußerten Grundstücks den alleinigen Gesellschaftszweck dar, so handelt es sich bei dem Verkauf um ein sog. Grundlagengeschäft, das grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf und von der Geschäftsführungsbefugnis und damit auch der Vertretungsmacht geschäftsführender Gesellschafter nicht erfasst wird.

5. Die Notwendigkeit der Mitwirkung aller Gesellschafter wird unter Berücksichtigung des sog. Bestimmtheitsgrundsatzes bzw. der Kernbereichslehre nicht schon durch eine Klausel des Gesellschaftsvertrages beseitigt, die nicht näher bezeichnete Änderungen des Gesellschaftsvertrages einer Mehrheitsentscheidung zugänglich macht.

BFH – Urteil, IV R 2/05 vom 10.05.2007

Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen Beteiligten abhängt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 42/06 vom 09.05.2007

Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a BImSchG ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine Ermessensfrage. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG verfolgt das Ziel, die Annahme und Anhäufung von Abfällen ohne Verwertungsabsicht oder mit unzureichendem Verwertungskonzept durch unseriöse Betreiber auf Kosten der öffentlichen Hand zu verhindern.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 141/06 vom 23.03.2007

1. Ein Anlageberater, der eine stille Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft empfiehlt, genügt trotz eingehender mündlicher Erörterung des Ausgabeprospektes seiner Aufklärungs- und Überprüfungspflicht zur Werthaltigkeit der Anlage nicht, wenn der Prospekt keine ausreichenden Angaben zum Anlagekonzept, dessen Struktur, insbesondere zur Gewichtung der einzelnen Anlagebereiche, und der Berater keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen kann.

2. Ein Anleger muss sich trotz Unerfahrenheit in Geldangelegenheiten ein Mitverschulden bei der fehlgeschlagenen Kapitalanlage anrechnen lassen, wenn in den von ihm unterschriebenen Zeichnungsscheinen deutliche Hinweise darauf enthalten sind, dass es sich um keine mündelsichere bzw. festverzinsliche Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit eventueller Nachschusspflicht handele. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger den Begriff der Nachschusspflicht nicht verstanden und trotzdem nicht weiter nachgefragt hat.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 867/05 vom 27.11.2006

1. Es liegt kein den Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkendes Anerkenntnis bezüglich des ganzen Schadens vor, wenn der Haftpflichtversicherer zwar einen bestimmten Schmwerzensgeldbetrag anerkennt, aber gleichzeitig erklärt, er betrachte damit die Schadenssache als abgeschlossen.

2. Wird eine von mehreren zwar organisatorisch miteinander verbundenen, sich aber hinsichtlich der Rechtsform, der Mitglieder des Vertretungsorgans und der Anschrift deutlich voneinander unterscheidenden Versicherungen verklagt, so ist diese Partei. Hat sich der Kläger geirrt, muss er neu klagen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 35.05 vom 19.10.2006

Die Regelung des § 2 Abs. 6 AusglLeistG über die Bemessung der Ausgleichsleistung für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, gilt auch für die Beteiligung an Personengesellschaften.

Bei der Ermittlung der "Nennbeträge" nach § 2 Abs. 6 AusglLeistG sind die Gewinnkonten von Kommanditisten jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie in die Berechnung des als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Einheitswertes oder Ersatzeinheitswertes eingeflossen sind.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 3 W 29/06 vom 10.07.2006

Zum possessorischen Besitzschutz von Personengesellschaften.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 628/05 vom 07.07.2006

Es wurde von einem Insolvenzverwalter (Beklagter) der Betrieb der Schuldnerin in einem "Kaufvertrag/Betriebsübergang" an die Streitverkündete zu 1., eine GmbH & Co. KG i. Gr. mit einer Komplementär-GmbH mit dem Streitverkündeten zu 2. als Geschäftsführer, verkauft.

1. Für den Betriebsübergang bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines wirksamen Rechtsgeschäfts nicht einmal, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat. Unter diesen Umständen kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob der "Vertrag" nach dem letzten Satz seines § 3 "erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat". Im Übrigen kann bei der Auslegung dieses Vertrags gem. § 157 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Wirksamkeitsregel gerade nicht auch beim Regelungsgegenstand "§ 5 Betriebsübergang/Stichtag" genannt ist.

2. Beide Vertragsparteien wussten nach seinem objektiven Erklärungswert, was sie wollten, nämlich einen Betriebsübergang, und sie haben nach dem gleichen objektiven Erklärungswert sogar ausdrücklich festgelegt, wann dieser erfolgen soll, nämlich am 1. Dezember 2004, also zeitlich vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (spätestens zum 7. Dezember 2004 = "vor dem 8. Dezember 2004"). Dies spricht dafür, dass der Betriebsübergang gerade unabhängig von der Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Es bestehen daher bereits aus diesem Grund erhebliche Bedenken, dass sich die Unwirksamkeitsklausel des § 3 l. S. des "Kaufvertrags/Betriebsübergangs" schon grundsätzlich auch auf den Betriebsübergang bezieht, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach den "Vertrag" anspricht.

3. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen. Dies gilt dabei nicht nur für ein eingeräumtes Rücktrittsrecht, sondern auch für den Fall einer aufschiebenden Bedingung.

4. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, die hier ab 1. Dezember 2004 vorlag.

5. Daran ändert auch das Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 2004 an die Arbeitnehmer der früheren Schuldnerin nichts, er habe "den Kaufvertrag von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen müssen". Rein wörtlich bezieht sich dieses allein auf den "Kaufvertrag" und sein "Schließen der Tore (des Unternehmens)" begründet er zumindest plausibel damit, dass "ansonsten die hiesige Insolvenzmasse Gefahr läuft, die ganzen Schadensersatzansprüche, die auf (den Streitverkündeten zu 2.) zukommen, zu übernehmen". Der Beklagte hat also auch darin klar zwischen Kaufvertrag einerseits und Betriebsübergang andererseits unterschieden.

6. Die Streitverkündete zu 1. hat den Betrieb auch über den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, dem Streitverkündeten zu 2., ab dem 1. Dezember 2004 fortgeführt.

6.1. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vorher die nötigen Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind, indem er mit der Vermieterin des Betriebsgeländes über neue Konditionen verhandelt hat, und zwar zeitnah zum Übergangszeitpunkt. Immerhin hat er auf ein dem Beklagten am 29. November 2004 übermitteltes Schreiben, das ausdrücklich auf eine "eben erfolgte Rücksprache mit (dem Streitverkündeten zu 2.)" Bezug nimmt und in dem "folgende Vereinbarung bestätigt" wird, vermerkt: "OK. Angebot angenommen 29.11.04" und dies unterschrieben, womit jedenfalls insoweit eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die nur im Hinblick auf den unmittelbar zeitlich bevorstehenden Betriebsübergang von Bedeutung sein konnte.

6.2. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Streitverkündete zu 2. den bevorstehenden Betriebsübergang zusammen mit dem Beklagten auch den Kunden der Schuldnerin mit einem Schreiben angekündigt und er einige Kunden besucht hat.

6.3. Vor allem aber hat er trotz seiner Asienreise ab 1. Dezember 2004 auch danach den Betrieb fortgeführt.

6.3.1. Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).

6.3.2. Mit beiden und anderen Arbeitnehmern hatte er nicht nur E-Mail-Kontakte, sondern diese waren vielmehr auch so eindeutig, dass deren Stellung in hierarchischer Hinsicht ihm gegenüber eindeutig klar war.

6.3.3. Die Streitverkündete zu 1. ist nach dem 1. Oktober 2004 auch nach außen als neue Betriebsinhaberin aufgetreten und hat z. B. die Bearbeitung von ca. 20 Aufträgen begonnen, die zum Teil vor der Fertigstellung und Auslieferung stehen, und Teile des Anlagevermögens verkauft.

7. Schließlich hat der Beklagte seine Tätigkeit als "Inhaber" des Betriebs ab 1. Dezember 2004 eingestellt und sogar am 3. Dezember 2004 zusammen mit der Belegschaft das Ende der Insolvenz in einem Betriebsfest gefeiert.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 625/05 vom 07.07.2006

Es wurde von einem Insolvenzverwalter (Beklagter) der Betrieb der Schuldnerin in einem "Kaufvertrag/Betriebsübergang" an die Streitverkündete zu 1., eine GmbH & Co. KG i. Gr. mit einer Komplementär-GmbH mit dem Streitverkündeten zu 2. als Geschäftsführer, verkauft.

1. Für den Betriebsübergang bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines wirksamen Rechtsgeschäfts nicht einmal, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat. Unter diesen Umständen kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob der "Vertrag" nach dem letzten Satz seines § 3 "erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat". Im Übrigen kann bei der Auslegung dieses Vertrags gem. § 157 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Wirksamkeitsregel gerade nicht auch beim Regelungsgegenstand "§ 5 Betriebsübergang/Stichtag" genannt ist.

2. Beide Vertragsparteien wussten nach seinem objektiven Erklärungswert, was sie wollten, nämlich einen Betriebsübergang, und sie haben nach dem gleichen objektiven Erklärungswert sogar ausdrücklich festgelegt, wann dieser erfolgen soll, nämlich am 1. Dezember 2004, also zeitlich vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (spätestens zum 7. Dezember 2004 = "vor dem 8. Dezember 2004"). Dies spricht dafür, dass der Betriebsübergang gerade unabhängig von der Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Es bestehen daher bereits aus diesem Grund erhebliche Bedenken, dass sich die Unwirksamkeitsklausel des § 3 l. S. des "Kaufvertrags/Betriebsübergangs" schon grundsätzlich auch auf den Betriebsübergang bezieht, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach den "Vertrag" anspricht.

3. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen. Dies gilt dabei nicht nur für ein eingeräumtes Rücktrittsrecht, sondern auch für den Fall einer aufschiebenden Bedingung.

4. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, die hier ab 1. Dezember 2004 vorlag.

5. Daran ändert auch das Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 2004 an die Arbeitnehmer der früheren Schuldnerin nichts, er habe "den Kaufvertrag von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen müssen". Rein wörtlich bezieht sich dieses allein auf den "Kaufvertrag" und sein "Schließen der Tore (des Unternehmens)" begründet er zumindest plausibel damit, dass "ansonsten die hiesige Insolvenzmasse Gefahr läuft, die ganzen Schadensersatzansprüche, die auf (den Streitverkündeten zu 2.) zukommen, zu übernehmen". Der Beklagte hat also auch darin klar zwischen Kaufvertrag einerseits und Betriebsübergang andererseits unterschieden.

6. Die Streitverkündete zu 1. hat den Betrieb auch über den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, dem Streitverkündeten zu 2., ab dem 1. Dezember 2004 fortgeführt.

6.1. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vorher die nötigen Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind, indem er mit der Vermieterin des Betriebsgeländes über neue Konditionen verhandelt hat, und zwar zeitnah zum Übergangszeitpunkt. Immerhin hat er auf ein dem Beklagten am 29. November 2004 übermitteltes Schreiben, das ausdrücklich auf eine "eben erfolgte Rücksprache mit (dem Streitverkündeten zu 2.)" Bezug nimmt und in dem "folgende Vereinbarung bestätigt" wird, vermerkt: "OK. Angebot angenommen 29.11.04" und dies unterschrieben, womit jedenfalls insoweit eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die nur im Hinblick auf den unmittelbar zeitlich bevorstehenden Betriebsübergang von Bedeutung sein konnte.

6.2. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Streitverkündete zu 2. den bevorstehenden Betriebsübergang zusammen mit dem Beklagten auch den Kunden der Schuldnerin mit einem Schreiben angekündigt und er einige Kunden besucht hat.

6.3.Vor allem aber hat er trotz seiner Asienreise ab 1. Dezember 2004 auch danach den Betrieb fortgeführt.

6.3.1. Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).

6.3.2. Mit beiden und anderen Arbeitnehmern hatte er nicht nur E-Mail-Kontakte, sondern diese waren vielmehr auch so eindeutig, dass deren Stellung in hierarchischer Hinsicht ihm gegenüber eindeutig klar war.

6.3.3. Die Streitverkündete zu 1. ist nach dem 1. Oktober 2004 auch nach außen als neue Betriebsinhaberin aufgetreten und hat z. B. die Bearbeitung von ca. 20 Aufträgen begonnen, die zum Teil vor der Fertigstellung und Auslieferung stehen, und Teile des Anlagevermögens verkauft.

7. Schließlich hat der Beklagte seine Tätigkeit als "Inhaber" des Betriebs ab 1. Dezember 2004 eingestellt und sogar am 3. Dezember 2004 zusammen mit der Belegschaft das Ende der Insolvenz in einem Betriebsfest gefeiert.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 622/05 vom 07.07.2006

Es wurde von einem Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1.) der Betrieb der Schuldnerin in einem "Kaufvertrag/Betriebsübergang" an die Beklagte zu 2., eine GmbH & Co. KG i. Gr. mit einer Komplementär-GmbH mit dem Beklagten zu 3. als Geschäftsführer, verkauft.

1. Für den Betriebsübergang bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines wirksamen Rechtsgeschäfts nicht einmal, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat. Unter diesen Umständen kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob der "Vertrag" nach dem letzten Satz seines § 3 "erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat". Im Übrigen kann bei der Auslegung dieses Vertrags gem. § 157 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Wirksamkeitsregel gerade nicht auch beim Regelungsgegenstand "§ 5 Betriebsübergang/Stichtag" genannt ist.

2. Beide Vertragsparteien wussten nach seinem objektiven Erklärungswert, was sie wollten, nämlich einen Betriebsübergang, und sie haben nach dem gleichen objektiven Erklärungswert sogar ausdrücklich festgelegt, wann dieser erfolgen soll, nämlich am 1. Dezember 2004, also zeitlich vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (spätestens zum 7. Dezember 2004 = "vor dem 8. Dezember 2004"). Dies spricht dafür, dass der Betriebsübergang gerade unabhängig von der Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Es bestehen daher bereits aus diesem Grund erhebliche Bedenken, dass sich die Unwirksamkeitsklausel des § 3 l. S. des "Kaufvertrags/Betriebsübergangs" schon grundsätzlich auch auf den Betriebsübergang bezieht, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach den "Vertrag" anspricht.

3. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen. Dies gilt dabei nicht nur für ein eingeräumtes Rücktrittsrecht, sondern auch für den Fall einer aufschiebenden Bedingung.

4. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, die hier ab 1. Dezember 2004 vorlag.

5. Daran ändert auch das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 21. Dezember 2004 an die Arbeitnehmer der früheren Schuldnerin nichts, er habe "den Kaufvertrag von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen müssen". Rein wörtlich bezieht sich dieses allein auf den "Kaufvertrag" und sein "Schließen der Tore (des Unternehmens)" begründet er zumindest plausibel damit, dass "ansonsten die hiesige Insolvenzmasse Gefahr läuft, die ganzen Schadensersatzansprüche, die auf (den Beklagten zu 3.) zukommen, zu übernehmen". Der Beklagte zu 1. hat also auch darin klar zwischen Kaufvertrag einerseits und Betriebsübergang andererseits unterschieden.

6. Die Beklagte zu 2. hat den Betrieb auch über den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, dem Beklagten zu 3., ab dem 1. Dezember 2004 fortgeführt.

6.1. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vorher die nötigen Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind, indem er mit der Vermieterin des Betriebsgeländes über neue Konditionen verhandelt hat, und zwar zeitnah zum Übergangszeitpunkt. Immerhin hat er auf ein dem Beklagten zu 1. am 29. November 2004 übermitteltes Schreiben, das ausdrücklich auf eine "eben erfolgte Rücksprache mit (dem Beklagten zu 3.)" Bezug nimmt und in dem "folgende Vereinbarung bestätigt" wird, vermerkt: "OK. Angebot angenommen 29.11.04" und dies unterschrieben, womit jedenfalls insoweit eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die nur im Hinblick auf den unmittelbar zeitlich bevorstehenden Betriebsübergang von Bedeutung sein konnte.

6.2. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Beklagte zu 3. den bevorstehenden Betriebsübergang zusammen mit dem Beklagten zu 1. auch den Kunden der Schuldnerin mit einem Schreiben angekündigt und er einige Kunden besucht hat.

6.3. Vor allem aber hat er trotz seiner Asienreise ab 1. Dezember 2004 auch danach den Betrieb fortgeführt.

6.3.1. Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).

6.3.2. Mit beiden und anderen Arbeitnehmern hatte er nicht nur E-Mail-Kontakte, sondern diese waren vielmehr auch so eindeutig, dass deren Stellung in hierarchischer Hinsicht ihm gegenüber eindeutig klar war.

6.3.3. Die Beklagte zu 2. ist nach dem 1. Oktober 2004 auch nach außen als neue Betriebsinhaberin aufgetreten und hat z. B. die Bearbeitung von ca. 20 Aufträgen begonnen, die zum Teil vor der Fertigstellung und Auslieferung stehen, und Teile des Anlagevermögens verkauft.

7. Schließlich hat der Beklagte zu 1. seine Tätigkeit als "Inhaber" des Betriebs ab 1. Dezember 2004 eingestellt und sogar am 3. Dezember 2004 zusammen mit der Belegschaft das Ende der Insolvenz in einem Betriebsfest gefeiert.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 629/05 vom 07.07.2006

Es wurde von einem Insolvenzverwalter (Beklagter) der Betrieb der Schuldnerin in einem "Kaufvertrag/Betriebsübergang" an die Streitverkündete zu 1., eine GmbH & Co. KG i. Gr. mit einer Komplementär-GmbH mit dem Streitverkündeten zu 2. als Geschäftsführer, verkauft.

1. Für den Betriebsübergang bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines wirksamen Rechtsgeschäfts nicht einmal, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat. Unter diesen Umständen kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob der "Vertrag" nach dem letzten Satz seines § 3 "erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat". Im Übrigen kann bei der Auslegung dieses Vertrags gem. § 157 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Wirksamkeitsregel gerade nicht auch beim Regelungsgegenstand "§ 5 Betriebsübergang/Stichtag" genannt ist.

2. Beide Vertragsparteien wussten nach seinem objektiven Erklärungswert, was sie wollten, nämlich einen Betriebsübergang, und sie haben nach dem gleichen objektiven Erklärungswert sogar ausdrücklich festgelegt, wann dieser erfolgen soll, nämlich am 1. Dezember 2004, also zeitlich vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (spätestens zum 7. Dezember 2004 = "vor dem 8. Dezember 2004"). Dies spricht dafür, dass der Betriebsübergang gerade unabhängig von der Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Es bestehen daher bereits aus diesem Grund erhebliche Bedenken, dass sich die Unwirksamkeitsklausel des § 3 l. S. des "Kaufvertrags/Betriebsübergangs" schon grundsätzlich auch auf den Betriebsübergang bezieht, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach den "Vertrag" anspricht.

3. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613a BGB) im Übrigen ausdrücklich hervorhebt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich die Ausübung bestimmter vertraglicher Rechte gerade nicht entgegen. Dies gilt dabei nicht nur für ein eingeräumtes Rücktrittsrecht, sondern auch für den Fall einer aufschiebenden Bedingung.

4. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, die hier ab 1. Dezember 2004 vorlag.

5. Daran ändert auch das Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 2004 an die Arbeitnehmer der früheren Schuldnerin nichts, er habe "den Kaufvertrag von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen müssen". Rein wörtlich bezieht sich dieses allein auf den "Kaufvertrag" und sein "Schließen der Tore (des Unternehmens)" begründet er zumindest plausibel damit, dass "ansonsten die hiesige Insolvenzmasse Gefahr läuft, die ganzen Schadensersatzansprüche, die auf (den Streitverkündeten zu 2.) zukommen, zu übernehmen". Der Beklagte hat also auch darin klar zwischen Kaufvertrag einerseits und Betriebsübergang andererseits unterschieden.

6. Die Streitverkündete zu 1. hat den Betrieb auch über den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, dem Streitverkündeten zu 2., ab dem 1. Dezember 2004 fortgeführt.

6.1. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vorher die nötigen Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind, indem er mit der Vermieterin des Betriebsgeländes über neue Konditionen verhandelt hat, und zwar zeitnah zum Übergangszeitpunkt. Immerhin hat er auf ein dem Beklagten am 29. November 2004 übermitteltes Schreiben, das ausdrücklich auf eine "eben erfolgte Rücksprache mit (dem Streitverkündeten zu 2.)" Bezug nimmt und in dem "folgende Vereinbarung bestätigt" wird, vermerkt: "OK. Angebot angenommen 29.11.04" und dies unterschrieben, womit jedenfalls insoweit eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die nur im Hinblick auf den unmittelbar zeitlich bevorstehenden Betriebsübergang von Bedeutung sein konnte.

6.2. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Streitverkündete zu 2. den bevorstehenden Betriebsübergang zusammen mit dem Beklagten auch den Kunden der Schuldnerin mit einem Schreiben angekündigt und er einige Kunden besucht hat.

6.3. Vor allem aber hat er trotz seiner Asienreise ab 1. Dezember 2004 auch danach den Betrieb fortgeführt.

6.3.1. Er hat nämlich nicht nur selbst, möglicherweise im Vorgriff, sogar einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterschrieben, sondern sein Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Betriebs über den kaufmännischen Leiter ausgeübt, der insoweit genauso wie der technische Leiter für ihn Besitzdiener gem. § 855 BGB war (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005, a. a. O.).

6.3.2. Mit beiden und anderen Arbeitnehmern hatte er nicht nur E-Mail-Kontakte, sondern diese waren vielmehr auch so eindeutig, dass deren Stellung in hierarchischer Hinsicht ihm gegenüber eindeutig klar war.

6.3.3. Die Streitverkündete zu 1. ist nach dem 1. Oktober 2004 auch nach außen als neue Betriebsinhaberin aufgetreten und hat z. B. die Bearbeitung von ca. 20 Aufträgen begonnen, die zum Teil vor der Fertigstellung und Auslieferung stehen, und Teile des Anlagevermögens verkauft.

7. Schließlich hat der Beklagte seine Tätigkeit als "Inhaber" des Betriebs ab 1. Dezember 2004 eingestellt und sogar am 3. Dezember 2004 zusammen mit der Belegschaft das Ende der Insolvenz in einem Betriebsfest gefeiert.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 LB 104/06 vom 16.06.2006

1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - entfaltet vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 keine unmittelbare Wirkung.

2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG i.d.F. vom 30. Juli 2004 befindet sich im Gleichklang mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 26 U 36/05 vom 09.02.2006

1. Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen Anleger und Anlagevermittler

2. Aufklärungspflichten bei einer Beteiligung an einer KG

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 12/04 vom 04.08.2005

1. Bestehen zwei Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma und Rechtsform (hier: KG in Firma Peek & Cloppenburg bzw. Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten dergestalt nebeneinander im Bundesgebiet, dass sie ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen (NORD und SÜD) betreiben, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass die Aufnahme einer Anzeigenwerbung durch das Unternehmen SÜD im Wirtschaftsraum NORD nicht ohne einen klarstellenden Hinweis auf der "ersten" Seite der Werbeanzeige erfolgt.

2. Die Ausgabe einer Kundenkarte durch das Unternehmen SÜD an Kunden in NORD stört die Gleichgewichtslage nicht, wenn auf der Karten-Vorderseite nur der auf "Peek & Cloppenburg" verkürzte Firmenname, aber auf der Rückseite die vollständige Firma nebst Firmensitz Düsseldorf steht, soweit die Kunden wissen, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Auch das bloße Versenden von Werbeschreiben durch das Unternehmen SÜD mit einer solchen Kennzeichnung an Kundenkarteninhaber im Bereich NORD stört die Gleichgewichtslage ebenfalls nicht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 111/05 vom 03.08.2005

Bei der Entscheidung über die Löschung einer unzulässigen Firma einer GmbH wegen des nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG den Partnerschaftsgesellschaften vorbehaltenen Firmenbestandteiles "& Partner" ist bei der Ermessensausübung neben dem privaten Interesse der Gesellschaft an der Beibehaltung der schon langjährig geführten Firma auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Firmenrechts geringer wiegen kann, weil eine konkrete Verwechslungsgefahr wegen des in der Firma zusätzlich enthaltenen Rechtsformzusatzes "GmbH" nicht gegeben ist und auf Grund der Bestandsschutzregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 PartGG für vor dem 1. Juli 1995 eingetragene Gesellschaften ohnehin viele GmbHs mit Partnerzusatz dauerhaft im Handelsregister verbleiben.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 63/04 vom 12.07.2005

1. Die nach § 5 Abs. 1 ErbbauVO als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung eines Erbbaurechtes auf eine GmbH & Co. KG im Rahmen einer Neugründung kann nicht allein wegen der eingeschränkten Haftung der GmbH & Co. KG verweigert werden.

2. Eine Ersetzung der Zustimmung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbbauVO ist möglich, wenn der Grundstückseigentümer dem Vortrag des Erbbauberechtigten zur Einhaltung der Zweckbestimmung des Erbbaurechts nur allgemeine Erwägungen zu einer Beeinträchtigung entgegensetzt.

BFH – Beschluss, I R 8/04 vom 25.01.2005

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs gewerblicher Art durch eine Gebietskörperschaft (hier: das Unterhalten des Bäderbetriebs einer Stadt) ohne Verlustausgleich und angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer vGA führt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 321/04 vom 11.11.2004

Auch in der englischen Version ist die Verwendung des Zusatzes "& Partners" nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG der Rechtsform der Partnerschaft nach diesem Gesetz vorbehalten und deshalb in der Firma einer GmbH unzulässig.

BGH – Urteil, III ZR 172/03 vom 04.11.2004

Zur Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG auf einen deutschem Orts- und Geschäftsrecht unterliegenden Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil an einer polnischen GmbH.

Zur Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem (möglicherweise) nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen Gesellschaftsanteil an einer polnischen GmbH.

BAG – Beschluss, 7 ABR 56/03 vom 13.10.2004

Sind mehrere Gesellschafter an mehreren Unternehmen paritätisch beteiligt , so dass sie die Gemeinschaftsunternehmen nur gemeinsam iSd. §§ 15 ff. AktG beherrschen können, kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der gesamten Unternehmensgruppe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG nicht in Betracht. Denn die Gemeinschaftsunternehmen bilden jeweils im Verhältnis zu jedem Gesellschafter als herrschendem Unternehmen einen Konzern (mehrfache Konzernbildung). Damit kann grundsätzlich nur bei jedem der herrschenden Unternehmen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

BFH – Urteil, II R 3/02 vom 07.07.2004

1. Der durch die Umwandlung einer PGH in eine e.G. bewirkte Übergang eines Grundstücks ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar.

2. Die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist jedoch sachlich unbillig, soweit der Umwandlungsbeschluss nach § 3 Abs. 3 PGH-VO nach dem 22. September 1990 erfolgt ist.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 162/03 vom 16.06.2004

1. Die Verwendung der ccTLD "*.ag" kann nach den Umständen des Einzelfalls i.S.v. § 3 UWG irreführend sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch zu der unrichtigen - und für die Aufnahme geschäftlicher Kontakte relevanten - Annahme veranlasst werden, bei dem Anbieter handele es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.

2. Eine derartige Irreführungsgefahr besteht bei der Domainbezeichnung "tipp.ag" für das Angebot von Lottospielgemeinschaften durch ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Domainbezeichnung von dem angegriffenen Wettbewerber in der Werbung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 7 U 189/03 vom 07.04.2004

Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z. B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er persönlich dafür einzustehen, dass eine unbeschränkt haftende Person zur Verfügung steht, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob auf die Gesellschaft, die tatsächliche Inhaberin des Unternehmens ist, deutsches Recht und insbesondere § 4 Abs. 2 GmbHG Anwendung findet.

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