1. § 31 Abs. 1 GmbHG (analog) ist anwendbar, wenn das Darlehen nicht von einem Gesellschafter gewährt worden ist, sondern von einem Dritten, sofern ein Gesellschafter die für die Darlehensgewährung geforderte Sicherheit stellt und mit der Erfüllung der Darlehensforderung durch die sonst erforderliche Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheit entfällt.
2. Der Gewährung einer Sicherheit durch einen Gesellschafter der GmbH ist gleich zu achten, wenn . die wirtschaftlich hinter der eigentlichen Gesellschafterin, deren Entscheidungen maßgeblich tragende Person die Sicherheit z.B. durch die Übernahme der persönliche (Bürgen-) erbringt. Das ist der Fall beim Gesellschafter einer GbR, oder beim Komplementär einer KG (BGH NJW 1997, 740).