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Gesellschafterliste

Entscheidungen der Gerichte

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 38/09 vom 27.05.2009

1. Gegen die Verfügung des Registergerichts, mit der eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste beanstandet wird, ist die Beschwerde statthaft.

2. Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist auch dann zu erteilen, wenn die vorhergehende Liste vor dem 1.11.2008 eingereicht worden ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 264/04 vom 05.07.2007

1. Neben der Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entsteht auch die Gebühr nach § 47 KostO, wenn der Notar die erstmalige Geschäftsführerbestellung bei einer Ein-Personen-GmbH zusammen mit der Errichtung der GmbH beurkundet. Die getrennte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerbestellung stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Geschäftsführer vorsieht und davon Gebrauch gemacht wird.

2. Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat.

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