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Gesellschafterhaftung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 76.05 vom 27.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BGB, AO, KAG
Schlagworte:Beschwerde, Vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Anschlussbeitrag, Beitragspflichtiger, BGB-Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, Gesamthandsgemeinschaft, gesamthänderische Bindung, Gesellschafter, Gesellschafterbestand, Gesellschafterhaftung, Grundstückseigentum, Grundbucheintragung, Grundbuchfähigkeit, Heranziehung, Rechtsfähigkeit, Schuldner, Beitragsschuldner, Immobilienfonds
Stichwort:Gesellschafterhaftung
Leitsatz:Wird ein Gesellschafter einer (Außen-)GbR persönlich zu einem Anschlussbeitrag für ein Grundstück herangezogen, als dessen Miteigentümer er mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen ist, so ist die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341 ff.) als ernstlich zweifelhaft zu beurteilen, weil auf dieser Grundlage mehr dafür als dagegen spricht, dass die GbR als Grundstückseigentümer Beitragsschuldner ist und einer ihrer Gesellschafter nur akzessorisch für die Beitragsschuld haftet, d.h. der Beitrag von ihm nicht unmittelbar verlangt werden kann.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 S 76.05



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 CS 04.2701 vom 29.11.2004

Rechtsgebiete:BBodSchG, HGB, LStVG, KG
Schlagworte:Altlast, Personengesellschaft, Gesellschafterhaftung, Haftung für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, sanierungspflichtige Personen, Durchgriffshaftung, Rechtsstaatliches Bestimmtheitserfordernis, Kostenhaftung eines OHG-Gesellschafters
Stichwort:Gesellschafterhaftung
Leitsatz:Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter einer OHG, die eine Altlast verursacht hat, kann wegen der insoweit abschließenden Regelung im Bundes-Bodenschutzgesetz nicht unmittelbar zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 22 CS 04.2701

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 695/01 vom 17.12.2001

Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Schlagworte:Insolvenz, Personengesellschaft, Gesellschafterhaftung
Stichwort:Gesellschafterhaftung
Leitsatz:1. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist durch § 89 Abs. 3 InsO nur für die Entscheidungen über die Rechtsbehelfe des § 766 ZPO begründet worden.

2. § 93 InsO gilt auch für die BGB-Gesellschaft mit der Folge, dass allein der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen die persönlich haftenden Gesellschafter titulierte Gesellschaftsverbindlichkeiten betreiben und der Zwangsvollstreckung eines Vollstreckungsgläubigers entgegentreten kann.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 695/01


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