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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 76.05 vom 27.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BGB, AO, KAG
Schlagworte:Beschwerde, Vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Anschlussbeitrag, Beitragspflichtiger, BGB-Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, Gesamthandsgemeinschaft, gesamthänderische Bindung, Gesellschafter, Gesellschafterbestand, Gesellschafterhaftung, Grundstückseigentum, Grundbucheintragung, Grundbuchfähigkeit, Heranziehung, Rechtsfähigkeit, Schuldner, Beitragsschuldner, Immobilienfonds
Stichwort:Gesellschafterbestand
Leitsatz:Wird ein Gesellschafter einer (Außen-)GbR persönlich zu einem Anschlussbeitrag für ein Grundstück herangezogen, als dessen Miteigentümer er mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen ist, so ist die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341 ff.) als ernstlich zweifelhaft zu beurteilen, weil auf dieser Grundlage mehr dafür als dagegen spricht, dass die GbR als Grundstückseigentümer Beitragsschuldner ist und einer ihrer Gesellschafter nur akzessorisch für die Beitragsschuld haftet, d.h. der Beitrag von ihm nicht unmittelbar verlangt werden kann.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 S 76.05




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