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Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als deren Arbeitnehmer

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HESSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 106/01 vom 07.08.2001

Rechtsgebiete:BGB, BUrlG, ArbGG
Schlagworte:Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als deren Arbeitnehmer, Entschädigung statt Zwangsvollstreckung
Stichwort:Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als deren Arbeitnehmer
Leitsatz:1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen Zusammenfallens von Anspruch und Verpflichtung in einer Person nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

2. Die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG setzt voraus, dass der Kläger substantiiert darlegt, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die Entstehung eines Schadens in Betracht kommt.

3. Für eine Klage auf Erteilung einer Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG fehlt im zweiten Jahr nach dem Ende des Kalenderjahres, für das die Urlaubsbescheinigung gegehrt wird, das Rechtsschutzinteresse.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 2 Sa 106/01




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