Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterGGesellschaft bürgerlichen Rechts 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 266/07 vom 20.07.2009

Allein der Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die Bewilligung einer Betriebsprämie beanspruchen. Ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Betriebsinhaben in diesem Sinne ist, bestimmt sich maßgeblich danach, wer die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Das Ausüben einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ist dem Bewirtschaften eines landesiwrtschaftlichen Betriebes gleichzusetzen.

Der Begriff des Betriebsinhabers nach Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht inhaltlich dem des Erzeugers nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

BAG – Urteil, 10 AZR 834/08 vom 06.05.2009

Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.

BAG – Urteil, 7 AZR 96/08 vom 22.04.2009

Die Förderung der Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen nach § 235a Abs. 1 SGB III seitens der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit ist kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die Befristung des zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrags.

BAG – Urteil, 8 AZR 722/07 vom 19.03.2009

Ein Erlassvertrag, der abgeschlossen wird, um die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, ist nach § 134 BGB nichtig.

BAG – Urteil, 1 AZR 515/08 vom 20.01.2009

Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 53/08 vom 31.07.2008

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist trotz ihrer partiellen Rechtsfähigkeit (vgl. BGHZ 146, 341) nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung und kann deshalb nicht Adressat einer Gewerbeuntersagung sein.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 275/08 vom 29.05.2008

Sind im Grundbuch die Gesellschafter mit dem Hinweis nach § 47 Abs. 2 GBO auf die bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, d. h. unter Angabe der Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts", ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks, so dass es auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden kann, nicht ankommt.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 23/07 vom 22.08.2007

Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, denen das Eigentum an einem Grundstück nach Bruchteilen zusteht, sind nicht zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn sie das Nutzungsrecht an den Wohnungen der fortbestehenden BGB-Gesellschaft übertragen haben.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 1 B 14.05 vom 26.06.2007

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Handwerksmeister als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 Satz 2 HandwO a.F. als Gewerbetreibender anzusehen und rechtmäßiger Adressat einer gewerberechtlichen Untersagungsverfügung ist.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 10 A 305/05 vom 10.04.2007

1. Mit Hilfe einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) darf der Satzungsgeber nur städtebauliche Ziele, nicht aber solche des Denkmalschutzes verfolgen. Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind deshalb voneinander zu unterscheiden.

2. Die Erhaltung historischer Bausubstanz kann auch aus städtebaulichen Gründen angestrebt und mit dieser Zielsetzung durch eine Erhaltungssatzung verwirklicht werden (Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht).

3. Die Verweigerung einer nach der Erhaltungssatzung erforderlichen Genehmigung kann nur auf die im Gesetz genannten Gründe (vor allem auf § 172 Abs. 3 BauGB) gestützt werden. Ob einer dieser Gründe gegeben ist, muss unter Berücksichtigung der mit der Satzung verfolgten städtebaulichen Erhaltungsziele und mit Blick auf das Interesse des Eigentümers an der genehmigungspflichtigen Maßnahme (Art. 14 Abs. 1 GG) im Einzelfall entschieden werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 11405/06.OVG vom 25.01.2007

Die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (auch) dem Inhaber einer Gaststättenerlaubnis, der die ihm erteilte gaststättenrechtliche Konzession missbraucht oder anderen einen solchen Einfluss auf die Führung der Geschäfte einräumt, der zur Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen führt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 2 S 1755/06 vom 20.09.2006

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Erschließungsbeitragsrecht selbst Beitragspflichtige, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Trägerin von Rechten und Pflichten und damit auch Eigentümerin eines Grundstücks ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 und Senatsurteil vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103).

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 124/05 vom 05.09.2006

Eigentümer von Ferienwohnungen, die diese auf Dauer an eine Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, vermietet haben, unterliegen nicht als Zweitwohnungsinhaber der Kurabgabepflicht, sofern ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmögichkeiten nicht festzustellen ist.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 736/04 vom 15.08.2006

1. Der Einkommensbegriff des § 21 Abs 1 BAföG knüpft an die povisitven Einkünfte des § 2 Abs 1 EStG an.

2. Zu den positiven Einkünften zählen auch Gewinnanteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der der Auszubildende als Mitunternehmer anzusehen ist.

3. Mitunternehmerschaft liegt vor, wenn eine Beteiligung an Gewinn und Verlust der Gesellschaft gegeben ist. Eine laufende Gewinnauszahlung ist nicht erforderlich.

4. Ein Abzug von Verlusten der Gesellschaft aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen ist nach § 21 BAföG nicht zulässig.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 76.05 vom 27.03.2006

Wird ein Gesellschafter einer (Außen-)GbR persönlich zu einem Anschlussbeitrag für ein Grundstück herangezogen, als dessen Miteigentümer er mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen ist, so ist die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341 ff.) als ernstlich zweifelhaft zu beurteilen, weil auf dieser Grundlage mehr dafür als dagegen spricht, dass die GbR als Grundstückseigentümer Beitragsschuldner ist und einer ihrer Gesellschafter nur akzessorisch für die Beitragsschuld haftet, d.h. der Beitrag von ihm nicht unmittelbar verlangt werden kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 29.03 vom 22.09.2004

Der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übt im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG die Finanzportfolioverwaltung aus, wenn die Gesellschaft von den eigens dazu beigetretenen Gesellschaftern Anlagebeträge über eine Treuhandgesellschaft entgegennimmt, diese in Finanzinstrumenten anlegt und vom Monatsgewinn 40 v.H. erhält. Dies gilt auch dann, wenn sich der geschäftsführende Gesellschafter sog. Trader (Handelsdisponenten) bedient, sich aber wesentliche Entscheidungen über die Anlage vorbehalten hat.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TJ 831/04 vom 01.06.2004

Die Vertretung einer - aus mehreren Gesellschaften bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verwaltungsprozess löst keine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO aus.

OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 1 A 183/03 vom 09.09.2003

1. Für die Aufhebung des von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts ist nicht diese Behörde zuständig, sondern diejenige, die zum Zeitpunkt der Aufhebung für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig wäre (wie BVerwGE 110, 226).

2. Ein an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Bescheid, mit dem die Zuwendung einer Subvention an die Gesellschaft aufgehoben und der zugewendete Betrag von der Gesellschaft zurückgefordert wird, ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Gesellschaft inzwischen aufgelöst worden ist.

3. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gilt für jeden Widerrufsgrund gesondert.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2192/02 vom 25.08.2003

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hier eine Anwaltssozietät - ist im Fremdenverkehrsbeitragsrecht selbst Beitragsschuldner, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341).

2. Rechtsanwälte haben jedenfalls mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dürfen daher grundsätzlich zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 TG 3151/02 vom 09.04.2003

Eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand die Verwaltung gemeinsam in Finanzinstrumenten angelegten Vermögens mit einem für den geschäftsführenden Gesellschafter bestehenden Entscheidungsspielraum ist, betreibt eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung.

Die Behörde darf einem von ihr für die Abwicklung unerlaubter Finanzportfoliogeschäfte bestellten Abwickler die Befugnis verleihen, über Konten zu verfügen, die dem Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft dienen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 3.02 vom 18.12.2002

Der Abonnentenstamm einer Zeitung gehörte im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens nicht mehr zu dessen Vermögen, wenn die Zeitung bereits vorher endgültig eingestellt worden war.

Ein Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nichts regeln, was nicht Gegenstand der Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem ist.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 8 U 140/02 vom 12.12.2002

1) Zur Abgrenzung zwischen der Übertragung der Vermögensrechte des Verstorbenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch dessen Erben an einen Dritten und der Übernahme eines Anteils einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2) Nach Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können die Gesellschafter die ihnen gegen die Gesamthand und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzten; der derzeit unbegründete Leistungsantrag ist in ein Feststellungsbegehren des Inhalts umzudeuten, dass der Betrag als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2429/99 vom 11.10.2001

1. Der Haftungsschuldner für Gewerbesteuer ist mit seinen Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid nur unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 166 AO ausgeschlossen.

2. Ein nicht alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der für Steuerschulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Haftung genommen wird, kann alle Einwendungen gegen den primären Steueranspruch erheben.

3. Die mit der Heranziehung zur Haftung nach § 191 Abs. 1 AO verbundene Zahlungsaufforderung nach § 219 AO ist ein selbständiger Verwaltungsakt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 68.00 vom 12.12.2000

Leitsatz:

Hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Restitutionsanspruch nach Rechtshängigkeit an einen Dritten abgetreten, kann der Zessionar den Prozess anstelle der Zedentin nur mit Zustimmung des Beklagten übernehmen.

Beschluss des 7. Senats vom 12. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 68.00 -

I. VG Dresden vom 16.12.1999 - Az. VG 7 K 1997/96 -

BAG – Urteil, 4 AZR 931/98 vom 21.06.2000

Leitsätze:

1. Bei der Schließung einer unbewußten Tariflücke in der Vergütungsordnung zum BAT ist darauf abzustellen, wie darin artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden (ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Die Vergleichbarkeit von Dauer, Intensität und wissenschaftlicher Ausrichtung der Ausbildungen zu zwei verschiedenen Berufen für sich allein ist nicht geeignet, die Ausfüllung einer Tariflücke in der Vergütungsordnung zu begründen.

Aktenzeichen: 4 AZR 931/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 931/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 28 Ca 315/96 -
Urteil vom 6. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 9/98 -
Urteil vom 29. Juni 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 207/99 vom 08.06.2000

Leitsätze:

Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt (Ausgliederung einer Bauträger-GmbH aus einem Architekturbüro), so wird im Zweifel mit Abschluß des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (teilweise Korrektur der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81).

Aktenzeichen: 2 AZR 207/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 207/99 -

I. Arbeitsgericht
Oldenburg
- 4 Ca 365/97 -
Urteil vom 10. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 633/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999

BAG – Beschluss, 7 ABR 78/98 vom 31.05.2000

Leitsätze:

1. Wird eine Wahlanfechtung darauf gestützt, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem Gemeinschaftsbetrieb ein weiterer Betriebsrat für einen unselbständigen Betriebsteil gewählt worden ist, muß eine nachfolgende Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb ebenfalls angefochten werden. Das gilt auch, wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15).

2. Führt die Abspaltung eines betriebsratsfähigen Betriebsteils dazu, daß die von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert werden, hat der Betriebsrat des bisherigen Betriebs in dem abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats einzuleiten. Dazu ist er aufgrund eines im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelten, aber durch richterliche Rechtsfortbildung anzuerkennenden Übergangsmandats verpflichtet.

Aktenzeichen: 7 ABR 78/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Beschluß vom 31. Mai 2000
- 7 ABR 78/98 -

I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 23. Januar 1998
Berlin
- 16 BV 31141/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 19. Oktober 1998
Berlin
- 9 TaBV 1 und 2/98 -

BAG – Urteil, 8 AZR 416/99 vom 25.05.2000

Leitsätze:

1. Die Umwandlung ist nicht der gegenüber dem Betriebsübergang speziellere Tatbestand. Die Voraussetzungen des § 613 a BGB sind auch im Zusammenhang mit einer Umwandlung selbständig zu prüfen. Soll ein Unternehmen, das von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden (§ 168 UmwG), kommt ein Betriebsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger schon vor Eintritt der Wirkung der Ausgliederung in Betracht.

2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht auch bei einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit einer Umwandlung.

3. Widerspricht ein Mitglied der Personalvertretung des übergehenden Betriebes dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so scheidet es mit dem Betriebsübergang aus der Personalvertretung aus. Diese ist bei einer Kündigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu beteiligen, auch wenn der Arbeitnehmer in dem übergegangenen Betrieb aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung weiterbeschäftigt wird.

Aktenzeichen: 8 AZR 416/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 25. Mai 2000
- 8 AZR 416/99 -

I. Arbeitsgericht
Hildesheim
- 2 Ca 98/98 -
Urteil vom 22. September 1998

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 5 Sa 2390/98 -
Urteil vom 31. Mai 1999

BAG – Urteil, 8 AZR 286/99 vom 27.04.2000

Leitsätze:

Eine formularmäßige Bürgschaft zur Sicherung aller künftigen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt die bürgende Privatperson regelmäßig unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 AGB-Gesetz).

Aktenzeichen: 8 AZR 286/99

Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Urteil vom 27. April 2000
- 8 AZR 286/99 -

I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 8. Juli 1998
- 9 Ca 1459/96 -

II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 10. Februar 1999
- 3 Sa 1394/98 -

BAG – Beschluss, 5 AZB 70/99 vom 15.03.2000

Leitsätze:

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Ansprüche gegenüber der Konzernobergesellschaft seiner Arbeitgeberin als Mitschuldnerin geltend machen will (§ 3 ArbGG).

2. Das tatsächliche Vorbringen zu den die Konzernhaftung der Obergesellschaft begründenden Umständen ist doppelrelevant iSd. bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn die Beklagte nach den Grundsätzen der Konzernhaftung haftet und damit Rechtsnachfolgerin iSv. § 3 ArbGG ist.

3. § 11 Abs. 3 Satz 3 Gesamtvollstreckungsordnung regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit, nicht aber die sachliche Zuständigkeit oder gar den zulässigen Rechtsweg.

Aktenzeichen: 5 AZB 70/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 15. März 2000
- 5 AZB 70/99 -

I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 15 Ca 11271/98 -
Beschluß vom 30. Juli 1999

II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 4 Ta 267/99 -
Beschluß vom 15. November 1999

Seite:   1  2  3  4 


Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum