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EUGH – Urteil, C-299/95 vom 29.05.1997

Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Schlagworte:Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Wahrung durch den Gerichtshof - Vereinbarkeit einer nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallenden nationalen Regelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention - Beurteilung durch den Gerichtshof - Ausschluß (EG-Vertrag, Artikel 164 und 177)
Stichwort:Geschworenengericht
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gerichtshof kann im Vorabentscheidungsverfahren dem vorlegenden Gericht nicht die Auslegungshinweise geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert und die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben, wenn diese Regelung einen Fall betrifft, der nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.

So betreffen Bestimmungen des nationalen Rechts, die nicht dazu bestimmt sind, die Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Normen sicherzustellen, keinen Fall, der in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, selbst wenn eine nach diesen nationalen Vorschriften verhängte Freiheitsstrafe geeignet ist, die Ausübung des Rechts des Betroffenen auf Freizuegigkeit zu behindern, da die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung dieses Rechts keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht herstellt, der eng genug wäre, um die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu rechtfertigen.
Volltext: EUGH - Urteil, C-299/95




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