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Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 28/06 vom 20.08.2008

1. Nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger auch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die er zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Jugendhilfeträgers nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgewendet hat (entgegen BayVGH, Urt. v. 1.9.2005 - 12 B 02.2455 -, FEVS 57, 369).

2. Richtet sich im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und war dieser vor der Aufnahme in die geschützte Einrichtung in den Bereichen von zwei verschiedenen örtlichen Jugendhilfeträgern begründet, ist der erstattungspflichtige Jugendhilfeträger nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, hier nach § 86 Abs. 2 SGB VIII, zu ermitteln.

3. Kostenerstattung durch den überörtlichen Jugendhilfeträger nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII kommt nur dann in Betracht, wenn gar kein erstattungspflichtiger örtlicher Jugendhilfeträger vorhanden ist.

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