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Geschossflächenmaßstab

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 393/05 vom 04.07.2006

Rechtsgebiete:KAG LSA
Schlagworte:Geschossflächenmaßstab, Flächenermittlung, Beitragsmaßstab, Verteilungsmaßstab, Beitragsfläche
Stichwort:Geschossflächenmaßstab
Leitsatz:Bei der Verwendung des Geschossflächenmaßstabes ist eine Satzungsgestaltung erlaubt, die bei Grundstücken im unbeplanten Bereich auf die tatsächliche Nutzung und nicht die rechtlich zulässige Nutzung abstellt (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. III, § 8 Rdnr. 1023; vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 L 321/01 -).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es der beitragserhebenden Körperschaft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlaubt ist, anstelle der Erfassung sämtlicher in Betracht kommender Grundstücke eine weniger aufwändige Methode anzuwenden, ist es zwingend erforderlich, dass diese Methode zu einem repräsentativen Ergebnis gelangt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 393/05



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11716/04.OVG vom 01.02.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Verteilung, Aufwandsverteilung, Grundstück, Erschließungsbeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Berechenbarkeit, Abrechnung, Rechnung, Abrechenbarkeit, Aufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragspflicht, Kostenermittlung, Aufwandsermittlung, Schlussrechnung, Bauleitung, Honorar, Verjährung, Verjährungsfrist, Festsetzungsfrist, verjährte Forderung, Abschlagszahlung, Abbiegespur, Zuwendung, Zuweisung, Zuschuss, Geschossflächenmaßstab, Grundstücksfläche
Stichwort:Geschossflächenmaßstab
Leitsatz:Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung zu veranlassen.

Für die Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands kommt es nicht darauf an, ob die letzte Rechnung mit einer Restforderung oder - etwa aufgrund überhöhter Abschlagszahlungen - mit einem Guthaben endet.

Der Aufwand für die Baubetreuungsleistung steht grundsätzlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist fest. Wird nach deren Ablauf eine Honorarrechnung gestellt, ist eine Gemeinde zwar nicht gehindert, die verjährte Forderung zu begleichen. Dadurch entstehende Aufwendungen sind jedoch im beitragsrechtlichen Sinn nicht erforderlich, so dass sie nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11716/04.OVG

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 1297/03 vom 15.12.2004

Rechtsgebiete:BauGB, EWS der Stadt Schlüchtern, GG, KAG
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Geschossflächenmaßstab, Geschossflächenzahl, Innenbereich, Kläranlagenbeitrag, Vermutung, unbeplant, widerlegbar
Stichwort:Geschossflächenmaßstab
Leitsatz:Ein Verteilungsmaßstab, der in beplanten Gebieten auf die nach den Festlegungen des Bebauungsplans zulässige Geschossfläche abstellt und für den unbeplanten Innenbereich in der Beitragssatzung gebietsbezogene Geschossflächenzahlen festlegt, entspricht nur dann den Anforderungen der Abgabengerechtigkeit, wenn diese Geschossflächenzahlen die nach den örtlichen Verhältnissen nach § 34 BauGB zulässige bauliche Ausnutzung widerspiegeln.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 1297/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 255/02 vom 24.06.2003

Rechtsgebiete:LSA-GO, BauGB, BauNVO, DDR-StrVO
Schlagworte:Grundstück, Nutzbarkeit, unterwertige, Bebaubarkeit, Bebauungsplan, Festsetzung : Bebauungsplan, Vorteil, Erschlossen-Sein, Gemeindegrundstück, trennendes, Hinterliegergrundstück, Beitragsmaßstab, Verteilungsmaßstab, Grundflächenmaßstab, Geschossflächenmaßstab, Nutzbarkeit, Gestaltungsspielraum, Satzung, Veröffentlichung, Bekanntmachungssatzung, Hauptsatzung, Widmung, Betriebsstraße
Stichwort:Geschossflächenmaßstab
Leitsatz:1. Formelle Vorschriften für die Verkündung von Gemeindesatzungen müssen nicht in der Hauptsatzung enthalten, sondern können auch Gegenstand einer besonderen Verkündungssatzung sein.

2. Inwieweit die Gemeinde auf unterschiedliche Nutzbarkeiten mit differenzierten Nutzungsfaktoren reagieren muss, obliegt im Grundsatz ihrem weiten Gestaltungsspielraum. Erschließungsvorteil und bauliche Nutzbarkeit sind nicht "gleiche Größen".

3. Bei einem kombinierten Grundflächen- und Vollgeschlossmaßstab muss sich die Staffelung nicht an der Tabelle nach § 17 BauNVO ausrichten.

4. Der Unterschied zwischen vier- und fünfgeschossiger Wohnbebauung einerseits und sechs- und mehrgeschossiger Wohnbebauung andererseits ist nicht derart gravierend, dass nicht mehr von annähernd gleichen Vorteilen ausgegangen werden könnte.

5. Das Grundstück, das von der eigentlichen Verkehrsfläche durch ein Gemeindegrundstück getrennt ist, das seinerseits für einen Geh- und Radweg sowie für Parkbuchten verwendet wird, ist erschlossen i. S. des Beitragsrechts, wenn es von der Straße erreicht werden kann.

Hierfür gelten nicht die Grundsätze für "Hinterlieger-Grundstücke".
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 255/02


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