a) Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer unfreien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der angegriffenen Ausführung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der Verletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelmäßig auch andere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis der unfreien Bearbeitung für die Kaufentscheidung maßgeblich.
b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Ersatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt.
1. Das Verletzungsgericht darf einer Marke (hier: als Formmarke eingetragener Gelenksteigbügel) jedenfalls in der Verwendungsform eine markenmäßige Verwendung nicht versagen, aufgrund derer der markenrechtliche Schutz im Eintragungsverfahren gewährt und die von Haus aus bestehende mangelnde Unterscheidungskraft als überwunden angesehen worden ist.
2. Der kennzeichnende Eindruck einer Formmarke, die in ihrer Gesamtform ein auf dem Markt übliches Gestaltungsmerkmal nachvollzieht, kann sich prägend aus solchen Bestandteilen (hier: Gummihülsen) ergeben, denen (auch) eine technische Wirkung (hier: zur Verdeckung der Gelenke) zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die technische Bedingtheit nur die Existenz als solche, nicht aber Material, Farbe und konkrete Formgestaltung betrifft.
3. Bei dreidimensionalen Marken, die Form einer Ware wiedergeben, ist aufgrund der vielfältigen Komponenten, die die Warenform ausmachen, ein vollständiges und verlässliches Erinnerungsbild des Durchschnittsverbrauchers - auf das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich abzustellen ist - häufig noch schwerer als im markenrechtlichen Normalfall herzustellen.
1. Die Grundsätze der Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns nach der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" des BGH ( GRUR 2001,329 ) sind auch im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Modeneuheiten anzuwenden.
2. Das modische Design von Damenunterwäsche kann nach den jeweiligen Umständen des Falls, insbesondere der Art und Weise des Vertriebs, als zu 60% ursächlich für die Kaufentscheidung eingeschätzt werden.
3. Der günstigere Preis eines Plagiats gegenüber dem Original kann nur teilweise als Kaufursache berücksichtigt werden.
1. Ist ein Geschmacksmuster in verschiedenen Ansichten eingetragen, die sämtlich ein Erzeugnis zeigen (hier: Weinkaraffe) und nur zum Teil ein weiteres hiermit kombiniertes Erzeugnis (hier: Sockel für die Weinkaraffe), ist für die Bestimmung des Schutzgegenstandes grundsätzlich von dem Gesamteindruck auszugehen, den die beiden dargestellten Erzeugnisse erwecken.
2. Die zum früheren deutschen Geschmacksmusterrecht entwickelten Grundsätze über den Teil- oder Elementenschutz eines eingetragenen Musters sind auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht (ebenso wie auf das neue deutsche Geschmacksmusterrecht) nicht anwendbar.
1. Der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss für die Inanspruchnahme seines Rechts im Verletzungsverfahren nicht nur behaupten, dass, sondern konkret angeben inwiefern sein Geschmacksmuster eine von dem Gegner bestrittene Eigenart aufweist. Im Gegensatz zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird insoweit die Rechtsgültigkeit nicht vermutet.
2. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, Angaben zum vorbekannten Formenschatz zu machen. Nur vor diesem Hintergrund lässt sich die von dem Entwerfer in Anspruch genommene Eigenart und damit auch der geschmacksmusterrechtliche Schutzumfang bestimmen. Der Inhaber kann sich jedenfalls dann nicht darauf beschränken, zur Begründung der Rechtsgültigkeit seines Geschmacksmusters allein die von dem Gegner "exemplarisch" vorgetragenen Entgegenhaltungen bezugnehmend zu kommentieren, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass diese tatsächlich den relevanten Markt auch nur annähernd vollständig wiedergeben.
3. Auch im Bereich des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes erfordert die Inanspruchnahme (bestrittener) wettbewerblicher Eigenart in der Regel die Darstellung zumindest derjenigen auf dem Markt bereits eingeführten Konkurrenzprodukte, die nach Auffassung des Verletzten im Ähnlichkeitsbereich liegen.
a) Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigentümlichkeit des Musters solche Merkmale nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die nach dem bestimmungsgemäßen Einbau eines dem Muster entsprechenden Bauelements in ein komplexes Erzeugnis nicht sichtbar sind.
b) Die Beurteilung, ob die übernommene Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung darstellt, deren Übernahme i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a und b UWG wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, ist bei einem Bauelement, das nach dem Kauf in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird, nicht auf die nach dem Einbau sichtbaren Teile beschränkt.
a) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.
b) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann.
1. Für die Frage, ob ein aufgrund eines Geschmacksmusterrechts angegriffenes Produkt beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt oder nicht, ist das Geschmacksmuster - nicht das auf dem Geschmacksmuster beruhende Produkt - dem angegriffenen Produkt im unmittelbaren Vergleich gegenüberzustellen. Es geht - anders als im Markenrecht - nicht um eine Verwechslungsgefahr aus dem undeutlichen Erinnerungsbild des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsangemessen aufmerksamen Verbrauchers. Daher können die Ergebnisse von Verkehrsbefragungen, bei denen den befragten Personen ein auf dem Geschmacksmuster beruhendes Produkt und das Verletzungsmuster nicht gleichzeitig, sondern nacheinander vorgelegt worden sind, für die musterrechtliche Beurteilung allenfalls indizielle Bedeutung haben. Auch kann der "informierte Benutzer" im Sinne des Geschmacksmusterrechts Designunterschiede feststellen, die dem gewöhnlichen Verbraucher entgehen würden.
2. Ist die Verletzung eines Geschmacksmusterrechts zu verneinen, weil das Verletzungsmuster einen anderen Gesamteindruck hervorruft, kommen Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz nur in Betracht, wenn über die noch zulässige Nachahmung hinausgehende unlautere Begleitumstände vorliegen.
a) Die Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) sind auch für die Bemessung des sog. Verletzergewinns in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anzuwenden.
b) Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen gehören zu den Kosten, die der Produktion des rechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden können, neben den Produktions- und Materialkosten und den Vertriebskosten die Kosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des Nachahmungsprodukts eingesetzt ist, sowie bei Investitionen in Anlagevermögen die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind.
c) Nicht anrechenbar sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die Unterhaltung des Betriebs entstanden sind. Hierzu zählen allgemeine Marketingkosten, die Geschäftsführergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlagevermögen, das nicht konkret der Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten sowie Kosten für die nicht mehr veräußerbaren Produkte.
a) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden sind.
b) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der überörtlichen Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist.
a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden.
b) Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann.
c) Eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen.
Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstands (hier: einer Damenarmbanduhr im Katalog eines Versandhandelsunternehmens) einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen.
Zu den bei der Bemessung einer entsprechenden Lizenz zu berücksichtigenden Umständen.
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist grundsätzlich auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat, da eine Herkunftstäuschung in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich ist, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß es ein Original gibt.
1. Ein nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht ( Art. 11, 19 Abs.2 GGVO ) kann nur für nach dem Inkrafttreten der GGVO am 6.3.2002 offenbarte Muster begründet werden.
2. Der Vertrieb bestimmter Damen-Dessous ( Büstenhalter und String ) kann unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Nachahmung von Modeneuheiten für einen begrenzten Zeitraum ( hier : zwei Jahre zuzüglich einer Abverkaufsfrist ) als unlauter verboten werden.
a) Eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen.
b) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen das sog. Einschieben in eine fremde Serie ist jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt zu gewähren.
c) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unlautere Rufausbeutung liegt nicht vor, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die angesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei.
EGRL 71/98 Art. 16
Die Bestimmung des Art. 16 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28) besagt, daß die Richtlinie die Vorschriften des nationalen Rechts über unlauteren Wettbewerb weder schwächt noch aber auch stärkt.
1. LKW-Ersatzteile können ebenso wie KFZ-Ersatzteile geschmacksmusterfähig sein.
2. Der Hersteller von LKWs, der für die dazugehörigen Ersatzteile Geschmacksmuster nach altem Recht hat eintragen lassen, muss auch unter Geltung des neuen GeschmMG und der Vermutung des § 39 GeschmMG für solche Ersatzteile, die allein technischen Zwecken dienen und nach dem Einbau nicht mehr sichtbar sind, im Streit über die Beständigkeit der Muster zunächst darlegen, inwieweit überhaupt Gestaltungsspielräume bestanden und wie sie ausgenutzt worden sind.
3. Ein Ersatzteilhersteller, der dem Hersteller und Geschmacksmusterinhaber mitteilt, er wolle die mustergeschützten Teile nachbauen, daraufhin von dem Hersteller abgemahnt wird und sodann im Wege der negativen Feststellungsklage die Beständigkeit der Geschmacksmuster klären lässt, hat gegen den Hersteller keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, wenn sich in dem Prozess herausstellt, dass nur ein Teil der Geschmacksmuster beständig ist.
a) Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen.
b) Ein Muster oder Modell, das aus der abgewandelten Abbildung eines Verkehrszeichens besteht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Musterregister ausgeschlossen.
Ein Muster oder Modell, in das ein Postwertzeichen im Original einbezogen ist, (hier: Ersttagssammelblatt) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Musterregister ausgeschlossen.
a) Auf dem Warengebiet der Computergehäuse ist der taiwanesische Markt bei der Beurteilung des vorbekannten Formenschatzes von den inländischen Fachkreisen in Betracht zu ziehen.
b) Allein aus der Veröffentlichung einer Gestaltung in einer Werbeanzeige in einer ausländischen Fachzeitschrift kann nicht geschlossen werden, daß diese Gestaltung schon vor dem Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige den inländischen Verkehrskreisen bekannt war oder bekannt sein konnte und deshalb zum vorbekannten Formenschatz gehört.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz auf Feststellung, dass ein internationales Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist, ist nach Art. 16 Nr. 4 LugÜ gegeben.
2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine vor dem 01.03.2002 erhobene Klage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Österreich auf Feststellung, dass ein internationales Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist, ist nach Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ gegeben.
3. § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz GeschmMG ist auf internationale Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle entsprechend anwendbar.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie über die Marken ist bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Markenformen.
Dennoch kann es in der Praxis in Anbetracht der an diese Unterscheidungskraft anzulegenden Kriterien schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer aus der Form einer Ware bestehenden Marke nachzuweisen als die einer Wort- oder Bildmarke. Diese Schwierigkeit, die zur Ablehnung der Eintragung solcher Marken führen kann, schließt jedoch nicht aus, dass diese infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erwerben und somit auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie eingetragen werden können.
( vgl. Randnrn. 48-49, Tenor 1 )
2. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Ersten Richtlinie über die Marken aufgeführten spezifischen Eintragungshindernisse für bestimmte Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen, sind ein vorgreifliches Hindernis für die Eintragung eines solchen Zeichens. Doch selbst wenn dieses vorgreifliche Hindernis ausgeräumt ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 noch aus dem Sinn und Zweck der Richtlinie, dass die anderen Eintragungshindernisse dieser Bestimmung nicht auch auf die Anmeldungen dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware bestehen, anwendbar wären.
Neben Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie besitzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie daher auch für dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen, eine Bedeutung.
Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ist in jedem Einzelfall das dieser Vorschrift zugrunde liegende Allgemeininteresse daran zu berücksichtigen, dass dreidimensionale, aus der Form der Ware bestehende Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können, von allen frei verwendet und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 dieser Richtlinie nicht eingetragen werden können.
Einem Produkt, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, daß es eine gestalterische und praktische Grundidee umsetzt (hier: den Gedanken, die Hubsäulenfüße von Pflegebetten mit Holz zu verkleiden), kommt allenfalls eine geringe wettbewerbliche Eigenart zu. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt in einem solchen Fall grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn das Produkt eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt hat und vom Verkehr aufgrund der tatsächlichen Marktverhältnisse ohne weiteres einem bestimmten Unternehmen zugerechnet wird.
a) Die Formgestaltung einer Ware wird vom Verkehr regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis aufgefaßt, weil es dabei zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufmachung eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen.
b) Der Schutz des Markenrechts richtet sich auch bei einer dreidimensionalen Marke gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren.
Ein vom Rechteinhaber behaupteter Imageschaden durch die Abbildung des Imitats einer geschmacksmusterrechtlich geschützten Uhr in einem Versandhandelskatalog lässt sich nicht im Wege der Lizenzanalogieermitteln. Es bedarf vielmehr der Darlegung einer konkreten Vermögenseinbuße.
1. Die Kombination unterschiedlicher Gestaltungsmerkmale aus mehreren Entwürfen des Musterentwicklers zu einer endgültigen Entwurfsfassung stellt auch dann keinen schöpferischen Beitrag dar, durch den der Auftraggeber Miturheber der Mustergestaltung wird, wenn die herangezogenen Musterentwürfe ihrerseits auf Gestaltungsvorgaben des Auftraggebers beruhen.
2. In der Entwicklung eines Bekleidungsstücks, in dem das "coporate design" des Auftraggebers Ausdruck finden soll, liegt keine stillschweigende Übertragung umfassender Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Auftraggeber zur freien Weiterverwendung, wenn der Musterentwickler seinerseits nicht nur als Designer, sondern im Rahmen eines Erstauftrags auch als Bekleidungshersteller tätig wird.
Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung gegen den Vertrieb eines Erzeugnisses (hier: einer Außenleuchte), das zwar an das Klagemodell erinnern kann, weil bei seiner Gestaltung ebenfalls eine gestalterische und praktische Grundidee angewendet worden ist, die sich erstmals bei dem Klagemodell findet, das aber im übrigen einen wesentlich anderen Gesamteindruck vermittelt.
Führt ein Patentanwalt Eigenrecherchen zwecks Beschaffung von für die rechtliche Beurteilung relevanten Mustern durch, so gehört der dadurch verursachte Aufwand zu den besonders zu erstattenden Kosten und ist nicht mit der Gebühr nach § 15 Abs. 5 Geschmacksmustergesetz abgegolten.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt sich, dass sowohl die Form der Ware als auch die Farben zu den Zeichen gehören, die eine Gemeinschaftsmarke sein können. Daraus, dass eine Kategorie von Zeichen allgemein geeignet ist, eine Marke auszumachen, folgt jedoch nicht, dass die zu dieser Kategorie gehörenden Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 haben.
( vgl. Randnr. 42 )
2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Markenkategorien. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, sind somit keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden.
Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Fall einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form und den Farben der Ware selbst besteht, die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig die gleiche ist wie bei einer Wort- oder Bildmarke oder einer dreidimensionalen Marke, die nicht aus der Form der Ware besteht. Während nämlich diese Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar als herkunftskennzeichnende Zeichen wahrgenommen werden, gilt nicht notwendig das Gleiche für den Fall, dass das Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware selbst übereinstimmt.
( vgl. Randnrn. 45-46 )
3. Aus den Gestaltungselementen einer dreidimensionalen Marke, die auf bestimmte Eigenschaften der Ware hinweisen, ohne dass sie deshalb als beschreibende Angabe im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke angesehen werden können, kann nicht geschlossen werden, dass sie der angemeldeten Marke notwendig Unterscheidungskraft verliehen. Die Unterscheidungskraft ist nämlich zu verneinen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlasst werden, das Vorhandensein dieser Elemente als Andeutung bestimmter Eigenschaften der Ware und nicht als Hinweis auf ihre Herkunft aufzufassen.
( vgl. Randnr. 51 )
4. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Handelt es sich dabei um die für Waschmittel oder Geschirrspülmittel begehrte Eintragung einer dreidimensionalen Marke, die die Form einer rechteckigen Tablette mit leicht abgerundeten Ecken aufweist, die aus zwei Schichten, einer weißen und einer roten, besteht, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft.
Angesichts des durch die Form und die farbliche Gestaltung der Tablette hervorgerufenen Gesamteindrucks ermöglicht es die angemeldete Marke, die aus einer Kombination nahe liegender und für die fragliche Ware typischer Gestaltungselemente besteht, den angesprochenen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht, die fraglichen Waren von solchen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.
( vgl. Randnrn. 54, 56, 59 )
5. Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung; er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.