In eine Namensliste eines Interessenausgleichs nach § 1 Abs. 5 KSchG dürfen ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zugrunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind.
1. Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen.
2. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist.
Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes" verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Trifft der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitvereinbarungen, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn eine tarifliche Regelung die Beschäftigung als solche verbietet oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Als tarifliche Verbotsnormen kommen insbesondere qualitative Besetzungsregelungen in Betracht. Hierzu gehören nicht solche Tarifbestimmungen, die der tarifgerechten Eingruppierung dienen.
1. In einem Tarifvertrag geregelte Rechte und Pflichten, die für das Arbeitsverhältnis auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien gelten, werden bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, soweit sie zwar in der Vergangenheit geregelt worden sind, Wirksamkeit jedoch erst zu einem Zeitpunkt entfalten sollen, der nach dem Betriebsübergang liegt.
2. Darin liegt kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit des Betriebserwerbers.
1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
Jede privatrechtliche Vereinbarung, die einen Arbeitgeber verpflichtet, auf Dauer Mitglied eines Arbeitgeberverbands zu bleiben, verletzt seine durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte negative Koalitionsfreiheit und ist nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig.
1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.
2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.
3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen.
Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen.
Das Vorliegen eines positiven Wesenstests für einen Hund einer der in § 1 Abs. 2 KampfhundeV genannten Rassen (hier: Rottweiler) ändert nichts an den für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG zu prüfenden Voraussetzungen.
Es ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Anordnung geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung einer der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter in relevanter Weise herabzusetzen. Dies ist etwa bei der Verpflichtung, den Hund anzuleinen oder ihn ausbruchsicher unterzubringen, grundsätzlich der Fall.
1. Auch eine relativ kleine Arbeitnehmervereinigung kann die für eine Gewerkschaft erforderliche Durchsetzungsfähigkeit besitzen, wenn in ihr spezialisierte Arbeitnehmer organisiert sind, die von Arbeitgeberseite im Falle von Arbeitskämpfen kurzfristig nur schwer ersetzbar sind.
2. Beschränkt eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit auf eine Berufsgruppe, die sich räumlich auf wenige Schwerpunkte konzentriert, kann auch ein relativ kleiner organisatorischer Apparat leistungsfähig genug sein, um die gewerkschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen.
3. Eine Gewerkschaft muss strukturell vom sozialen Gegenspieler unabhängig sein. Dieser Grundsatz ist erst dann verletzt, wenn durch personelle oder organisatorische Verflechtungen oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei ernsthaft gefährdet wird.
Bedenken, die sich aus kommunalrechtlicher Sicht gegen die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbands "Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern" für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben, lassen die Wirksamkeit eines von diesem Zweckverband wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheids unberührt.
1. Die Tätigkeit eines Lagerverwalters ist ein Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT und der Protokollnotizen zu dieser Tarifnorm.
2. Die Tätigkeit eines Geräteverwalters für Waffen-, ABC- sowie Informations- und Kommunikationswesen in einem Aus- und Fortbildungszentrum des Bundesgrenzschutzes fällt unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Lagerhaltung. Für Angestellte mit dieser Tätigkeit gelten daher nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst.
Begeht ein Patient, der sich zunächst freiwillig in die geschlossene Abteilung eines Nervenkrankenhauses begeben hatte, in krankheitsbedingter Verkennung der Situation einen tätlichen Angriff auf das Pflegepersonal, und wird er anschließend überwältigt und fixiert, so kann das Vormundschaftsgericht im Rahmen der vorläufigen Unterbringung davon ausgehen, dass der Betroffene entsprechend den Angaben im Antrag der Nervenklinik nicht mehr freiwillig in der geschlossenen Abteilung verbleibt.
1. Das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung ist abdingbar.
2. Der Umfang einer baulichen Veränderung rechtfertigt als solcher nicht zwingend den Schluss, die Maßnahme bedürfe der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.
3. Im Einzelfall kann es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter nach Einnahme eines Augenscheins den Anbau eines unterkellerten Wintergartens in einer aus zwei Wohngebäuden bestehenden Wohnanlage als für einen anderen Wohnungseigentümer nicht zustimmungsbedürftig beurteilt.
1. Ein Zeitablauf von zwei Jahren seit der Tat hat nicht zwingend zur Folge, dass von einem Fahrverbot abzusehen ist. Der Zeitrahmen von zwei Jahren ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, nahe liegt.
2. Bei der Prüfung anhand des konkreten Einzelfalls ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.
Bei einem individualvertraglichen Verzicht auf Ansprüche aus einem Sozialplan findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Der Verzicht ist zulässig, wenn zweifelsfrei feststellbar ist, dass die Abweichung vom Sozialplan objektiv die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ist.
1. Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers von ähnlich starkem Gewicht wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV setzt nicht voraus, dass gegen den Betroffenen bereits eine erhöhte Geldbuße verhängt worden ist. Die gilt insbesondere dann, wenn entweder einer Vorahndung oder dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h zugrunde liegt.
2. Der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine näheren Feststellungen zu den Umständen der Vorahndungen getroffen hat (wie BayObLG vom 27.11.2003 - 1 ObOWi 429/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Tatrichter kann die Annahme von Beharrlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auf Feststellungen stützen, die den Eintragungen im Verkehrszentralregister zu entnehmen sind. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, weitere Einzelheiten zu den dort enthaltenen Vortaten festzustellen und mitzuteilen, insbesondere nicht zur Motivationslage des Betroffenen.
Zur Feststellung eines beharrlichen Fehlverhaltens im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG genügt es in der Regel, dass dem Verkehrszentralregister verwertbare Eintragungen über rechtskräftige Vorahndungen wegen eines oder mehrerer sach- und zeitnaher Verkehrsverstöße des Betroffenen zu entnehmen sind. Falls allerdings konkrete Einwendungen gegen eine Täterschaft insoweit erhoben werden, muss sich der Tatrichter von deren Vorliegen erneut überzeugen und bei der Beweiswürdigung erkennen lassen, dass er auch den für die Täterschaft sprechenden Umständen (Hinnahme des Bußgeldbescheids, Geständnis der Täterschaft oder Feststellung und Beweiswürdigung des früheren Urteils zur Täterschaft) angemessenes Gewicht zuerkannt hat.
Wenn die zu ahndende Tat längere Zeit (hier: ca. zwei Jahre zwei Monate) zurückliegt, der Betroffene sich zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen, kann der langen Verfahrensdauer bei einem zweimonatigen Fahrverbot durch dessen angemessene Herabsetzung Rechnung getragen werden (im Anschluss an BayObLGSt 2002, 6).
1. Die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist nur nach § 102 BetrVG anzuhören.
2. Eine von einer politischen Partei getragene politische Stiftung ist auf Grund der von ihr verfolgten allgemeinen politischen Zielsetzung grundsätzlich als ein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG anzusehen.
Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.
1. Dass ein Kraftfahrzeug in den Zulassungspapieren als "Kombilimousine" bezeichnet ist, ändert an der rechtlichen Einordnung als Lastkraftwagen jedenfalls dann nichts, wenn sein zulässiges Gesamtgewicht 3,5 to übersteigt.
2. Der Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs darf sich nicht auf die Auskunft seines Arbeitgebers verlassen, das Fahrzeug sei wie ein Personenkraftwagen zu behandeln.
3. Beruht ein Geschwindigkeitsverstoß nicht auf besonderer Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit des Betroffenen, sondern auf seiner Verbotsunkenntnis, kann es im Einzelfall an der Notwendigkeit fehlen, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes erzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken.
1. Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung im Verfahren der weiteren Beschwerde, wenn das Beschwerdegericht trotz Erledigung der Hauptsache über die Fortdauer der Unterbringung entschieden hat.
2. Auslegung dieses Antrags, wenn der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Entscheidung beantragt hat.