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geschlossene Grube

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2700/01 vom 24.07.2003

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Abwassergebühren, Geschlossene Grube, Kleinkläranlage, Gebührenbemessungsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verschmutzungsgrad, Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz, Rückwirkung
Stichwort:geschlossene Grube
Leitsatz:1. Ein Gebührenmaßstab, der für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben einmal auf die abgefahrene Menge und zum anderen auf die Schmutzfracht des Fäkalschlamms und Abwassers abstellt, ist als grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzusehen.

2. Es entspricht dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz, wenn die Behörde für die Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - wegen des höheren Verschmutzungsgrads und damit verbunden des erhöhten Reinigungsaufwands im Klärwerk - höhere Gebührensätze als für normales häusliches Abwasser festsetzt. Eine weitere Differenzierung der Gebührenhöhe innerhalb geschlossener Gruben je nach Leerungszeitraum trägt dem unterschiedlichen Verschmutzungsgrad des Fäkalschlamms und des Abwassers Rechnung, weil sich die Verschmutzung infolge Faulungsvorgängen während der Lagerungszeit erhöht.

3. Das Gericht darf sich grundsätzlich auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Verwaltungsbehörde zur fachlichen Beurteilung einer ihr zur Regelung übertragenen Rechtsmaterie eingeholt hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268); erst wenn der jeweilige Prozessgegner das Gutachten oder die gutachterliche Stellungnahme durch schlüssigen, substantiierten Vortrag in Frage stellt, besteht für das Gericht Anlass, ein weiteres - gerichtliches - Gutachten einzuholen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2700/01



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10036/03.OVG vom 15.05.2003

Rechtsgebiete:LV, LWG, WHG, KomAbwVO
Schlagworte:Abwasser, kommunales Abwasser, häusliches Abwasser, Abwasserentsorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungspflicht, Gemeinde, Selbstverwaltung, kommunale Selbstverwaltung, Pflichtaufgabe, Kommunalaufsicht, Staatsaufsicht, Rechtsaufsicht, Kanalisation, Kanalisierung, Abwasseranlage, notwendige Abwasseranlage, Abwasserbeseitigungskonzept, Maßnahme, erforderliche Maßnahme, Auflage, Naherholungsgebiet, Wochenendhaus, Grube, Abwassergrube, geschlossene Grube, dezentrale Anlage, dezentrale Anlagen, Grundwasser, Verunreinigung, schädliche Verunreinigung, Besorgnis, Besorgnis der Verunreinigung, Anordnung, wasserbehördliche Anordnung, obere Wasserbehörde
Stichwort:geschlossene Grube
Leitsatz:1. Auflage i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG kann auch eine an die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde gerichtete Anordnung der oberen Wasserbehörde sein, eine im Abwasserbeseitigungskonzept nicht vorgesehene notwendige Abwasseranlage zu errichten. Sind insoweit die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LWG erfüllt, handelt es sich dabei um einen Akt zulässiger Rechtsaufsicht.

2. Einzelfall einer vor allem aus Gründen des Grundwasserschutzes erforderlichen Kanalisierung eines u.a. über 500 Wochenendhäuser umfassenden Naherholungsgebiets.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10036/03.OVG


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