Weist ein im Übrigen an die Nachbargrenze angebautes Gebäude einen Lichthof auf, der zur Belichtung von Aufenthaltsräumen dient, kann bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück eine Abweichung von der festgesetzten geschlossenen Bauweise spiegelbildlich im Umfang des Lichthofs oder, sofern das geplante höher als das vorhandene Gebäude ausfallen soll, im größeren Umfang erforderlich sein.
2. Die auf ein einzelnes Grundstück beschränkte Festsetzung der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO) ist unzulässig.
3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.
1. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen sind auch nicht ausnahmsweise nachbarschützend.
2. Sind die Bauvorlagen unvollständig, kann der Rechtsbehelf eines Nachbarn nur Erfolg haben, wenn sich deswegen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob ein Verstoß gegen materiellrechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliegt.
3. Für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist allein maßgeblich, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden darf. Unerheblich ist dabei, ob das Vorhaben auch sonst planungsrechtlich zulässig ist.
1. Eine in der mündlichen (Berufungs-)Verhandlung durch Konkretisierung von Immissionsschutzgrenzwerten abgeänderte Baugenehmigung kann vom Kläger im Wege der Klagänderung zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens gemacht werden (wie BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - IV C 2/68 - NJW 1971, 1147).
2. Eine Traufgassenbebauung im unbeplanten Bereich einer historischen Altstadt mit seitlichen Grenzabständen von 0,3 - 1 m kann einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO entsprechen.
3. Ist dies der Fall, richten sich die seitlichen Grenzabstände grundsätzlich nach dieser Bauweise und es besteht daher eine Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht.