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Geschlecht

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 517/08 vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:AGG, GG, BGB
Schlagworte:Diskriminierung, Geschlecht, statistischer Nachweis, Einwendungen, Schadenshöhe, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Mobbing
Stichwort:Geschlecht
Leitsatz:1. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung bei einer Beförderung auf einen Führungsposten (hier Personalleiter eines Unternehmens mit über 1.100 Beschäftigten) kann insbesondere auch eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen herangezogen werden.

2. Statistische Nachweise müssen schon deswegen berücksichtigungsfähig sein, da anderenfalls eine verdeckte Diskriminierung bei Beförderungen ("gläserne Decke") nicht ermittelbar wäre.

3. Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG.

4. In der zweiten Prüfungsstufe kann der Arbeitgeber sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung der Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach Außen ersichtlich hat werden lassen.

5. Erfolgt die Auswahl ohne eine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien, kann der Arbeitgeber regelmäßig mit seinen Einwendungen nicht gehört werden.

6. Dies gilt auch für den Einwand des Arbeitgebers, die klagende Arbeitnehmerin sei nicht die bestgeeigneteste Kandidatin gewesen.

7. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird.

8. Dieser materiellrechtliche Schadensersatzanspruch ist zeitlich nicht begrenzt (a. A.: hL). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu Art. 33 Abs. 2 GG.

9. Eine geschlechtsdiskriminierende Beförderungsentscheidung ist immer auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so dass wegen des immateriellen Schadens eine Entschädigung verlangt werden kann.

10. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf vermeintliche Rechte nach dem AGG und wird ihr dann durch Führungskräfte u. a. nahe gelegt, über ihre berufliche Zukunft nachzudenken, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, obwohl keine Pflichterletzungen vorlagen, künftig per Videoschaltung an Konferenzen teilzunehmen, obwohl dies für andere Arbeitnehmer mit gleichem Anfahrtsweg nicht gilt, sich zu überlegen, ob sie einen lang dauernden Prozess gesundheitlich durchstehe, dann liegt hierin ein herabwürdigendes und einschüchterndes Vorgehen, das ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

11. Dies gilt umso mehr, wenn diese Handlungen durch den Personalleiter (den vorgezogenen Konkurrenten) den Justitiar (und ehemaligen vorgesetzten Personalleiter) und ein Mitglied des Vorstands erfolgen.

12. Diese Personen sind Organe des beklagten Vereins (§§ 30, 31 BGB).
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 517/08



LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 517/08 vom 30.07.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Geschlecht, Diskriminierung, Entgelt
Stichwort:Geschlecht
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 517/08

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 254/05 vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:WO-HPVG
Schlagworte:Auszählsystem, Auszählverfahren, Frauensitze, Geschlecht, Hare-Niemeyer, Männersitze, Personalratswahl, Sitz, Sitzverteilung, d'Hondt, horizontal, vertikal
Stichwort:Geschlecht
Leitsatz:Auch nach Einführung des Auszählverfahrens von Hare-Niemeyer sind die bei der Personalratswahl auf die Vorschlagslisten entfallenen Sitze auf die Geschlechter nach § 24 Abs. 3 WO-HPVG horizontal so zu verteilen, dass zunächst alle Vorschlagslisten einen Sitz desjenigen Geschlechts erhalten, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, und sodann jede Vorschlagsliste einen Sitz des anderen Geschlechts (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Fachsenats, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - juris = PersR 2000, 427 = PersV 2000, 469 = HessVGRspr. 2000, 61).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 254/05

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 3457/04.A vom 23.03.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Abschiebeverbog, Genitalverstümmelung, Geschlecht, Mindeststandards, soziale Gruppe
Stichwort:Geschlecht
Leitsatz:1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - legt Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes fest, die auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zu dessen restriktiven Auslegung herangezogen werden können. Der Bundesgesetzgeber hat den Begriff der sozialen Gruppe insoweit weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber, da eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.

2. Drohende Genitalverstümmelung wird von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst, wenn sie zwar von nicht staatlichen Akteuren durchgeführt wird, der Staat jedoch erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, was in Sierra Leone der Fall ist.

3. Wird Genitalverstümmelung bei 80 - 90 % der Mädchen und Frauen angewandt, droht diesen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht gewährleistet ist, dass sie sich ausnahmsweise diesen Maßnahmen entziehen können und sie auch nicht wegen ihres "Nichtbeschnittenseins" sonstigen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 3457/04.A


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