JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Geschicklichkeitsspiel
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, HSOG, Protokoll, StGB |
| Schlagworte: | Dienstleistungsfreiheit, Einrichtungen, Freizügigkeit, Gemeinschaftsrecht, Geschicklichkeitsspiel, Glücksspiel, Insel Man, Niederlassungsfreiheit, Oddset, Sportwette, Vermittlung |
| Stichwort: | Geschicklichkeitsspiel |
| Leitsatz: | Ein auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das über einen deutschen Vertragspartner Oddset-Sportwetten in Hessen anbietet, kann sich nicht auf die durch Gemeinschaftsrecht gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit berufen (Änderung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03). Die einem ausländischen Wettunternehmen durch die Behörden auf der Insel Man erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten hat in Hessen keine Gültigkeit. Bei der Oddset-Sportwette handelt es sich jedenfalls dann um Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB, wenn über den Ausgang des Wettbewerbs (Sieg, Niederlage, Unentschieden) hinaus das genaue Endergebnis oder Einzelereignisse während des Wettkampfes getippt oder die Gewinnquote durch ein Handicap gesteigert werden kann. Werden in einem Wettbüro, in dem der Abschluss von Oddset-Sportwetten für einen ausländischen Veranstalter vermittelt werden, Wettinteressenten Tische, Fachzeitschriften, Fernsehgeräte, Computer u.ä. zur Information über das Sportgeschehen zur Verfügung gestellt, erfüllt dies den Tatbestand des Bereitstellens von Einrichtungen zum Glücksspiel nach § 284 Abs. 1 StGB. § 284 Abs. 1 StGB untersagt den Beginn der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne gültige Erlaubnis unabhängig davon, ob die Erteilung einer solchen Erlaubnis gesetzlich möglich oder auf Grund eines staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung derartiger Wetten ausgeschlossen ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 2096/04 | |
| Rechtsgebiete: | GewO |
| Schlagworte: | Glücksspiel, Geschicklichkeitsspiel, Gewinnmöglichkeit |
| Stichwort: | Geschicklichkeitsspiel |
| Leitsatz: | 1. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt in Abgrenzung zu einem Glücksspiel gemäß § 33 h Nr. 3 und § 33 d GewO dann vor, wenn die Trefferquote von einem Durchschnittsspieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit um mehr als das Doppelte der Zufallstrefferquote erhöht werden kann und die Trefferquote im Verhältnis zur Nichttrefferquote noch als wesentlich anzusehen ist. 2. Ein Treffer ist nicht erst bei einem im Vergleich zum Einsatz erzielten Gewinn, sondern schon dann anzunehmen, wenn die vom Spiel gestellte Aufgabe so erfüllt ist, dass daran nach dem Spielplan eine für den Spieler günstige Folge geknüpft ist, wie etwa ein Freispiel oder eine Rückgabe des Spieleinsatzes. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 3924/95 | |
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