1. Ein mit einer wissenschaftlichen Ehrung verbundenes Preisgeld kann ein "Geschenk" sein, das der Beamte nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen darf.
2. Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen - aus dem Dienst ausgeschiedenen - Beamten darf die oberste Behörde nur erteilen, wenn der Schutzzweck des gesetzlichen Verbots nicht beeinträchtigt wird.
3. Der Annahme eines Geschenks kann mit der Auflage zugestimmt werden, daß der Beamte das Preisgeld abzuführen hat.
Urteil des 2. Senats vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 19.99 -
I. VG Köln vom 05.06.1997 - Az.: VG 15 K 4188/95 -
II. OVG Münster vom 15.04.1999 - Az.: OVG 12 A 3371/97 -