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Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers im Grundbuch

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 109/05 vom 02.05.2006

Rechtsgebiete:KostO, ZVG
Schlagworte:Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers im Grundbuch
Stichwort:Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers im Grundbuch
Leitsatz:1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung grundsätzlich der nach § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert zugrundezulegen ist, wenn dieser höher als das Meistgebot ist (1 W 1294/79 - Beschluss vom 20. November 1979, JurBüro 1980, 1061).

2. Ein der Wertfestsetzung zugrundeliegendes zeitnahes Gutachten kann der Ersteher nur mit den in § 19 Abs. 2 KostO vorgesehenen Beweismitteln entkräften. Parteivortrag, der eine gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich machen würde, ist unbeachtlich (wie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2004 - InsVO 2005, 38).

3. Zeitnah ist ein Gutachten auch dann, wenn hinsichtlich der für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände keine erheblichen gerichtsbekannten Veränderungen stattgefunden haben (wie BayObLG, Rechtspfleger, 2002, 382).
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 109/05




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