Bei Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft mit dem Ziel einer Auslieferung zur Strafvollstreckung auf Ersuchen der tschechischen Republik sind die vom Europäischen Auslieferungsübereinkommen abweichenden Regelungen im deutsch-tschechischen Ergänzungsvertrag zum Geschäftsweg, zur Strafvollstreckungsverjährung, zum vorausgesetzten Mindestmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und zur 40-Tages-Frist zu beachten.
Ist ein Auslieferungsersuchen auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg eingegangen, muss die Bewilligungsbehörde prüfen, ob sie auf die Einhaltung des Geschäftsweges verzichtet, bevor das Oberlandesgericht eine Entscheidung trifft, die mit einem Eingriff in Grundrechte des Verfolgten verbunden sein kann.