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Geschäftsverteilungsplan

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10413/07.OVG vom 10.09.2007

Rechtsgebiete:LBG, LDSG, IFG
Schlagworte:Organisationsplan, Geschäftsverteilungsplan, Name, Veröffentlichung, Daten, personenbezogene Daten, Erreichbarkeitsdaten, Internet, Außenkontakte, Erforderlichkeit, Gebotenheit, Zustimmung, Einverständnis
Stichwort:Geschäftsverteilungsplan
Leitsatz:Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung ist der Dienstherr von Rechts wegen nicht gehindert, Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die mit Außenkontakten betraut sind, auch ohne deren Einverständnis im Internet bekannt zu geben. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer solchen Bekanntgabe Sicherheitsbedenken entgegenstehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10413/07.OVG



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 13/06 vom 23.02.2006

Rechtsgebiete:EGGVG
Schlagworte:Einsicht, Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsplan, Gericht, Kopie, Fotokopie, Abschrift, Justizverwaltung
Stichwort:Geschäftsverteilungsplan
Leitsatz:Das Recht auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts wird regelmäßig durch die Übersendung einer Ausfertigung an die Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Einsichtnahme dort hinreichend gewahrt. Der Übersendung von Kopien bedarf es grundsätzlich nicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 13/06

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 5 U 196/00 vom 24.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO, GVG, BVerfGG
Schlagworte:Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgrund, Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsplan, geschäftsplanmäßiger Vertreter, Hochschullehrer, Zuständigkeitskatalog, Spruchkörper, Vertretung, Besetzung, überbesetzter Senat
Stichwort:Geschäftsverteilungsplan
Leitsatz:1. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist der durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper.

2. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist nicht ein Richter, der nach der Geschäftsverteilung des Senats nur in bestimmten abschließend aufgezählten Fällen, zu denen Befangenheitsanträge nicht gehören, tätig wird und von der generellen Vertretung innerhalb des Senats ausgeschlossen ist.

3. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers eines Oberlandesgerichts entscheidet der Spruchkörper in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters, aber in vollständiger Besetzung gemäß § 122 GVG durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 5 U 196/00

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 476/04 vom 11.11.2004

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Geschäftsverteilungsplan, aufgehobene Sache, Zuteilung
Stichwort:Geschäftsverteilungsplan
Leitsatz:Ein Geschäftsverteilungsplan, der sämtliche vom Revisionsgericht aufgehobenen Sachen eines Richters demselben Richter zur erneuten Entscheidung zuweist, umgeht § 354 Abs. 2 StPO und ist unwirksam.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 476/04


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