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Geschäftsverteilung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 102/06 vom 21.09.2006

Rechtsgebiete:HGO, HPVG
Schlagworte:Antragsrecht, Bürgermeister, Entscheidung, Gemeindevorstand, Geschäftsverteilung, Mitwirkung, oberste Dienstbehörde, Organisationsmaßnahmen
Stichwort:Geschäftsverteilung
Leitsatz:1. Für Organisationsmaßnahmen innerhalb der Gemeindeverwaltung i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO und für die Geschäftsverteilung im Gemeindevorstand (Magistrat) i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO ist ausschließlich der Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig.

2. Ob solche Maßnahmen i.S.d. § 72 Abs. 1 HPVG "beabsichtigt" sind, richtet sich nach der Willensbildung des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters), auch wenn Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) und/oder Gemeindevorstand (Magistrat) mit der Angelegenheit befasst werden.

3. Bei Gemeinden ist nur die zuständige Personalvertretung - und nicht der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als Dienststellenleiter - berechtigt, eine Entscheidung des Gemeindevorstands (Magistrats) als oberste Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG zu beantragen.

4. Eine die Zweiwochenfrist gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG auslösende Mitteilung i.S.d. § 72 Abs. 3 HPVG setzt voraus, dass zuvor eine Erörterung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, bei der sie umfassend über die wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen informiert worden ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 102/06



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 13/06 vom 23.02.2006

Rechtsgebiete:EGGVG
Schlagworte:Einsicht, Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsplan, Gericht, Kopie, Fotokopie, Abschrift, Justizverwaltung
Stichwort:Geschäftsverteilung
Leitsatz:Das Recht auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts wird regelmäßig durch die Übersendung einer Ausfertigung an die Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Einsichtnahme dort hinreichend gewahrt. Der Übersendung von Kopien bedarf es grundsätzlich nicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 13/06

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 5 U 196/00 vom 24.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO, GVG, BVerfGG
Schlagworte:Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgrund, Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsplan, geschäftsplanmäßiger Vertreter, Hochschullehrer, Zuständigkeitskatalog, Spruchkörper, Vertretung, Besetzung, überbesetzter Senat
Stichwort:Geschäftsverteilung
Leitsatz:1. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist der durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper.

2. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist nicht ein Richter, der nach der Geschäftsverteilung des Senats nur in bestimmten abschließend aufgezählten Fällen, zu denen Befangenheitsanträge nicht gehören, tätig wird und von der generellen Vertretung innerhalb des Senats ausgeschlossen ist.

3. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers eines Oberlandesgerichts entscheidet der Spruchkörper in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters, aber in vollständiger Besetzung gemäß § 122 GVG durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 5 U 196/00

BAG – Urteil, 2 AZR 359/00 vom 21.06.2001

Rechtsgebiete:GVG
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Geschäftsverteilung
Stichwort:Geschäftsverteilung
Leitsatz:Die dem Geschäftsverteilungsplan eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts beigefügte Liste der zu den jeweiligen Sitzungen heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter unterliegt nicht der strengen Offenlegungspflicht nach § 21 e Abs. 8 GVG.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 359/00


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