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Geschäftsprüfung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 32/08 vom 08.02.2008

Die Justizbehörden des Landes sind berechtigt, für die gemäß § 93 BNotO durchgeführten regelmäßigen Notarprüfungen von dem Notar Gebühren zu erheben. Die Regelung der Nr. 6.6.1 - 3 der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nds. JVKostG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

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