1. Eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft darf auf ihren Geschäftspapieren und ihren Praxisschildern auf ihren Alleingesellschafter auch dann hinweisen, wenn es sich um einen Verein handelt. Der entgegenstehende § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB ist unwirksam.
2. Eine Steuerberatungsgesellschaft darf als Logo ein verfremdetes Paragraphenzeichen verwenden, wenn durch einen textlichen Zusatz auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft hingewiesen wird.