1. Gemeindevertreter in Hessen werden durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlüssen der Gemeindevertretung in ihrem Recht auf freie Mandatsausübung tangiert. Sie haben deshalb ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen, sofern sie selbst im Einzelfall von allen ihnen nach Gesetz und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, DVBl. 2001, 1281 = DÖV 2001, 916 = NVwZ-RR 2002, 135).
2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlüssen der Gemeindevertretung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und muss im Einzelfall von der Gemeindevertretung beschlossen werden, und zwar im Regelfall nach geheimer Beratung über den Ausschlussgrund in nichtöffentlicher Sitzung.
3. Es bleibt offen, ob eine Regelung in der Geschäftsordnung einer Gemeindevertretung, die den partiellen Ausschluss der Öffentlichkeit für den Fall fingiert, dass die Gemeindevertretung einer von ihrem Vorsitzenden festgesetzten Tagesordnung mit zur nichtöffentlichen Behandlung vorgesehenen Tagesordnungspunkten in öffentlicher Sitzung durch Beschluss zustimmt, mit § 52 Abs. 1 HGO vereinbar ist.
1. Die Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans kann Gegenstand eines Normenkontroll-Eilverfahrens sein.
2. Eine einstweilige Anordnung ist nur dann im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist und kein Zweifel daran besteht, dass der Normenkontrollantrag Erfolg haben wird.
3. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es denkbar, dass sowohl die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "mindestens" in § 26 a Abs. 1 Satz 4 HKO als auch die Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf 3 Abgeordnete in § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Lahn-Dill-Kreises rechtmäßig sind.
4. Zur Frage, ob eine "Entrechtung" vorliegt, wenn 2 Kreistagsabgeordnete eines Wahlvorschlags deshalb keine Fraktion bilden können, weil die Fraktionsmindeststärke auf 3 Abgeordnete festgesetzt worden ist.
1. Bei einer Genossenschaft trägt jedes Vorstandsmitglied außer der fachlichen Einzelverantwortung für den ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes zugewiesenen eigenen Geschäftsbereich grundsätzlich auch die persönliche Gesamtverantwortung für die ganze Breite der Geschäftsleitung. Sofern für ein Vorstandsmitglied ein greifbarer Anlass besteht, nicht mehr darauf zu vertrauen, dass der Mitvorstand die satzungsgemäß ihm allein obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen werde, tritt seine fachliche Verantwortung nicht mehr hinter derjenigen dieses Mitvorstandes zurück.
2. Die Pflichtprüfung des genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverbandes ersetzt oder vermindert die Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben des Vorstandes nicht.
1. Richtlinien des Gemeinderates i.S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO mit Höchstbeträgen zur Abgrenzung der vom ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit zu erledigenden Geschäfte der laufenden Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) sind verbindlich und unterliegen als Rechtsvorschriften der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.
2. Kompetenzrichtlinien, die der Gemeinderat in Ausübung des ihm durch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO eingeräumten Beurteilungsspielraums aufstellt, wirken konstitutiv und sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
1. Zur Heilung einer Satzung durch Wiederholung des Verkündungsvorgangs.
2. Wenn seit der Beschlussfassung über eine Satzung längere Zeit verstrichen ist, kann sich die Sach- und Interessenlage so verändert haben, dass vor der wiederholten Bekanntmachung eine Prüfung angezeigt ist, ob der Inhalt noch dem Normsetzungswillen der Gemeinde entspricht (wie ThürOVG, Urteil vom 03.05.1995, 1 KO 16/93, LKV 1996, S. 137 [138]).
3. Ein erneuter Beschluss über die gesamte Satzung kann trotz erheblicher Zeitspanne zwischen dem Beschluss über die Ursprungssatzung und der erneuten Bekanntmachung dann entbehrlich sein, wenn der Ortsgesetzgeber durch spätere Änderungssatzungen zu erkennen gegeben hat, dass er von der Wirksamkeit der Vorgängervorschriften ausgeht, und sie als in der geänderten Fassung fortgeltend in seinen Willen aufgenommen hat.
4. Zur Frage, ob ein Verstoß gegen Geschäftsordnungsbestimmungen der Gemeinde zur Unwirksamtkeit eines Satzungsbeschlusses führt.