1. Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für eine betriebliche Altersversorgungsregelung, derzufolge es bei der Zusammensetzung der Betriebspension auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ankommt, wenn sich diese Grenze - wie im Jahr 2005 - überraschend und exorbitant erhöht.
2. Zur Frage der sog Opfergrenze bei einer Störung der Geschäftsgrundlage.
3. Zum Anspruch eines AT-Angestellten auf Gleichbehandlung bei der Gehaltsanpassung.
1. Wird eine Entwicklungssatzung durch das Normenkontrollgericht für nichtig erklärt, kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch hinsichtlich bereits gezahlter Ausgleichsbeträge entstehen.
2. Hat ein Eigentümer im Rahmen einer Einigungsbeurkundung im Sinne von § 110 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen übernommen, so unterliegen solche zusätzlichen Regelungen nicht den Anforderungen, die für nach § 113 Abs. 2 BauGB notwendige Bestandteile der Einigungsbeurkundung gelten.
3. Durch die Nichtigerklärung einer Entwicklungssatzung kann die Geschäftsgrundlage für die in einer Einigungsbeurkundung übernommene Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen entfallen und die Gemeinde zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet sein.
1. Kann ein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen Pflegebedürftigkeit des Wohnungsberechtigten nicht mehr ausgeübt werden, führt die ergänzende Vertragsauslegung nicht ohne weiteres zu einem Anspruch des Wohnungsberechtigten auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung.
2. Die Entstehung einer Zahlungspflicht durch Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass die Vertragsparteien einen möglichen Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht vorhergesehen haben.
1. Eine sog. Gleichstellungsabrede ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Falle eines Tarifwechsels gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann ihre Richtung auf die für den Übernehmer einschlägigen Tarifverträge ändern soll, wenn auch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Abs. 4 TVG an diese Tarifverträge gebunden werden.
2. Das Zusammentreffen einer infolge Betriebsteilübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB statisch fortgeltenden Gleichstellungsabrede mit einem das Arbeitsverhältnis nunmehr auch aufgrund Allgemeinverbindlichkeit erfassenden Tarifvertrag ist nicht nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz, sondern gemäß § 4 Abs. 3 TVG zu behandeln.
3. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB werden für eine Gleichstellungsabrede nicht dadurch erfüllt, dass ein Betriebsteil beim Erwerber unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fällt.
1. Der Zweck oder das Motiv einer vertraglichen Vereinbarung ist nicht ohne weiteres Bestandteil des Vertragsinhalts. Bei einer Verfehlung des Zwecks oder Nichtverwirklichung des Motivs kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sein. Eine Einstandspflicht einer Vertragspartei für die Erreichung des Vertragszwecks besteht nur, wenn eine solche Verpflichtung vertraglich übernommen wurde.
2. Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und sich daraus ergebende Nachteile in Bezug auf Betriebsrentenansprüche gehören grundsätzlich zum Risikobereich des Arbeitnehmers. Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt insoweit regelmäßig nicht in Betracht.
1. Für den Vertragsinhalt maßgebend im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG sind rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die weder Vertragsinhalt noch bloßer Beweggrund, sondern die von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamen und wesentlichen Grundlage des Vertrags gemacht worden sind.
2. Die in § 17a Abs. 5 GVG i. V. m. § 173 VwGO vorgesehene Bindung des Rechtsmittelgerichts an die erstinstanzliche Bejahung der Rechtswegzuständigkeit greift nicht ein, wenn das erstinstanzliche Gericht unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO, wonach vorab durch Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit zu befinden ist, sofern eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt, in der Hauptsache entschieden und den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht hat.
3. Wird die Berufungsinstanz im Verwaltungsstreitverfahren wegen Versäumnis des Vorabverfahrens in der ersten Instanz mit der Rechtswegfrage befasst, kann sie, wenn eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG i. V. m. § 173 VwGO nicht in Betracht kommt, die Rechtswegzuständigkeit bejahen und entscheiden, anderenfalls muss die Berufungsinstanz das Vorabverfahren nach § 17a GVG durchführen.
1. Die Berufung auf die Versäumung der Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 EnWG 1998 kann mit § 242 BGB unvereinbar sein.
2. Art. 4 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) steht der Annahme entgegen, dass gerade durch das Inkrafttreten des EnWG 1998 die Geschäftsgrundlage laufender Konzessionsverträge gestört werde. Das Festhalten am unveränderten Konzessionsvertrag nach Inkrafttreten des EnWG 1998 kann einem Energieversorgungsunternehmen auch bei einer Verpflichtung zur Übertragung eines Gasnetzes zugemutet werden, wenn es dafür einen dem Sachwert der Anlagen entsprechenden Kaufpreis erhält.
3. Der "automatische" Übergang der Tarifkundenverhältnisse mit Übertragung des Gasnetzes kann sich aus einer Auslegung des Konzessionsvertrages und dessen Endschaftsbestimmungen ergeben. Der Zustimmung der Kunden zur Vertragsübernahme bedarf es nach §§ 32 Abs. 6 Satz 1, 2 Abs. 2 AVBGasV abweichend von § 415 Abs. 1 BGB nicht.
4. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG begründet einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an notwendigen Verteilungsanlagen
Ein Vertrag über eine freiwillige Baulandumlegung, deren Kosten die Gemeinde übernimmt, ist nicht schon deshalb wegen Unangemessenheit der Gegenleistung (§§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nichtig, weil ein Eigentümer bei nahezu gleicher Größe von Einwurf- und Zuteilungsfläche die Zahlung eines Geldbeitrages in Höhe des vollen Umlegungsvorteils vereinbart und das rechnerische Flächenäquivalent dieses Beitrages mehr als dreißig Prozent der Einwurffläche beträgt.
Der Einbruch der Mieten am Wohnungsmarkt rechtfertigt auch dann keine Anpassung des Errichtungsdarlehens nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn der öffentlich-rechtliche Kreditgeber durch Zinsverbilligung einen Anreiz für die Schaffung des Wohnraums gegeben hat.
Zur Geschäftsgrundlage eines Stellplatzablösungsvertrages gehört nicht nur die Erteilung der Baugenehmigung, sondern regelmäßig auch der Umfang des durch das Bauvorhaben verursachten Stellplatzbedarfs.
Werden nach Fertigstellung des Bauvorhabens Nutzungsänderungen vorgenommen, die den Stellplatzbedarf mindern, kann der Bauherr nicht ohne weiteres eine Anpassung des Stellplatzablösungsvertrages und Rückzahlung von Teilen der Ablösesummen verlangen.
1. Über Ansprüche und Verpflichtungen der Verfahrensbeteiligten können in einem Flurbereinigungsverfahren Planvereinbarungen getroffen werden. Für die Planvereinbarung ist § 54 Satz 2 HVwVfG maßgebend.
2. Die Geschäftsgrundlage einer Planvereinbarung ist nicht weggefallen, wenn ein Teilnehmer für eingebrachte Grundstücke, die nach den Planvorstellungen der Gemeinde im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellt werden sollten und von der Flurbereinigungsbehörde in sog. WG-Klassen (Sondergebiet) eingestuft worden sind, Grundstücke innerhalb des Sondergebiets erhält, die Planvorstellungen der Gemeinde jedoch nach der vorläufigen Besitzeinweisung der Teilnehmer hinsichtlich der gewerblichen Bauflächen nur teilweise verwirklicht werden.