Eine hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach Nr. 2503 VV RVG auf den gegen den Gegner gerichteten prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei, die Beratungshilfe in Anspruch genommen hat, findet nicht statt.
Eine hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach Nr. 2503 VV RVG auf den gegen den Gegner gerichteten prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei, die Beratungshilfe in Anspruch genommen hat, findet nicht statt.