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Geschäftsgebühr

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Beschluss, 3 U 139/09 vom 17.07.2009

Eine prozesskostenhilfebedürftige Partei kann dem Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts für sein Tätigwerden vor Einleitung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn er sie nicht auf die Möglichkeit, hierfür Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 1/09 vom 13.07.2009

Hat der Rechtsanwalt einen Antragsteller bereits im Vergabeverfahren vertreten, indem er für ihn einen Vergabeverstoß gerügt hat, bemisst sich die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 VV-RVG (0,5 bis 1,3). Die bereits zuvor für die Tätigkeit im Vergabeverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2330 VV-RVG (0,5 bis 2,5) ist nicht erstattungsfähig.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13 Ta 302/09 vom 07.07.2009

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.

(Bestätigung der Kammerbeschlüsse vom 28. April 2009 - 13 Ta 115/09 und vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09).

Der per 01. September 2009 zu erwartende neue § 15 a RVG - Entwurf wird erst für Sachverhalte bedeutsam werden, in denen der Auftrag an den Rechtsanwalt oder die Beiordnung nach der Gesetzesänderung erfolgt.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13 Ta 303/09 vom 12.06.2009

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.

(Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 28. April 2009. - 13 Ta 115/09)

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13 Ta 115/09 vom 28.04.2009

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 13 WF 52/09 vom 19.03.2009

Die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr setzt eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus, die sich in Unterhaltsstreitigkeiten regelmäßig nur aus Verzug ergeben kann. Erfolgt bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den Anwalt, kann die Erstattung nicht beansprucht werden. Dieses Ergebnis mag häufig unbillig erscheinen, ist aber Folge der gesetzlichen Konzeption des RVG und kann nicht durch die Gerichte korrigiert werden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 18 W 373/08 vom 02.03.2009

Unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG ist eine angefallene Geschäftsgebühr auch auf die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts anzurechnen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 E 2458/08 vom 28.01.2009

1. Der Senat geht im Anschluss an die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG so zu verstehen ist, dass eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf spätere wegen desselben Gegenstands entstandene gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

2. Die Anrechungsbestimmung betrifft auch das für eine etwaige Kostenerstattung maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozessgegner.

3. Für die Anrechnung ist ohne Bedeutung, ob die vorprozessuale Geschäftsgebühr im Verwaltungsprozess gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig ist.

4. Eine Entstehung von Gebühren wegen desselben Gegenstands setzt voraus, dass der Streitgegenstand des vorprozessualen Verfahrens mit dem Streitgegenstand des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens identisch ist.

OLG-CELLE – Beschluss, 17 WF 192/08 vom 26.01.2009

Der Anrechnungsbestimmung gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist auch bei der Vergütungsfestsetzung zugunsten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts anzuwenden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 OA 190/08 vom 27.11.2008

Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem gerichtlichen Verfahren vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wege der Beratungshilfe hätte vorgenommen werden können, oder nicht. Nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Beratungshilfe richtet sich die Anrechnung der (dann geringeren) Geschäftsgebühr nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG, sondern nach Nr. 2503 Abs. 2 VV-RVG.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 OA 510/07 vom 08.10.2008

1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der die durch die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG vorgeschriebene teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2400 bis 2403 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben hat, wenn dem Kläger für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

2. Voraussetzung für das Entstehen von Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe nach Nrn. 2600 ff. VV-RVG anstelle der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG ist nicht, dass ein Anspruch auf Beratungshilfe bestanden hat, sondern dass die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch tatsächlich im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 E 10833/08.OVG vom 02.10.2008

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 73/08 vom 18.07.2008

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

OLG-CELLE – Beschluss, 13 Verg 10/07 vom 23.06.2008

Eine Anrechnung der für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr i. S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 (VV) RVG auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 5 W 34/08 vom 23.06.2008

Liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen, und damit auch für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, so ist bei vorgerichtlicher Tätigkeit in derselben Sache von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nicht die allgemeine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, sondern lediglich die im Rahmen der Beratungshilfe entstehende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG anteilig abzuziehen.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 13 WF 111/08 vom 12.06.2008

Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe können nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren festgesetzt werden. Bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit entsteht aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nur eine verminderte Verfahrensgebühr. Die Festsetzung einer vollen Verfahrensgebühr kommt damit nicht in Betracht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 61/08 vom 20.05.2008

1. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift

2. Die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr auch dann teilweise anzurechnen, wenn es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um ein Eilverfahren handelt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 OA 128/08 vom 30.04.2008

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (wie Nds.OVG, Beschl. v. 28.3.2008 - 10 OA 143/07 - und Beschl. v. 17.4.2008 - 7 OA 51/08 -).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 OA 63/08 vom 25.04.2008

Bei der Festsetzung der aus der Staatskasse an den Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung infolge der Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung ist eine für die außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge anzurechnen, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nur eine um den Anrechnungsbetrag verminderte Vergütung erhält.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 OA 51/08 vom 17.04.2008

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (wie Nds.OVG, Beschl. v. 28.03.2008 - 10 OA 143/07 -).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 OA 143/07 vom 28.03.2008

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 10 OA 201/07 -, NJW 2008, 535)

Hat der Bevollmächtigte die Vertretung des obsiegenden Beteiligten im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe übernommen, so dass für dieses Geschäft allein eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 Vergütungsverzeichnis RVG angefallen ist, kann lediglich die Hälfte dieser Geschäftsgebühr, nicht aber (fiktiv) eine anteilige Geschäftsgebühr nach Nummern 2400 - 2403 Vergütungsverzeichnis RVG auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 15 WF 9/08 vom 03.03.2008

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann Zahlungen auf den nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Teil der für seine außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung verrechnen. Eine derartige vorrangige Verrechnung wird auch dann vorgenommen, wenn die Geschäftsgebühr noch nicht gezahlt worden ist.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 6 W 8/08 vom 18.02.2008

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 2939/07 vom 07.02.2008

Wenn ein Rechtsanwalt sowohl im Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) als auch im Widerspruchsverfahren tätig wird, kann im Wege der Kostenerstattung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 LVwVfG/VwVfG nur die Geschäftsgebühr aus Nr. 2301 VV RVG (früher Nr. 2401) festgesetzt werden. Weder aus Gründen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) noch der allgemeinen Billigkeit ist die höhere allgemeine Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG (früher Nr. 2400) zur Erstattung festzusetzen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 E 11203/07.OVG vom 28.01.2008

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VVRVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 E 11030/07.OVG vom 18.12.2007

1. Für eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fällt neben der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) keine zusätzlich anrechenbare Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an.

2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG kann der Rechtsanwalt nur verlangen, wenn sein Verhalten etwas zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung beigetragen hat, d. h. seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre.

3. Ist von einem der Beteiligten eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegt worden, so kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert von Amts wegen auch niedriger festsetzen; das Verbot der sog. reformatio in peius gilt insoweit nicht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 152/06 vom 14.12.2007

1. Zu den Anforderungen an eine höhere Gebühr rechtfertigende Umstände i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.

2. Zur Aufteilung der Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bei Tätigkeit des Bevollmächtigten im Ausgangs- und Vorverfahren.

3. Zur Berechnung der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Beitrittsgebiet.

4. Zur Kostenerstattung bei Akteneinsichtnahme am Gerichtsort.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 18 W 283/07 vom 14.11.2007

Schuldet die im Rechtsstreit obsiegende Partei nur eine gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VV RVG um die anteilige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr, dann kann gemäß §§ 91, 104 ZPO zu ihren Gunsten keine volle, sondern nur eine geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden. Dies gilt unabhängig von einer Titulierung oder einem außergerichtlichen Ausgleich der Geschäftsgebühr (Bestätigung der Entscheidungen des Senats zu Aktenzeichen 18 W 282/07 und 18 W 275/07).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 167/07 vom 18.10.2007

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Verfahrensgebühr auch dann um die hälftige Geschäftsgebühr für die vorausgegangene Abmahnung zu reduzieren, wenn zuvor klageweise nur die hälftige Geschäftsgebühr gelten gemacht und tituliert worden ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 OA 73/07 vom 08.10.2007

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.

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