1. Ein Abwasser- und Trinkwasserzweckverband kann die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auch nach Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile an einen Dritten, der die Aufgabe besorgt, erfüllen, wenn das durch einen entsprechenden Vertrag mit dem Dritten gesichert ist.
2. Die Gemeinde darf die Gesellschaftsanteile an einem Dritten, der ihr Gemeindegebiet mit Trinkwasser versorgt, erwerben, wenn sie erwarten durfte, sie werde künftig für die Trinkwasserversorgung sachlich und örtlich zuständig sein.
1. Die Verfügung nach § 144 b FGG ist dem Alleingesellschafter, der die Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 GmbHG zu erfüllen hat, förmlich zuzustellen.
2. Dies kann nicht durch die Zustellung an die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer, die der notwendigen Beteiligung der Gesellschaft am Verfahren dient, ersetzt werden.
3. Die Feststellung über die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und die Auflösung der Gesellschaft nach § 144 b S. 2 FGG darf nicht vor der Entscheidung über einen Widerspruch erfolgen.