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Geschäft der laufenden Verwaltung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 10/05 vom 31.08.2005

Rechtsgebiete:SStrG
Schlagworte:Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag, Widmungsfiktion, Geschäft der laufenden Verwaltung
Stichwort:Geschäft der laufenden Verwaltung
Leitsatz:1. Die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag stellt eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag ausgehende Leistung dar; daher verbietet sich die Anforderung einer Vorausleistung, wenn der endgültige Beitragsanspruch - beispielsweise durch Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist - erloschen ist.

2. Das Entstehen der Erschließungsbeitragspficht für die Herstellung einer Anbaustraße setzt u.a. voraus, dass die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

3. Durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan wird der Bau dieser Straßen im Verständnis des § 6 VI S. 1 SStrG nicht unanfechtbar angeordnet; deshalb kann insoweit die Eigenschaft der öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.

4. Der öffentlichen Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nach § 6 VI S. 2 SStrG kommt konstitutive Bedeutung für das Wirksamwerden der Widmungsfiktion zu.

5. Die Entscheidung, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen, gehört in aller Regel zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, die der Bürgermeister zu erledigen hat; eines Beschlusses des Gemeinderats bedarf es dann nicht.

6. Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf in aller Regel auch dann verlangt werden, wenn die endgültige Beitragspflicht allein deswegen noch nicht entstanden ist, weil die Widmung der Straße aussteht.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 10/05



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 B 00.2823 vom 31.03.2003

Rechtsgebiete:GO, BayVwVfG, VwGO
Schlagworte:Ablehnung der Zulassung zu einem Volksfest (Kiliani), Fortsetzungsfeststellungsklage, Geschäft der laufenden Verwaltung, Gemeinderat, Beschließender Ausschuss, Konkludente Widmung, Zulassungskriterien
Stichwort:Geschäft der laufenden Verwaltung
Leitsatz:Die Einzelentscheidung über die Zulassung von Schaustellern zu einem größeren Volksfest fällt bei Vorliegen konkurrierender Zulassungsanträge auch in einer Großstadt nur dann als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, wenn der Gemeinderat bzw. ein beschließender Ausschuss zumindest Vorgaben in Form von Auswahlkriterien beschlossen hat.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 4 B 00.2823


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