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Gesamtwürdigung

Nachfolgend finden Sie Entscheidungen der Gerichte zum Thema Gesamtwürdigung:

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Insgesamt sind 7 Entscheidungen zum Begriff - Gesamtwürdigung - im Volltext in unserer Datenbank vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 7:


Gericht:OLG-HAMM
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 Ws 170/08
Verkündungsdatum:23.06.2008
Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:Besteht eine Straferwartung von rund acht Jahren hat im Rahmen der Prüfung der Frage der Fluchtgefahr der Umstand, dass sich der Angeklagte dem Verfahren gestellt hat, geringeres Gewicht.
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Gericht:SAECHSISCHES-OVG
Entscheidung, AZ:Urteil, 2 B 413/06
Verkündungsdatum:14.11.2006
Rechtsgebiete:SächsBG, SächsBeurtVO, SächsBeurtVO-VwV-SMI
Leitsatz:1. Die Errechnung der Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage von Nr. 5 SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 28.10.1998 verstößt nicht gegen das Arithmetisierungsverbot und steht in Einklang mit der SächsBeurtVO v. 21.4.1998 sowie § 115 Abs. 1 SächsBG.

2. Es ist zulässig, die Gesamtnote als Dezimalzahl mit Stellen hinter dem Komma auszudrücken.
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Gericht:OLG-HAMM
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 Ss 461/05
Verkündungsdatum:16.11.2005
Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem ausländischen Angeklagten.
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Gericht:OLG-HAMM
Entscheidung, AZ:Beschluss, 3 Ss 348/04
Verkündungsdatum:28.09.2004
Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:Zur Annahme eines minder schweren Falles.
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Gericht:OLG-HAMM
Entscheidung, AZ:Beschluss, 3 Ss 328/04
Verkündungsdatum:26.08.2004
Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßgen Diebstahls.
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Gericht:OLG-KOBLENZ
Entscheidung, AZ:Beschluss, 1 Ss 99/03
Verkündungsdatum:26.06.2003
Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:1. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der Tatrichter die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines äußeren oder inneren Tatmerkmals nicht gewonnen, müssen die Urteilsgründe in überprüfbarer Weise belegen, dass er die für die Schuld des Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse ebenso wie entgegenstehende in ihrer Bedeutung zutreffend gewertet hat und dass die Anwendung des Zweifelssatzes auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung dieser Ergebnisse erfolgt ist.

2. Das Vorhandensein aussageinhaltsbezogener Realkennzeichen allein rechtfertigt noch nicht den Schluss, die Aussage sei objektiv wahr. Zwar sind das Erfinden und das wiederholte Reproduzieren eines detailreichen und in sich schlüssigen fiktiven Ereignisses anspruchsvolle geistige Leistungen, zu denen viele Menschen überhaupt nicht in der Lage sind. Es ist aber denkbar, dass ein Mensch mit entsprechenden intellektuellen Fähigkeiten (wie Kreativität und ausgeprägtem Abstraktionsvermögen) sowie Kenntnissen auf dem Gebiet der Glaubhaftigkeitsbeurteilung sich eine "analysefeste" Geschichte ausdenken und auch über einen längeren Zeitraum immer wieder reproduzieren kann.

3. Stütz der Tatrichter einen Freispruch auf die Annahme, ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge besitze solche Fähigkeiten, muss dies durch Tatsachen belegt werden.

4. Ist der Tatrichter der Auffassung, die Zeugenaussage in der Hauptverhandlung sei (auch) das Ergebnis eines Lernprozesses aus früheren Vernehmungen und deshalb einer Glaubhaftigkeitsprüfung nur eingeschränkt zugänglich, darf er sich nicht darauf beschränken, nur zu erwähnen, dass es frühere inhaltsgleiche Aussagen zum Tatgeschehen gegeben hat. Sie müssen vielmehr dargestellt und in die Gesamtwürdigung einbezogen werden.

5. Die Gesamtwürdigung einer Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht, bleibt unvollständig, wenn dabei das gesamte Aussageverhalten des bestreitenden Angeklagten nicht mit in die Abwägung einbezogen wird. Dies gilt ungeachtet dessen, dass auch erwiesenermaßen lügnerisches Bestreiten oder eine widerlegte Alibibehauptung allenfalls mit Vorsicht als Belastungsindiz zu verwerten ist
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Gericht:OLG-KOBLENZ
Entscheidung, AZ:Beschluss, 1 Ss 45/03
Verkündungsdatum:24.03.2003
Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:1. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung.

2. Ein Erfahrungssatz, dass jeder Täter, der Betäubungsmittel in einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht in einer Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht.

3. Die Benutzung eines PKW als Fortbewegungsmittel bei Gelegenheit der Begehung einer Straftat rechtfertigt nicht dessen Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB.

4. Ein Handy kann nicht allein deshalb nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden, weil ein Handybesitzer jederzeit, also auch bei der Abwicklung eines Drogengeschäfts, leicht erreichbar ist.
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