1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der im Verfahren über die Erteilung eines Bauvorbescheides gestellten Fragen richten sich - wie bei der Baugenehmigung - nach der BauPrüfVO.
2. Eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant ist, stellt ein Einkaufszentrum dar.
3. Ein den Gegenstand einer Bauvoranfrage bildendes Gesamtvorhaben kann nicht in Einzelvorhaben aufgespalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bauherr nur an einer Verwirklichung des Gesamtvorhabens interessiert ist.
Es kommt weder für das Eingreifen der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.
Besteht ein Bauvorhaben aus einem genehmigungspflichtigen Teil (Wohnhaus) und aus - bei isolierter Betrachtung - genehmigungsfreien Teilen (Stützmauer, Erdaufschüttung), ist das Vorhaben insgesamt genehmigungspflichtig.
1. Eine Teilbaugenehmigung setzt voraus, dass der von ihr erfasste Teil den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und das Gesamtvorhaben dem Grunde nach genehmigungsfähig ist. In diese Zulässigkeitsprognose müssen die wesentlichen rechtlichen Anforderungen einbezogen werden, insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und grundsätzliche bauordnungsrechtliche Anforderungen.
2. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 kann nicht geschlussfolgert werden, dass Schulen gemäß Nr. 6.1 f der TA Lärm im Schutzniveau wie Krankenhäuser, Kurgebiete und Pflegeanstalten einzustufen sind.
3. Ein Bebauungsplan, der innerstädtisch ein Kerngebiet festsetzt, erscheint bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht abwägungsfehlerhaft, wenn er die Lärmproblematik erkannt, Aussagen eines Gutachters beigezogen und durch die Regelung eines Anspruchs auf passive Schallschutzmaßnahmen sowie immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel die Einhaltung der Werte der TA Lärm zum Ziel hat.
Ist mit einem Tagebau in der DDR bereits vor deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland begonnen worden, muss für seine Weiterführung kein obligatorischer Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a BBergG aufgestellt werden, der in einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen ist.
Im Fall der Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB ist Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Das bedeutet indes nicht, daß eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden sein muß, weil teilweise abweichend von ihr gebaut worden ist. Eine die Änderung gestattende Genehmigung muß sich deshalb nicht stets auf alle bebauungsrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken.
Beschluß des 4. Senats vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 -
I. VG Mainz vom 20.04.1999 - Az.: VG 3 K 2014/97.MZ -
II. OVG Koblenz vom 20.10.1999 - Az.: OVG 8 A 11454/99 -