JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans
| Rechtsgebiete: | GG, BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, Abwägung, Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, fehlende Festlegung der "Flächenbasis" und des Berechnungsverfahrens, Gliederung eines Gewerbegebiets nach Nutzungsarten, Bestimmtheit (verneint), Regelung des zulässigen Nutzungsmaßes durch Festsetzung einer GRZ, einer GFZ und einer BMZ sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und der zulässigen Anlagenhöhe, Unzureichende Abstimmung der einzelnen Maßfaktoren aufeinander, Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans |
| Stichwort: | Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans |
| Leitsatz: | Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen nicht nahtlos ineinandergreifen; sie müssen aber so aufeinander abgestimmt sein, dass das, was eine Festsetzung zulässt, nicht nach einer anderen zu einem wesentlichen Teil unzulässig ist. Nicht ausreichend aufeinander abgestimmte Festsetzungen sind nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil sie ihren Zweck nicht erfüllen können. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 07.2977 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB 1998, BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Anfechtung von zwei inhaltsgleichen Fassungen eines Bebauungsplans, sachdienlicher Antrag, Stufenklage, Festsetzung der zulässigen Grundfläche, Reichweite der Ermächtigung, Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude", Überschreitungsregelung, Festsetzung eines öffentlichen Fußweges, Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche, Abwägung der Eigentumsbelange, Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich, unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentums, Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans |
| Stichwort: | Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans |
| Leitsatz: | Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 04.1371 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB 1998, BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Anfechtung von zwei inhaltsgleichen Fassungen eines Bebauungsplans, sachdienlicher Antrag, Stufenklage, Festsetzung der zulässigen Grundfläche, Reichweite der Ermächtigung, Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude", Überschreitungsregelung, Festsetzung eines öffentlichen Fußweges, Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche, Abwägung der Eigentumsbelange, Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich, unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentums, Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans |
| Stichwort: | Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans |
| Leitsatz: | Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 05.903 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB 1998, BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Anfechtung von zwei inhaltsgleichen Fassungen eines Bebauungsplans, sachdienlicher Antrag, Stufenklage, Festsetzung der zulässigen Grundfläche, Reichweite der Ermächtigung, Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude", Überschreitungsregelung, Festsetzung eines öffentlichen Fußweges, Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche, Abwägung der Eigentumsbelange, Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich, unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentums, Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans |
| Stichwort: | Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans |
| Leitsatz: | Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 06.661 | |
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