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Gesamtunwirksamkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 430/08 vom 16.01.2009

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Abrundung, Abwasserbeitrag, Anschlussnahme, Aufrund, Einrichtung, Einrichtungsbestimmung, Festsetzungsverjährung, Gesamtunwirksamkeit, Geschosszahl, Herstellungsbeitrag, Kirche, Kirchengebäude, Kirchengrundstück, Rundungsregelung, Teilbarkeit, Umschluss, Vollgeschoss, Vorteilsprinzip
Stichwort:Gesamtunwirksamkeit
Leitsatz:1. Eine in der Beitragssatzung vorgesehene Rundungsregelung für Brüche, wenn die Geschosszahl in Bebauungsplangebieten ohne entsprechende Festsetzung der Vollgeschosszahl im Bebauungsplan durch eine Division der höchstzulässigen Gebäudehöhe mit 3,5 bzw. 2,3 ermittelt wird, ist nicht zu beanstanden. Indem für Bruchzahlen bei dem Wert 0,50 bzw. 0,51 eine Grenze für die Auf- und Abrundung gezogen wird, wird einerseits dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen und andererseits noch das Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA gewahrt.

2. Es ist dem Satzungsgeber unbenommen, die Bestimmung der Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der Beitragssatzung selbst vorzunehmen und dabei eine vorherige Bestimmung in der Anschlusssatzung bzw. der technischen Satzung der Sache nach abzuändern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26. Juni 2003 - 1 L 252/03 -).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 430/08



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 11.07 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BauGB, BauNVO, BbgBO
Schlagworte:Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Beiladung, Umweltprüfung, zeitliche Anwendbarkeit, vereinfachtes Verfahren, geschlossene Bauweise, isolierte Festsetzung für einzelnes Grundstück, Abwägungsdefizit, Überplanung vorgefundener Nutzungen, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenze, städtebauliche Erforderlichkeit, "vernünftigerweise geboten", allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, Gesamtunwirksamkeit
Stichwort:Gesamtunwirksamkeit
Leitsatz:1. Zur Beiladung in Normenkontrollverfahren.

2. Die auf ein einzelnes Grundstück beschränkte Festsetzung der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO) ist unzulässig.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 11.07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 3.07 vom 18.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BNatSchG, BauNVO, BauO Bln, DSchG Bln, VO über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
Schlagworte:Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, förmliche Bürgerbeteiligung, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltprüfung, Planrechtfertigung, Vollzugsunfähigkeit, Erhaltungsverordnung, Kerngebiet, teilweise unzulässige Festsetzung, Funktion als unverzichtbare Verkehrsfläche, Unzulässigkeit vertraglicher Regelung, Verkehrsbelange, (zulässige) Begrenzung der Stellplatzzahl, Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, städtebaulicher Vertrag, Belange des Denkmalschutzes, Gestaltung des Ortsbildes, Erhaltungsrecht, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächenunterschreitung, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenze, Ermittlung der Geschossflächenzahl, (unzulässige) Einbeziehung notwendiger Erschließungsflächen, besondere städtebauliche Gründe, allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Beeinträchtigung, Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung, ausreichende Beleuchtung mit Tagslicht, Schutzniveau bei Hotelräumen, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, Gesamtunwirksamkeit
Stichwort:Gesamtunwirksamkeit
Leitsatz:1. Die Festsetzung einer bisher als öffentliches Straßenland gewidmeten Fläche als für die Bebauung vorgesehene Fläche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 7 BauNVO (Kerngebiet) statt als Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ist unzulässig, wenn die Fläche weiterhin ausschließlich Verkehrszwecken dienen soll.

2. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks dienen, dürfen bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.

4. Ergeben sich durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Abstandsflächen (§ 6 Abs. 8 BauO Bln), müssen deren Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in der Abwägung berücksichtigt werden.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 3.07

HESSISCHES-LAG – Urteil, 12 Sa 387/05 vom 31.08.2007

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Vergütung, Betriebsratstätigkeit, Ausschlussfrist, 2-stufige Ausschlussfrist, Gesamtunwirksamkeit
Stichwort:Gesamtunwirksamkeit
Leitsatz:1. Zum Schadensersatzanspruch eines Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber aufgrund stark zurückgegangener Berücksichtigung beim Arbeitseinsatz zu zuschlagspflichtigen Arbeitzeiten seit seiner Wahl in den Betriebsrat.

2. § 37 Abs. 3 BetrVG geht bei der Vergütung von außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleisteter Betriebsratstätigkeit von einem Vorrang des Freizeitausgleichs aus. Erst wenn dieser verlangt wurde, seine Gewährung jedoch aus berieblichen Gründen unmöglich ist, kann die Vergütung der Zeit als Mehrarbeit verlangt werden (BAG 25.08.99 - 7 AZR 713/97).

3. Die Unwirksamkeit der 1. Strafe (6 Wochen) einer zweistufigen vertraglichen Ausschlussfrist führt auch zur Unwirksamkeit der an sich lang genug bemessenen dreimonatigen 2. Strafe; denn die Klausel ist insoweit nicht teilbar (§ 307 BGB)
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 12 Sa 387/05


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