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Gesamtstrafenbildung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 68/08 vom 06.03.2008

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Gesamtstrafenbildung, Verschlechterungsverbot, Berufungsgericht
Stichwort:Gesamtstrafenbildung
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 68/08



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 352/07 vom 13.08.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Gesamtstrafenbildung, Absehen, Zulässigkeit
Stichwort:Gesamtstrafenbildung
Leitsatz:Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf der Tatrichter nur ausnahmsweise einem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung darüber fällen kann und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 352/07

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 529/06 vom 08.01.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Gesamtstrafenbildung, nachträgliche, Härteausgleich, Urteilsgründe, Anforderungen
Stichwort:Gesamtstrafenbildung
Leitsatz:Kommt die Gewährung eines sog. Härteausgleichs in Betracht, muss das erkennende Gericht darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 529/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1085/06 vom 09.11.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Zuständigkeit, Gericht, Strafvollstreckungskammer, Gesamtstrafenbildung
Stichwort:Gesamtstrafenbildung
Leitsatz:1. Wird im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vom erkennenden Gericht eine Strafe einbezogen, deren (Rest-)Vollstreckung zuvor von der Strafvollstreckungskammer gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden war, so wird grundsätzlich das erkennende Gericht für Nachtragsentscheidungen i.S. des § 462 a I StPO zuständig.

2. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die im Zusammenhang mit der neu gebildeten Gesamtstrafe oder aber auf Grund der Konzentrationsmaxime des § 462 a IV 3 StPO begründet werden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1085/06


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