1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47, 343).
2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen.
Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung.
Wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, die sowohl für Vorsatz- als auch für Fahrlässigkeitstaten verhängt wurde, vollständig verbüßt, so hat das über die Führungsaufsicht zuständige Gericht zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 68 f I StGB vorliegen, in eigener Strafzumessungskompetenz in Anlehnung an die im Urteil zum Ausdruck gekommenen Gesamtstrafenzumessungsgesichtspunkte ausschließlich aus den auf die Vorsatztaten entfallenden Einzelstrafen eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG ( i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) ist auch, wer wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zwar zu Einzelstrafen von jeweils unter einem Jahr, ingesamt aber zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen gilt nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch für alle Einzelstrafen.
Auch die Verurteilung zu einer "Gesamtstrafe" von mindestens 60 Tagessätzen wegen der Verwirklichung von in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten begründet die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
1. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann gem. § 454 I b StPO auch im Falle einer fehlerhaft unterbliebenen Gesamtstrafenbildung erfolgen.
2. Einer Zurückverweisung an das gem. § 462 a III StPO für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht bedarf es nicht.
1. Für die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist es erforderlich, alle der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Einzeltaten in die Prüfung einzubeziehen.
2. Zwar müssen die besonderen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB nicht für jede Einzeltat vorliegen, es ist auch unerheblich, ob die eine oder andere Einzeltat die Vollstreckung nicht gebietet, jedoch ist es bei der jeweils vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit rechtsfehlerhaft, bei der Bewertung nur auf eine der Taten abzustellen und die übrigen außer Betracht zu lassen. Dass der Tatrichter diese Gesamtbetrachtung vorgenommen hat, hat er, jedenfalls in einem Fall, in dem die der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Taten jeweils mit Freiheitsstrafen geahndet werden mussten, in den Urteilsgründen darzulegen.
Wird die Auslieferung zur Strafvollstreckung nur wegen eines Teils der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten bewilligt, gebietet der Spezialitätsgrundsatz, eine bestehende Gesamtstrafe aufzulösen und in entsprechender Anwendung des § 460 StPO unter Ausscheidung der Einzelstrafen der nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Straftatbeständen eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Der in eine Organisation eingebundene Transporteur, der Zigaretten von einem Zwischenlager zum Bestimmungsort schmuggelt, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, aber nicht den der Steuerhehlerei.
Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das Amtsgericht nicht die naheliegende Möglichkeit geprüft hat, daß der Angeklagte wegen der Höhe der Blutalkoholkonzentration schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war.
Ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel bindet das Berufungsgericht auch hinsichtlich der rechtliche Einordnung der Tat als gewerbsmäßig.
1. Ist ein Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden, richtet sich seine Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG.
2. Im Gegensatz zu § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG stellt § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG als Tatbestandsmerkmal nicht nur auf den Deliktscharakter ab, sondern auch auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Fälle besonders schwerer Kriminalität).
1. Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO 1977 (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517).
2. Der Gesichtspunkt der Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit keine Rolle. Er kann nur bei der Prüfung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung haben.
Die durchgeführte Berichtigung einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG wirkt nur dann als Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB oder als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO, wenn auch die zeitliche Schranke einer dieser Normen eingehalten ist.
Amphetaminderivate sind Rauschmittel mittlerer Gefährlichkeit. Die von ihnen ausgehende Gefährlichkeit führten nicht zu einer wesentlichen Strafverschärfung.
Die Restschuldbefreiung wegen rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 283 bis 283 c StGB kann auch versagt werden, wenn die abgeurteilte Tat mit dem aktuellen Insolvenzverfahren nicht in einem konkreten Zusammenhang steht (Anschluss am OLG Celle Beschluss vom 5.4.2001 - 2 W 8/01 NZI 2001, 314 = ZInsO 2001, 414).
1. Das revisionsrechtliche Freibeweisverfahren bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernissen findet seine Grenze nicht nur in der Bindung an vom Tatrichter festgestellte doppelrelevante Tatsachen; ihm sind vielmehr auch Zeugen entzogen, die vom Tatrichter im Strengbeweisverfahren vernommen worden sind, sofern die auf ihren Angaben (mit)beruhenden Feststellungen die Entscheidung in der Sache (mit)tragen.
2. Das Revisionsgericht ist auch nicht gehalten, Äußerungen vom Tatrichter nicht im Rahmen seiner Sachentscheidung gehörter Personen einzuholen, wenn damit die vom Tatrichter für glaubwürdig erachteten Angaben eines im Strengbeweisverfahren vernommenen Zeugen erschüttert werden sollen.
Derartige Umständen können nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden.
Hat ein V-Mann der Polizei den Angeklagten dazu gedrängt, mit großen Mengen Betäubungsmitteln Handel zu treiben, dann ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
§ 247a StPO ermöglicht es dem Tatrichter, auch einen im Ausland aufenthältlichen Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu vernehmen.
Die Rechtshilfeleistung des ersuchten Staates muß im konkreten Fall die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleisten.
BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99 -
LG Mannheim
Ermöglichen die Angaben des Angeklagten die Festnahme eines Tatbeteiligten, sind die Voraussetzungen von § 31 Nr. 1 BtMG auch dann erfüllt, wenn dessen Tatbeitrag den Ermittlungsbehörden bereits bekannt war.
BGH, Beschl. vom 25. Februar 1999 - 1 StR 32/99 -
LG Stuttgart
StPO §§ 454, 462 a; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
In allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat das Tatgericht zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (Ergänzung zu BVerfGE 86, 288).
BGH, Beschl. vom 11. Februar 1999 - 1 StR 686/98 -
LG München I
Das Auffinden des aus einer Straftat herrührenden Gegenstands "gefährdet" derjenige, der den tatsächlichen Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert.
BGH, Urt. vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98 -
LG München II
StGB 1975 § 250 Abs. 1
StGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, Abs. 2 Nr. 1 F:
Als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene echte Schußwaffe).
BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 -
LG Landshut
Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB kann ein freiberuflicher Bauingenieur dann sein, wenn er aufgrund eines Rahmenvertrages sämtliche Bauangelegenheiten eines städtischen Krankenhauses zu betreuen hat.
BGH, Urt. vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97 -
LG München I