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Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 15 Sa 1901/07 vom 29.10.2008

Rechtsgebiete:SGB IV, SGB V
Schlagworte:Beitragsabzug von Arbeitsentgelt, zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Stichwort:Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Leitsatz:Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag ist nur im Entgeltsabzugsverfahren geltend zu machen.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 15 Sa 1901/07



LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 321/07 vom 08.07.2008

Rechtsgebiete:BGB, SGB IV, ZPO
Schlagworte:Arbeitnehmeranteil, Bruttoforderung, Erstattungsanspruch, Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Vollstreckung
Stichwort:Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Leitsatz:1. Zahlt der Arbeitgeber auf einen gerichtlichen Titel, der auf eine Bruttoforderung lautet, den gesamten Bruttobetrag an den Arbeitnehmer aus, so ist dieser nunmehr verpflichtet, die Lohnsteuer und den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu entrichten (wie LAG Berlin Urteil vom 16.05.1990 - 13 Sa 23/90 - LAGE § 28g SGB IV Nr. 1). Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach und zahlt der Arbeitgeber zur Abwendung einer Inanspruchnahme durch die Krankenkasse als Einzugsstelle den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nochmals, so hat er einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, der nicht den Beschränkungen des § 28g SGB IV unterliegt (LAG Berlin a.a.O.). Ob der Anspruch bereicherungsrechtlicher Natur ist, oder auf § 670 BGB zurückzuführen ist (so wohl LAG Düsseldorf Urteil vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06 - Insolvenz und Vollstreckung 2006, Seite 486) kann hier dahinstehen.

2. Der Erstattungsanspruch ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bereits vor Erlass des Versäumnisurteils, aus dem der Arbeitnehmer vollstreckt hat, entrichtet hat, denn dann hätte er in dem Rechtsstreit, der durch das Versäumnisurteil endete, die Einrede der teilweisen Erfüllung der Forderung erheben können. Macht er das nicht, ist er nach § 767 Absatz 2 ZPO mit dieser Einrede nunmehr ausgeschlossen. Der Einredeausschluss ist auch dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber keine Vollstreckungsgegenklage erhebt, sondern erst hinterher gegen die Wirkungen der Vollstreckung klagt, soweit sie - seiner Ansicht nach - zu weit gegangen ist. Eine solche nachgelagerte Vollstreckungs-Gegenklage ist zulässig. Zur Sicherstellung der Rechtskraftwirkungen des vollstreckten gerichtlichen Titels muss aber auch in diesem nachgelagerten Rechtsstreit der Einwendungsausschluss aus § 767 Abs. 2 ZPO beachtet werden.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 321/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10975/07.OVG vom 15.01.2008

Rechtsgebiete:GG, AO, SGB IV, SGB VI, VwGO, Satzung
Schlagworte:Rechtsanwalt, Versorgungswerk, persönlicher Pflichtbeitrag, Beitragsrückstand, Abrechnungsbescheid, Säumniszuschlag, Verzugszinsen, Beitragslast, Arbeitgeberanteil, Arbeitnehmeranteil, Zahlungspflicht, Umlageprinzip, Sozialversicherung, Gesamtsozialversicherungsbeitrag, berufsständische Versorgungseinrichtung, Beitragsprinzip, bundesrechtliche Sperrwirkung
Stichwort:Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Leitsatz:1. § 172 Abs. 2 SGB VI hat nach seinem Regelungsgehalt nicht lediglich eine Bezuschussung des Arbeitgebers zum persönlichen Pflichtbeitrag seines von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmers zum Gegenstand, sondern begründet unmittelbar kraft öffentlichen Rechts eine eigenständige, auf den Arbeitgeberanteil beschränkte Beitragslast des Arbeitsgebers gegenüber der Versorgungseinrichtung.

2. Soweit landesrechtliche Bestimmungen dieser bundesrechtlichen Lastenverteilung entgegenstehen, unterliegen sie der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG.

3. Das rentenversicherungsrechtliche Abführungssystem des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§§ 28 a ff. SGB IV) ist durch § 172 Abs. 4 SGB VI nicht auf kapitalgedeckte berufsständische Versorgungseinrichtungen übertragen worden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10975/07.OVG

BSG – Urteil, B 12 KR 4/06 R vom 07.03.2007

Rechtsgebiete:ArEV, EStG, SGB IV
Schlagworte:Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Abgeltung eines Anspruchs auf Zusatzversorgungsleistungen für Zeiten nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - kein Arbeitsentgelt
Stichwort:Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Leitsatz:Bei Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf Zusatzversorgungsleistungen für Zeiten nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.
Volltext: BSG - Urteil, B 12 KR 4/06 R


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