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Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker

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OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-21 U 38/05 vom 19.06.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker - Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Architekten.
Stichwort:Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker
Leitsatz:1. Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis sowohl von einem Statiker als auch von einem Architekten vorausgesetzt werden kann.

2. Der Architekt haftet dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien (hier: Betonringbalken auf Porotonmauerwerk) ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-21 U 38/05




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